Mietgebühr für Parkplatz - Schriftlich weniger vereinbart als tatsächlich gezahlt wird

22. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
HornDerOchs
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietgebühr für Parkplatz - Schriftlich weniger vereinbart als tatsächlich gezahlt wird

Person A einen separten PKW Stellplatz Mietvertrag zu seiner Mietwohnung.
Mietwohnung und Stellplatz gehören einer Wohnungsgenosschenschaft.

Mündlich wurden damals beim Abschluss 60€ als Miete genannt, weil der Parkplatz etwas breiter als die anderen auf dem Grundstück ist, welche nur 50€ kosten.

Seit nicht ganz 3 Jahren werden die 60€ per Lastschrift monatlich eingezogen.

Nun fiel Person A beim Studium des Mietvertrags auf das dort nur 50€ Mietzahlung vereinbart wurden.
Anscheinend wurde der Mietvertrag nicht auf die 60€ angepasst. Auch gibt es keine weiteren Hinweise darauf, dass der Stellplatz etwas "Besonderes" sei und deshalb jeden Monat 10€ mehr kostet als die anderen Stellplätze.

Der Stellplatz soll nun gekündigt werden.

Hat Person A trotz "mündlicher Vereinbarung" die Möglichkeit auf die schriftlich festgehaltenen 50€ zu bestehen und nachträglich die 10€ monatlich "zu viel" bezahlen Mietzahlungen zurück zu fordern?




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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127602 Beiträge, 40842x hilfreich)

Zitat (von HornDerOchs):
Hat Person A trotz "mündlicher Vereinbarung" die Möglichkeit auf die schriftlich festgehaltenen 50€ zu bestehen und nachträglich die 10€ monatlich "zu viel" bezahlen Mietzahlungen zurück zu fordern?

Bekanntermaßen kann man ja fast alles fordern und verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.
Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von HornDerOchs):
Auch gibt es keine weiteren Hinweise darauf, dass der Stellplatz etwas "Besonderes" sei

Zitat (von HornDerOchs):
Mündlich wurden damals beim Abschluss 60€ als Miete genannt, weil der Parkplatz etwas breiter als die anderen auf dem Grundstück ist, welche nur 50€ kosten.

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HornDerOchs
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Immer hab ich Ärger mit Harry :neck:

Es geht hier einzig und allein um das Thema schriftlich vs mündlich!

Schriftlich hat Person A vorliegen - schwarz auf weiss - da steht 50€

Mündlich schwer nachweisbar.
Eventuell hat's die mündliche Ankündigung nie gegeben, A erinnert sich nicht, täuscht sich, hat's vergessen und die höheren Mietzahlungen fallen ihm erst jetzt auf.

Wie möchte Vermieter V also nachweisen, dass für den Parkplatz 60€ vereinbart wurden?



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#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10381 Beiträge, 4608x hilfreich)

Zitat (von HornDerOchs):
Mündlich wurden damals beim Abschluss 60€ als Miete genannt
Zitat (von HornDerOchs):
Eventuell hat's die mündliche Ankündigung nie gegeben, A erinnert sich nicht, täuscht sich, hat's vergessen
Finde den Widerspruch. Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass hier im Forum Prozessbetrug goutiert wird. Und nichts anderes wäre es, wenn A wider besseren Wissens vor Gericht die mündliche Vereinbarung verneint.

Zitat (von HornDerOchs):
Seit nicht ganz 3 Jahren werden die 60€ per Lastschrift monatlich eingezogen.
Wenn der Mieter unmittelbar nach dem ersten Einzug die 10 Euro zuviel moniert hätte, dann hätte es noch Chancen gegeben zu argumentieren, dass der schriftliche Mietvertrag, welcher nach den mündlichen Absprachen unterschrieben wurde, würde die richtige Miete beinhalten. Nun hat der Mieter das 3 Jahre lang toleriert. Mir kann doch keiner erklären, dass er nicht mindestens mal die erste Abbuchung der Miete kontrolliert. Aus meiner Sicht ist es jetzt zu spät, um sich noch auf den Betrag im schriftlichen Mietvertrag zu berufen.

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