Mietkaution - Kaution vom Dritten bezahlt

18. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
d0nic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution - Kaution vom Dritten bezahlt

Hallo,
Folgende Situation in de rich gerade feststecke.
Ich erwarte noch eine Mietkaution von meinem Ex-Vermieter zurueck.
Problem welches er mir in den weg stellt ist, dass wir damals von einem
Anderen Konto die Kaution ueberwiesen haben, welches nicht auf unseren Namen lief.
(Familie)
Nun moechte er entweder eine Vollmacht, was fuer uns leider nicht mehr in Frage kommt oder er koennte die Kaution nicht auf unser Konto ueberweisen.
Ich meine das dieses nicht rechtens ist.
Denn der Mietvertrag wurde doch mit uns abgeschlossen uns nicht mit dem
Inhaber des Kontos von dem aus die Kaution bezahlt wurde.
Oder irre ich mich evtl.??
Gruss


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77 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.01.2011 16:34:28
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 152x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
d0nic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Na es ist meiner Ansicht ja kein Buerge.
Es wurde ja lediglich das Geld von diesem Konto aus ueberwiesen. Das besagt nichts ueber Buergschaft etc.
Meiner Meinung nach.

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#3
 Von 
SharkLB
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 17x hilfreich)

@d0nic:

quote:
Es wurde ja lediglich das Geld von diesem Konto aus ueberwiesen.


Gibt es die Person noch? Dann lasst doch einfach das Geld dorthin zurücküberweisen und - gesetzt den Fall, es gehört mittlerweile Euch - lasst es Euch dann von der Person wieder auf Euer eigenes Konto schicken.
Dann spart Ihr Euch die Diskussion mit dem Vermieter.

Aber ich vermute mal stark, es gibt da noch ein anderes Problem, oder?

P.S.: Sollte die besagte Person verstorben sein, dann lasst Euch eine Kopie der Sterbeurkunde ausstellen und dem Ex-VM zukommen. Allerdings müßtet Ihr dann noch klären, wer dieser Person gegenüber erbberechtigt ist. Denn genau genommen handelt es sich bei der Mietkaution um Anlagevermögen, was den gesetzlichen Erben zustehen müßte. Wenn Ihr selber diese Erben seid, sollte sich die Sache recht einfach klären lassen (Nachweise besorgen). Wenn nicht, dann setzt Euch mit den Erben in Verbindung und versucht, gemeinsam eine Lösung zu finden.

-- Editiert am 18.01.2011 12:24

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich meine das dieses nicht rechtens ist.
Denn der Mietvertrag wurde doch mit uns abgeschlossen uns nicht mit dem
Inhaber des Kontos von dem aus die Kaution bezahlt wurde. <hr size=1 noshade>



Ich denke auch, dass es so ist. Nur der M ist verpflichtet, die Kaution zu zahlen. Zahlt für ihn ein Dritter (§ 267 BGB ) hat im verhältnis zum Vm. nur der M einen Rückzahlungsanspruch.

Das Innenverhältnis M/Zahler ist für den Vm. irrelevant. Deshalb kann er sich nicht weigern, die Kaution zurückzuzahlen.

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4296 Beiträge, 2443x hilfreich)

Geht denn aus der Überweisung seinerzeit ganz klar hervor, dass es sich um eine vom Mieter zu zahlende Kaution für die Wohnung handelt?
Steht im Mietvertrag etwas zur Rückerstattung der Kaution?

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Steht im Mietvertrag etwas zur Rückerstattung der Kaution? <hr size=1 noshade>


Darauf kommt es doch nicht an.

Bei Wohnraum ist § 551 BGB nicht abdingbar.

