Mieterhöhungsverlangen nicht nachgekommen, nun fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung

11. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
chef184
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterhöhungsverlangen nicht nachgekommen, nun fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung

Hallo Zusammen- danke für eure Zeit vorab!

Der Mieter M hat einen unbefristeten Mietvertrag und wohnt seit 10 Jahren in einer Mietwohnung, das Haus hat u.a. 1 Zimmer Appartements, diese sind an Studierende sowie an Azubis, Arbeitslose und Arbeitnehmer vermietet. Also eine gemischte Bewohnerstruktur.

Bei Abschluss des Mietvertrags hat der M eine Zusatzvereinbarung, hier ein zur Unterschrift vorgelegtes Dokument das nicht ausgehandelt wurde, unterschrieben, dass die Anmietung des Wohnraums mit einer Immatrikulation an einer Hochschule verbunden ist. Das Dokument ist eine standardisierte Vereinbarung, da nur der Name des M eingetragen werden musste. Einen Verhandlungsspielraum gab es nicht, wenn man davon absieht, dass man ansonsten die Wohnung nicht bekommen hätte.
Das Haus ist kein durch öffentliche Gelder gefördertes Wohnhaus/Studentenwohnheim.

Der neue Vermieter V versucht nun den M loszuwerden, da er gerne den Wohnraum teurer vermieten möchte (ein Mieterhöhungsverlangen des V liegt dem M vor, diesem hat er allerdings nicht zugestimmt, da es formell falsch ist- kein Bezug zum Qualifizerten Mietspiegel der Stadt Hamburg, der V nennt drei Vergleichswohnungen als Grund).
Der V schickt dem M nun eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch seinen Vertreter Anwalt RA, da die Immatrikulation nicht vorliegt, bzw. angezweifelt wird (der M macht ein Aufbaustudium).

Nun zu den Fragen:

1) Ist die Zusatzvereinbarung über die notwendige Immatrikulation eine Individualabrede oder hier eben gerade keine, sondern als AGB zu betrachten? Welche Auswirkungen hätte eine solche AGB? Ist die außerordentliche Kündigung dann überhaupt wirksam?

2) Der M hat bis Ablauf der Frist zur Räumung der Wohnung bisher nicht reagiert (2 Wochen her). Eine Räumungsklage ist auch noch nicht zugestellt worden.
Läuft denn dann automatisch die Fristsetzung innerhalb der ordentliche Kündigung, bzw. wäre die überhaupt wirksam, da der M ja immer pünktlich Miete zahlt, nicht laut ist, also den Hausfrieden nicht stört etc.?
Es wurde zum 28.02.2019 ordentlich gekündigt, nach meiner Berechnung müsste es der 30.04.2019 sein, da die fristlose Kündigung erst am 02.Juli per Bote zugestellt wurde.

3) Der RA hat dem M eine Email geschickt und nochmals eine Frist zur Antwort auf ein Angebot, das in der Fristlosen Kündigung stand (Angebot: wenn der M die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht in Frage stellt, bekäme er drei Monate Zeit zum Auszug) verlängert. Wie soll der M hier reagieren? Gar nicht und mal gucken was so kommt?

4) Was bedeuten
"Die Fortsetzung des Mietverhältnisses lehnen wir bereits allein aus dem Grund der verspäteten Mitteilung ab, wenn Sie uns den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem oben genannten Beendigungstermin des Mietverhältnisses erklären." und

"Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt hinaus, widersprechen wir bereits jetzt."


Wie soll der M weiter vorgehen? Er möchte dort weiterhin wohnen bleiben, die bisherige Miethöhe ist schon am oberen Ende des qualifizierten Mietspiegels.
Ab wann sollte der M wegen der ordentlichen Kündigung widersprechen bzw. einen Anwalt einschalten?

Vielen Dank für eine kompetente Einschätzung.


-- Editiert von chef184 am 11.07.2018 15:45

-- Editiert von chef184 am 11.07.2018 15:48

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Das Haus ist kein durch öffentliche Gelder gefördertes Wohnhaus/Studentenwohnheim.


Ist es denn ein privates Studentenwohnheim? Wenn ja, woran erkennt man das?

zu 1) Steht in der Vereinbarung irgendwo, dass das Mietverhältnis endet, wenn man exmatrikuliert wird?

Nach meiner Auffassung berechtigt das Fehlen einer Immatrikulationsbescheinigung außerhalb von Studentenwohnheimen nicht zu einer Kündigung.

Zitat:
(der M macht ein Aufbaustudium).


Dann hat er doch eine Immartikulationsbescheinigung, die er dem Anwalt schicken könnte.

zu 2) Wie ist denn die fristlose Kündigung begründet worden?

Zitat:
Es wurde zum 28.02.2019 ordentlich gekündigt, nach meiner Berechnung müsste es der 30.04.2019 sein, da die fristlose Kündigung erst am 02.Juli per Bote zugestellt wurde.


Und nach meiner Berechnung müsste es der 31.03.2019 sein.

zu 3) Darauf sollte der Mieter gar nicht reagieren.

zu 4)

Zitat:
"Die Fortsetzung des Mietverhältnisses lehnen wir bereits allein aus dem Grund der verspäteten Mitteilung ab, wenn Sie uns den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor dem oben genannten Beendigungstermin des Mietverhältnisses erklären."


Das bezieht sich wohl auf die Frist für das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB .

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
chef184
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Super, vielen Dank!


Zitat:
Ist es denn ein privates Studentenwohnheim? Wenn ja, woran erkennt man das?

Nein ist es nicht. Es ist eine völlig durchmischte Mieterstruktur.

Zitat:
Steht in der Vereinbarung irgendwo, dass das Mietverhältnis endet, wenn man exmatrikuliert wird?

Ja, da steht, dass der Vermieter verpflichtet ist innerhalb eines Monats nach Semesterbeginn fristlos zu kündigen, wenn die Immatrikulationsbescheinigung nicht vorliegt. Der M hat diese bisher nie eingereicht, zumindest nicht die letzten 6 Jahre. Wurde auch nie danach gefragt.
Von einer Zwangsexmatrikulation z.B. steht da nichts.

Zitat:
Dann hat er doch eine Immartikulationsbescheinigung, die er dem Anwalt schicken könnte.

Das hat der M gemacht, der RA antwortete, dass "der originäre Charakter" des Studentenwesens fehle, da er ja hauptberuflich einen festes Arbeitsverhältnis hat"

Zitat:
Wie ist denn die fristlose Kündigung begründet worden?

Durch die fehlende Immatrikulationsbescheinigung, bzw. weil der M berufsbegleitend studiert. Also anhand der Zusatzvereinbarung

Zitat:
Und nach meiner Berechnung müsste es der 31.03.2019 sein.

Das ist dem M sehr unangenehm- mit den Fingern zählen war noch nie seine Stärke...

0x Hilfreiche Antwort

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