Mieterin rückt die Schlüssel nicht raus

2. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
go493130-18
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieterin rückt die Schlüssel nicht raus

Hallo, Community!

ich bin über Google auf dieses Forum gestoßen und hoffe, dass mir hier bei meinem Anliegen geholfen werden kann. Und zwar liegt folgender Sachverhalte vor:

Wir haben unserer Mieterin zum 3.7.18 fristlos gekündigt, da sie uns zu dem Zeitpunkt 3 MM+1.050 € Kaution geschuldet hat. Nachdem sie, wie nicht anders zu erwarten war, nicht ausgezogen ist und ich sie darauf angesprochen und mit der Räumungsklage gedroht habe, wollte sie zum 30.7.18 raus. Das haben wir (Vermieter ist mein Vater) so akzeptiert.

Am 30.7.18 haben sie Nach 18 Uhr begonnen, einen Teil rauszutragen. Am 31.7.18 waren sie angeblich da, jedoch war ich für 4h außer Haus und weiß nicht, ob das stimmt. Es war auch sonst niemand zu Hause. Der Rest sollte am 1.8.18 mitgenommen werden und danach die Übergabe erfolgen. Nichts ist geschehen, jedoch übernachtet das Pärchen schon seit dem 30.7.18 wahrscheinlich in der neuen Unterkunft. Ich habe auch schriftlich per SMS den Beweis, dass sie spätestens am 1.8.18 den Rest abholen.

Ungefährer Text der SMS:
Bis zum 1.8. ist alles draußen. Heute Abend (30.7.18) haben wir einen Transporter und holen einen Teil (wurde erledigt, kann ich bezeugen). Morgen (31.7.18) einen weiteren Teil (wurde angeblich erledigt) und am 1.8. hole ich den Rest aus der Wohnung (nicht geschehen und auch keine Schlüssel Übergabe).

Am 1.8.18 habe ich ein Paket für sie angenommen und ihr mitgeteilt, dass sie uns bitte die Schlüssel geben und das Paket abholen sollen. Ihre Antwort war: legt das Paket vor die Haustüre und dann kriegt ihr eure Schlüssel. Da ich aber unterschrieben habe, werde ich ihr das Paket persönlich übergeben. Hätte ich gewusst, dass sie an dem letzten Tag nicht kommen, hätte ich das Paket erst gar nicht angenommen.

Jetzt meine Frage:

Gilt dies jetzt als offizieller Auszug, auch wenn wir die Schlüssel nicht haben? Immerhin bestätigt sie in der SMS indirekt dass sie eine neue Unterkunft haben, somit wäre es doch kein Rausschmiss, oder? Irgendwo muss ja das zeug aus deren Wohnung ja hingekommen sein. Und sie übernachten seit Montag nicht mehr hier, das können mein Bruder und ich bezeugen. Sie sind nicht im Urlaub, da sie ja bestätigt, dass der Auszug bis spätestens 1.8 erfolgen wird.

Wie kann ich jetzt gegen sie vorgehen, um die Schlüssel zu erhalten? Sie ist Dickköpfig und sagt Paket vor die Türe sonst keine Schlüssel. Ist das Erpressung oder sogar verbotene Eigenmacht?

Wir können auch die Wohnung nicht betreten, weil das Schloss ausgetauscht wurde und die uns einen falschen Schlüssel gegeben haben. Dürfen wir jetzt überhaupt die Wohnung betreten, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen??

Leider haben wir auch die neue Adresse nicht.

Besten Dank im Voraus.

MfG
Dee

-- Editiert von go493130-18 am 02.08.2018 01:14

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von go493130-18):
Wie kann ich jetzt gegen sie vorgehen, um die Schlüssel zu erhalten?

Gar nicht, denn es fehlt Dir jede Rechtsgrundlage.



Zitat (von go493130-18):
Ihre Antwort war: legt das Paket vor die Haustüre

Und das hat man schriftlich?



Zitat (von go493130-18):
Dürfen wir jetzt überhaupt die Wohnung betreten, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen??

Das ist dann "unerlaubtes Betreten von fremden Wohneigentum". Das kann dann straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.



Zitat (von go493130-18):
Wir können auch die Wohnung nicht betreten, weil das Schloss ausgetauscht wurde und die uns einen falschen Schlüssel gegeben haben.

Auch der Versuch ist übrigens durchaus strafrechtlich relevant.




-- Editiert von Harry van Sell am 02.08.2018 01:24

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go493130-18
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ihre Antwort war: legt das Paket vor die Haustüre


Ja, das habe ich per SMS erhalten, also schriftlich.

Wie, wir können nicht vorgehen? Heißt das, dass sie die Wohnung so lange blockieren kann, wie sie will? Ich gehe nicht das Risiko ein, das Paket vor die Haustüre zu legen und nachher ist es weg. Dann kann ich ja auch Probleme bekommen. Und selbst, wenn sie es abholt, kann sie behaupten, es nicht bekommen zu haben, daher persönliche Übergabe. Ich vertraue nicht, da sie schon einige Male gelogen hat (siehe oben). Miete nicht bezahlt, Kaution, wollte erst am 30.7 raus, hat es dann bis zum 1.8. rausgezögert. Irgendwas müssen wir doch machen können.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von go493130-18):
Heißt das, dass sie die Wohnung so lange blockieren kann, wie sie will?

Vorgehen kann nur der Vertragspartner. Nach der Schilderung bist das nicht Du, also keine Rechtsgrundlage das Du vorgehen kannst.



Zitat (von go493130-18):
ch gehe nicht das Risiko ein, das Paket vor die Haustüre zu legen und nachher ist es weg. Dann kann ich ja auch Probleme bekommen.

Wenn man das gerichtsfest von der Empfängerin hat, könnte man Ansprüche von ihr durchaus abwehren.