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4296 Beiträge, 2443x hilfreich)

Auch wenn im Mietvertrag eine Kaution vereinbart ist, muss der Mieter bei Rückforderung nachweisen, dass er sie gezahlt hat. Das hat nichts mit § 551 BGB zu tun, es gibt da aber schon ein paar grundsätzliche Urteile (z.B. : Die Kaution darf auch noch zum Mietende verlangt werden!).
Nur das verlangt der Vermieter hier: Er hat zwar eine Überweisung erhalten, ist aber offenbar im Zweifel, ob diese tatsächlich als Kautionszahlung des Mieters zu werten ist.
Vermutlich hätte er kein Problem damit, die Zahlung nebst Zinsen auf das Konto zurückzustellen, von dem sie gekommen ist. Aber das will ja der Mieter nicht.


Wenn eine Person A eine Kaution zu zahlen hat und eine Person B die von A geforderte Summe überweist, dann ist damit doch nicht zwangsläufig die Kaution gemeint.
Der Vermieter sollte sich in so einem Fall bei dem, der das Geld überwiesen hat, darüber rückversichern. Das ist allerdings schwierig, weil man ja nur Kontodaten, aber weder Adresse noch Telefonnummer hat. Also hat er es wohl gelassen, wahrscheinlich auch nicht darüber nachgedacht.
Inzwischen hat er offenbar gelernt, dass es gar nicht sicher ist, ob er überhaupt eine Kaution erhalten hat und möchte den Nachweis.

Oben wurde bereits § 267 BGB erwähnt.
Wegen dieses Paragraphen frage ich, was auf der Überweisung und im Mietvertrag stand. Ist es laut Überweisungsträger die Kautionszahlung und ist die Zahlung durch Dritte im Vertrag nicht ausgeschlossen, dann steht das Geld dem Mieter zu; sonst wohl eher nicht.

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#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich denke auch, dass es so ist. Nur der M ist verpflichtet, die Kaution zu zahlen. Zahlt für ihn ein Dritter (§ 267 BGB ) hat im Verhältnis zum Vm. nur der M einen Rückzahlungsanspruch. <hr size=1 noshade>

Völlig richtig! Allein der M ist Vertragspartner des VM. Die Rückzahlung der Kaution ist zwischen den Parteien des Mietvertrages abzuwickeln. Ob gegebenenfalls ein Dritter, der für den M die Kautionszahlung geleistet hat, gegenüber dem M einen Rückzahlungsanspruch hat, hat den VM nicht zu interessieren.

Kontrollüberlegung: Die Rückzahlung der Kaution ist das Spiegelbild zu deren Einzahlung. Wäre die vertraglich zwischen VM und M vereinbarte Kautionseinzahlung nicht erfolgt, dann hätte der VM ja auch den M und nicht irgendeinen Dritte auf Kautionszahlung verklagt (hoffentlich, bei VM ist man ja Kummer gewohnt)
quote:<hr size=1 noshade>Wenn eine Person A eine Kaution zu zahlen hat und eine Person B die von A geforderte Summe überweist, dann ist damit doch nicht zwangsläufig die Kaution gemeint. <hr size=1 noshade>

Was ist das denn für ein gequirlter Mist? Aus diesem Grund gibt es denn Überweisungszweck und die Überweisungssumme. Stimmt auch die mit der geforderten Kautionssumme überein, dann ist die Sache doch klar (oder ein riesiger Zufall)
Sieht der VM das anders, dann wollen wir mal hoffen, das der VM sich auch konsequent verhalten hat, also die ihm unbekannte Zahlung NICHT auf ein Kautionskonto angelegt hat und von seinem Mieter die ausstehende Kautionszahlung eingefordert hat und die unbekannte Zahlung auch bisher nicht mit dem Argument zurückbehalten hat, die würde noch (NK-)Forderungen oder ähnliches sichern.
quote:<hr size=1 noshade>Von dem (damaligen) Bürgen ? <hr size=1 noshade>

Erst recht Blödsinn.
Was soll denn das nun schon wieder?
Ein Bürge zahlt ja gerade keine Kaution, sondern bürgt lediglich.


