Mietkaution, nicht erfolgte Rückzahlung, gerichtlicher Mahnbescheid - Widerspruch

15. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
mala_fides
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)
Mietkaution, nicht erfolgte Rückzahlung, gerichtlicher Mahnbescheid - Widerspruch

Hallo liebe Leute,

eine gute Freundin von mir hat folgendes Problem:

Wohnungswechsel im April 2005. Bei Auszug aus der alten Wohnung wurde zwar ein Übergabeprotokoll angefertigt und unterschrieben, aber sie hat keinen Durchschlag oder eine Kopie erhalten. Nach Ablauf der Prüfungsfrist für evt. Nachforderungen seitens des Vermieters wurde die bei Einzug gezahlte Mietkaution jedoch nicht zurückgezahlt. Nach ca. 8 Monaten hat sie den Vermieter erstmalig telefonisch aufgefordert die Kaution zurückzuzahlen. Da keine Reaktion erfolgte hat sie nach zwei erfolglosen schriftlichen Mahnungen und mehreren fruchtlosen Telefonaten einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt. Der Vermieter ging daraufhin in Widerspruch, wahrscheinlich in der Hoffnung, daß sie die jetzt zu verauslagenden Klagekosten nicht aufbringt bzw. in Anbetracht der relativ geringen Kaution (ca. 380,- EUR) den Aufwand scheut. Die Klagekosten belaufen sich auf glaube so 180,- EUR.

Ihre Frage, wie soll man jetzt weiter verfahren? 180,- EUR ist ja im Vergleich zu den 380,- EUR Kaution schon viel. Lohnt sich die Klage? Betriebskostenabrechnung für 2004 wurde bisher nicht zugestellt, womit diese wohl hinfällig sein müsste (u. U. ja auch nicht). Was also machen? Sie ist ziemlich verzweifelt. Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

-- Editiert von mala_fides am 15.02.2006 14:46:54

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Nachforderungen aus einer noch nicht zugestellten NK-Abrechnung für 2004 sind in der Tat jetzt nicht mehr möglich, es sei denn, der Vermieter weist nach, daß er eine NK-Abrechnung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht eher erstellen konnte.

Allerdings ist nach wie vor die NK-Abrechnung für 2005 vorzunehmen, die bis zum 31.12.2006 zuzustellen ist (Abrechnungszeitraum Kalenderjahr vorausgesetzt). Deswegen darf der Vermieter auch die Kaution in angemessener(!) Höhe zurückbehalten.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#2
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

wenden sie sich an den mieterverein, in der hoffnung dass sie einen "fähigen" finden.
die helefen schon für 30€.sonst wäre der gang zum anwaöt ratsam. die kosten sind natürlich nicht unerhäblich.
gruss,

kristijan

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#3
 Von 
mala_fides
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja danke erstmal. Aber kann man für die Beratung beim RA nicht einen Beratungsschein beantragen?

-- Editiert von mala_fides am 15.02.2006 15:05:32

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#4
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

was soll das bringen?
dem vermieter scheint es egal zu sein was sie bzw. ihre freundin schreibt. daher sollte das jemand anderes in die hand nehmen und da nütz ihnen ein beratungsschein wenig...

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#5
 Von 
mala_fides
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Na der Beratungsschein für die kostenlose Beratung beim Anwalt. Der sollte doch sagen können, wie erfolgreich -los eine Klage wäre, oder verstehe ich da jetzt was falsch?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Hallo Böse-Treue,

die Kaution steht nun schon seit 10Monaten aus.

Gewohnheitsmässig sind 6Monate ok

Greif Dir einen Anwalt und reiche Klage ein.

Oder mach das selbst und spar Dir den Anwalt.

Gruss det11

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#7
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

@mala
kostenlose Beratung, alles danach kostet. sollte die klage abgewiesen werden wirds teuer. ich würds selber machen.
gruss,
kristijan

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#8
 Von 
mala_fides
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank euch. Werde ihr das dann so sagen. Muss sie ja entscheiden. Eine Frage hätte ich da aber noch. Was ist, wenn Sie jetzt die Klage erwirkt und tatsächlich nicht gewinnt. Müssen dann Gerichtskosten usw. getragen werden?

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#9
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

das Amtsgerichts Hannover, 560 C 16066/04

Mietkaution: Ein Vermieter darf nach dem Ende eines Mietverhältnisses die Kaution einbehalten, wenn eine Betriebskostennachzahlung zu erwarten ist. Hat er jedoch nicht spätestens sechs Monate nach dem Auszug aus der Wohnung über die Nebenkosten abgerechnet, so wird die Kaution fällig. Das gilt unabhängig davon, dass der Vermieter das Recht hat, die Betriebskostenabrechnung 12 Monate nach Ablauf des vorherigen Abrechnungszeitraums zu erstellen und gegebenenfalls Nachforderungen geltend zu machen.

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