Zitat (von go493130-18):
Und selbst, wenn sie es abholt, kann sie behaupten, es nicht bekommen zu haben, daher persönliche Übergabe.

Tja, das kann sie auch bei persönlicher Übergabe behaupten ... schützt also nicht wirklich.
Man könnte jetzt darüber diskutieren, ob man Anspruch auf eine Quittierung der Übergabe hat, das würde ich schon so sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
go493130-18
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Vorgehen kann nur der Vertragspartner. Nach der Schilderung bist das nicht Du, also keine Rechtsgrundlage das Du vorgehen kannst.


Dass das über meinen Vater als Vermieter laufen muss, ist mir klar. Ich kläre das und vorgehen wird er. Also bestünde doch eine Möglichkeit?

Zitat:
Tja, das kann sie auch bei persönlicher Übergabe behaupten ... schützt also nicht wirklich.
Man könnte jetzt darüber diskutieren, ob man Anspruch auf eine Quittierung der Übergabe hat, das würde ich schon so sehen.


Nicht, wenn mein Bruder als Zeuge dabei ist. Das würde ich bestimmt nicht unter 4 Augen machen ;-) - schon gar nicht bei so einer Person, die unsere Gutmütigkeit mit Füßen tritt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Entweder sie macht die Übergabe (dann sofort Schloss wieder tauschen) oder eben nicht. Geklagt werden muss eh wegen der ausstehenden Mieten und der Nutzungsentschädigung ab 04.07., um einen Titel zu bekommen. Wie wäre es mit einem Anwalt?

-- Editiert von Tasti123 am 02.08.2018 09:20

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9868 Beiträge, 4475x hilfreich)

Dies ist ein Rechtsforum. Mag sein, dass hier manche Dinge genauer genommen werden, als dies praktisch in der Regel nötig wäre. Es gibt aber nunmal immer wieder Fälle, in denen es zu negativen Folgen kommt, weil eben nicht die rechtlich einwandfreie Vorgehensweise gewählt wurde. Von daher orientiere ich mich in meinem Post hier mal an der meiner Meinung nach rechtlich einwandfreien Vorgehensweise, auch wenn diese möglicherweise länger dauert und zumindest erstmal teurer sein wird als ein Vorgehen im Graubereich.

Paket: Bitte vermeide, die Mieterin mit der Herausgabe des Paketes zu irgendetwas zwingen zu wollen. Paket gegen Schlüssel kann schlimmstenfalls als Nötigung strafbar sein. Also entweder gibst du das Paket gegen Empfangsbestätigung dem Adressaten des Paketes oder du gibst es dem Zusteller zurück.

Wohnungsübergabe: Diese ist noch nicht erfolgt. Eigenmächtig darf der Vermieter in aller Regel die Wohnung nicht in Besitz nehmen (in Besitz nehmen wäre hier gleichbedeutend mit Schloss aufbrechen und die Schlüssel des neuen Schlosses behalten). Dazu ist ein gerichtlicher Räumungstitel notwendig, der sicherlich noch eine ganze Weile dauern würde. Und auch dann wird in der Regel ein Gerichtsvollzieher den finalen Akt der Wohnungsöffnung übernehmen.

Eine Ausnahme wäre eine Besitzaufgabe durch die Mieter. Dazu wäre notwendig, dass der Mieter offensichtlich den Besitz an der Wohnung aufgegeben hat. Die Einschätzung ist aber nicht einfach. Meiner Meinung nach wird dazu ein gewisser Zeitablauf gehören (in der die Mieter nicht mehr in der Wohnung waren). Wenn die Mieter wie hier verlangen, das Paket vor die Tür zu stellen, dann wollen sie ja offensichtlich wiederkommen. Dann liegt eine Besitzaufgabe wohl (noch) nicht vor.

Für den Vermieter gilt es jetzt abzuwägen: Entweder er wartet ab und hoft, dass der Mieter in den nächsten Tagen die Schlüssel freiwillig zurückgibt oder anderswie den Besitz erkennbar aufgibt. Dann hätte er kostengünstig und schnell die Wohnung zurück. Oder er reicht sofort eine Räumungsklage ein, weil er glaubt, dass die Mieter eh nicht freiwillig die Wohnung zurückgeben werden. Die kostet Zeit und Geld. Und wenn die Mieter durch dieKlage auf stur stellen, produzieren sie einfach immer mehr Kosten, die bei insolventen Mietern am Ende vermutlich alle beim Vermieter hängenbleiben werden.

Welcher Weg der sinnvollere ist, kann niemand vorhersagen.

-- Editiert von cauchy am 02.08.2018 11:37

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Und auch den Austausch des Schlosses nicht hinnehmen - Rückbau fordern - Zeit 24 Stunden.

Weder für die Forderung noch für die Frist gibt es eine Rechtsgrundlage.

Von daher kann man das zwar fordern, aber nicht durchsetzen.

Ach ja, und man würde ja zugeben das man versucht hat rechtswidrig in die Wonung einzudringen - halte ich für keine gute Idee, das kann zum teuren Boumerang werden.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ach ja, und man würde ja zugeben das man versucht hat rechtswidrig in die Wonung einzudringen - halte ich für keine gute Idee, das kann zum teuren Boumerang werden.


Mitnichten.
Es wurde ja ein Schlüssel übergeben, allerdings ein falscher.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119407 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es wurde ja ein Schlüssel übergeben, allerdings ein falscher.

Tja, und wie findet man so was raus ... ? In der Regel doch in dem an versucht das Schloss zu öffnen ...?
:devil:


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In der Regel doch in dem an versucht das Schloss zu öffnen ...?


Was nach Schlüsselübergabe durchaus legitim wäre ;)

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