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#10
 Von 
d0nic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok erstmal danke für die teilweise hilfreichen Informationen.
Um mal die ganze Sache ein bisschen deutlicher zu machen:
Es gab damals einfach eine Überweisung von einem Konto eines Familienangehörigen das auch per Kontoauszug eindeutig unserer Mietkaution zuzuordnen ist.
Dieser Familienangehörige lebt auch noch, doch es besteht kein Kontakt mehr und es ist einfach so das man grundsätzlich nicht davon ausgehen kann das es dann reibungslos über diese Person abgewickelt werden kann.
Deswegen möchte ich einfach die Kaution direkt vom VM bekommen, wie diese mir eben zusteht.
Leider war es mir heute nicht möglich mit dem VM zu sprechen um hrauszufinden auf was dieser sich bezieht um die Kaution nicht einfach auf das unserige Konto zu überweisen.
Allerdings werde ich aus dem §267 nicht wirklich schlau, darin steht für mich zwar das es von einem 3ten bezahlt werden kann, aber nichts in Bezug auf die "Rückerstattung".
Vielen Dank ersteinmal.


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#11
 Von 
guest-12320.01.2011 16:41:56
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Allerdings werde ich aus dem §267 nicht wirklich schlau, darin steht für mich zwar das es von einem 3ten bezahlt werden kann, aber nichts in Bezug auf die "Rückerstattung".


Das ist ganz einfach:

Nur du als M hast aus dem MV Ansprüche gegen Vm. Wenn ein Dritter -warum auch immer- deine Verpflichtung zur Zahlung der Kaution erfüllt hat, hast du, nur du als M gegen Vm. den Rückzahlungsanspruch, soweit was "übrig" bleibt.

google: Drittzahlung auf fremde Schuld

Der "Zahler" muss sich mit dir, nicht mit Vm. auseinandersetzen. Vm. kann deinem Rückzahlungsanspruch aus dem MV deswegen nichts entgegenhalten.

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-- Editiert am 18.01.2011 23:32

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#13
 Von 
guest-12320.01.2011 16:41:56
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 636x hilfreich)

Nun moechte er entweder eine Vollmacht

Existiert da eine Abtretungserklärung ?
Gibt es irgendwelche Vereinbarungen, die du jetzt nicht mehr einhalten willst ?

@flawless
Vm. kann deinem Rückzahlungsanspruch aus dem MV deswegen nichts entgegenhalten
Doch, kann er.

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Vm. kann deinem Rückzahlungsanspruch aus dem MV deswegen nichts entgegenhalten
Doch, kann er.


Welche Rechtsgrundlage?

Begründung?

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#16
 Von 
guest-12320.01.2011 16:41:56
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)



Welche Einreden kann Vm. dem Rückzahlungsanspruch des M aus dem MV oder ggf. der ergänzenden Sicherungsabrede entgegenhalten?

Nicht rumtrollen.

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#18
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1828x hilfreich)

quote:
Auch die LJK zahlen nicht verbrauchte Gerichtskostenvorschüsse nicht an den Kläger aus, sondern an denjenigen, welcher diesen geleistet hat.


Das ist selbstverständlich falsch. Die LJK zahlt an denjenigen zurück, der vom Kostenbeamten als Empfänger angegeben ist. Ein selbstständiges Prüfungsrecht hat sie nicht und kann es mangels sonstiger Kenntnisse auch gar nicht ausüben.

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist selbstverständlich falsch. <hr size=1 noshade>



Nicht unbedingt. Der Troll redet aber vom echten Vertrag zugunsten Dritter, hier im Fall völlig daneben.

Von Mehrpersonenverhältnissen hat er keine Ahnung. §§ 328 ff. BGB liegen hier in unserem Fall sicher nicht vor.

Es gilt § 267 BGB , Zahlung auf fremde Schuld.

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#20
 Von 
guest-12320.01.2011 16:41:56
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)



Welche Rechtsgrundlage? Welcher § des BGB?


VIII ZR 71/05
Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution (§ 551 BGB ) nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt; diese Verpflichtung beruht, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag selbst nicht ent-halten ist, auf der ergänzend getroffenen Sicherungsabrede, die der Hingabe der Kaution zugrunde liegt (BGHZ 141, 160 , 166).

