Mietkaution + Mietbürgschaft

18. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Nic78
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietkaution + Mietbürgschaft

Guten Abend,

ich bin neu hier und brauche dringend Hilfe
Meine bessere Hälfte und ich haben vor 3,5Jahren mit unserer Tochter eine Wohnung bezogen. Der VM verlangte 3MM Mietkaution + eine Mietbürgschaft. Da wir quasi schon auf der Strasse standen (meine bessere Hälfte hatte den vorherigen Mietraum gekündigt, ohne was neues zu haben) mussten wir handenl und meine Eltern erklärten sich bereit, die MB zu übernehmen. Nun will, nein muss ich mich trennen, es geht nicht mehr und er droht mir an, sämtliche Zahlungen einzustellen, also auch die Miete. Was passiert nun mit meinen Eltern??? Greift erst die Bürgschaft oder die Kaution? Muss ich jetzt mit ihm zusammen bleiben, dass meine Eltern verschont bleiben? Ich gehe zwar auch arbeiten, aber nur Teilzeit, d.h. ich kann die Miete beim besten Willen nicht stemmen. Bin total verzweifelt. Kann mir jemand helfen?

Nic.

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9 Antworten
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Kaution kann man nicht abwohnen.
Und die Bürgschaft ist auf 3 Monatamieten begrenzt.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Da der Vermieter die Kaution hat, kann er nicht auf die Bürgschaft der Eltern zugreifen. Zumindest nicht solange er die Kaution nicht wieder rausrückt. Würde er die Kaution zurückzahlen, könnte er vermutlich auf die Bürgschaft zurückgreifen. Diese ist aber auch auf 3 Monatsmieten begrenzt, so dass das eigentlich Blödsinn wäre.
Trotzdem solltest du dir dringend eine billigere Wohnung suchen, denn auch eine Kaution darf man nicht abwohnen und du hättest ruckzuck eine (fristlose) Kündigung am Hals und jede Menge Ärger.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

quote:
Und die Bürgschaft ist auf 3 Monatamieten begrenzt.

quote:
Da der Vermieter die Kaution hat, kann er nicht auf die Bürgschaft der Eltern zugreifen.

Beide Aussagen sind falsch.

Zum einen kann selbstverständlich eine Bürgschaft in Mietbverhälnissen mehr als 3 Monatamieten betragen.

Zum andere wissen wir nicht, wie die Bürgschaft formuliert wurde und wie sie zustande kam.
Es steht also keinesfalls fest, das er nicht auf die
Bürgschaft der Eltern zugreifen.



Fraglich wäre, für was genau hier gebürgt wurde (Kaution und/oder Miete) und wie genau die Bürgschaft zustande kam (vor oder nach dem Mietvertrag).





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.


Eine Bürgschaft ist eine Sicherheit!!! Demzufolge geht weder die Kombi von 3 MMs Kaution + Bürgschaft, noch darf eine alleinige Bürgschaft 3 MMs überschreiten.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Diesen Irrglauben hat der BGH ja nun beendet.
Somit ist diese pauschale Behauptung "Bürgschaft maximal 3 MM" schlicht falsch.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Die Headline der Pressestelle zu dem von dir vermutlich gemeinten Urteil lautet:

quote:<hr size=1 noshade>Bürgschaft für Mietzahlungen zur Abwendung einer
Kündigung darf der Höhe nach unbegrenzt sein
<hr size=1 noshade>

Und nicht:
quote:<hr size=1 noshade>BGH kippt §551 BGB <hr size=1 noshade>

Bei dem Urteil ging es um einen völlig anderen Sachverhalt.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>BGH kippt §551 BGB <hr size=1 noshade>

Habe ich auch nie behauptet.

Nur muss man künftig differenzierter vorgehen, die pauschale Faustformel "Bürgschaft maximal 3 MM" gilt nicht mehr.

Der BGH will hier offensichtlich differenzieren zwischen den Funktionen der Bürgschaft.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Nur muss man künftig differenzierter vorgehen, die pauschale Faustformel "Bürgschaft maximal 3 MM" gilt nicht mehr.

Die galt auch vorher nicht. Eine freiwillige Bürgschaft oder eine freiwillig gegebene höhere Kaution durfte man schon früher annehmen. Nur wirds dabei vermutlich immer schwierig sein den Nachweis zu führen, dass die "Übersicherung" wirklich freiwillig war.Auch in dem BGH-Urteil wurde die zusätzliche Sicherheit in Form der Bürgschaft vom Vermieter nicht gefordert, sondern die Bürgschaft wurde ihm angeboten um die Kündigung des Mieters abzuwenden.
In dem Fall hier hat der Vermieter aber 3 MMs UND die Bürgschaft GEFORDERT, was die Bürgschaft unwirksam macht.

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#9
 Von 
RDG123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 25x hilfreich)

1. Für den Fall einer Kündigung auch unbedingt an die Unteilbarkeit des Mietvertrages denken. Wurde der Mietvertrag von beiden Partnern unterschrieben, kann er auch nur durch eine gemeinsam erklärte Kündigung beendet werden. Weigert sich ein Partner, muss er auf die Zustimmung verklagt werden.

Ohne die Zustimmung der anderen Mieter kann der Mietvertrag nur durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter beendet werden.

2. Hinsichtlich der Bürgschaft sehe ich es wie kathi2008. Grundsätzlich könnte hier der Bürge dem Vermieter entgegenhalten, dass er bereits drei Monatsmieten Barkaution erhalten hat und daher die Bürgschaft als zusätzliche Sicherheit nicht mehr ausschöpfen kann. Nur unter besonderen Umständen ist die Bürgschaft nach Treu und Glauben unbegrenzt. Das hat der BGH für den FAll angenommen, dass ein Vermieter einen Mietinteressenten zunächst ablehnt, jedoch schließlich doch akzeptiert, nachdem ein Dritter eine Bürgschaft angeboten hatte. Das hat der BGH auch in dem zuvorgenannten Fall angenommen, in dem die Bürgschaft zur Abwendung einer Kündigung angeboten wurde.

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