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12320.01.2011 16:41:56
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
SharkLB
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 17x hilfreich)

Auch hier gilt:

Wer viele fragt, erhält viele Antworten - und weiß hinterher noch weniger, als zuvor.
Sofern der Mieter im Mieterschutzbund ist, würde ich empfehlen, da mal nachzufragen. Wenn dem nicht so ist, hat der Mieter vielleicht eine Rechtsschutzversicherung, evtl mit telefonischer Erstberatung? Lohnt sich!
Und wenn alles nicht vorhanden ist: einen Anwalt anrufen, bzw bei mehreren Kanzleien nachfragen, wieviel denn eine (Erst-)Beratung in dieser Angelegenheit kostet.



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#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution (§ 551 BGB ) nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben , <hr size=1 noshade>


Genau, nach § 267 BGB ist die Drittzahlung als Leistung des Mieters zu behandeln:

"Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken."

Eigentlich ganz einfach. Ich geh mal wieder das Mäntelchen holen.

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#25
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1828x hilfreich)

quote:
Ebenso handhaben es natürlich z.B. auch die LJK bei nicht verbrauchten Gebührenvorschüssen.



Auch durch ständige unsinnige Wiederholungen wird es nicht richtig, Pikowitzchen. Die LJK handhabt überhaupt nichts, sondern führt lediglich Anweisungen aus.
quote:
Eine von einem Dritten geleistete Kaution ist folglich an denjenigen zurückzugeben.


Es gibt keinen 'Dritten'. Die Kaution ( des Mietes Geld ) wurde lediglich von einem Konto eines 'Dritten' überwiesen.

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)


ROFL,

eigentlich wollte TE nur wissen, wie sich das mit seiner Kaution verhält.

Laut Troll droht ihm nun U-Haft und er muss darum bangen, daß der Vollzug ausgesetzt wird.

Armes Troll

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-- Editiert am 19.01.2011 09:35

0x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Aber das tut natürlich nichts zur Sache.


Doch, aber das ist allein im Verhältnis Drittzahler / Mieter zuklären.

Weshalb sollte sich Vm. damit abplagen? Darf er womöglich gar nicht gegen die Kaution mit Anspr. aus MV aufrechnen?

Das wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.

Rückzahlungsanspruch gegen Vm. hat allein M.

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#29
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4296 Beiträge, 2443x hilfreich)

Der Mieter sagt, aus der Überweisung gehe eindeutig hervor, dass dies seine Mietkaution sei.
Dann hat er natürlich Anspruch auf die Rückerstattung, denn der Überweisende hat dann zugunsten eines Dritten gezahlt.


Der Vermieter scheint aber diese Eindeutigkeit nicht zu sehen. Er braucht dementsprechend einen anderen Nachweis, dass die Zahlung eine solche zugunsten eine Dritten gewesen sein soll. Die will der Mieter nicht bringen.

Letztendlich kann dann nur ein Gericht klären, ob die Überweisung zum Zweck der Kautionszahlung dienen sollte. Da wird man vermutlich den Kontoinhaber als Zeugen laden, der erfährt also sowieso davon.
Die Prozesskosten dürfen sich Vermieter und Mieter vermutlich teilen, wenn die Überweisung nach Überzeugung des Richters nicht einduetig ist, kann eventuell auch der Mieter alleine dran sein.
In Anbetracht dieser Umstände sollte der Mieter vielleicht doch mal Verwandtenkontakt anleiern....

-- Editiert am 19.01.2011 10:04

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#30
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2509x hilfreich)

quote:
Der Mieter sagt, aus der Überweisung gehe eindeutig hervor, dass dies seine Mietkaution sei.


Weshalb soll dann str. sein, dass die Zahlung i.R. des 267 für M erfolgt ist?

Dann hätte Vm. den M schon lange auf Zahlung der Kaution verklagen müssen.

Rückzahlungs-Prozess würde TE ohne Probleme gewinnen. Vorbehaltlich vertraglicher Gegenansprüche, Schäden, NK etc.

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0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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