Mietkaution - Vermieter verstößt gegen BGB

27. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.05.2009 19:16:23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution - Vermieter verstößt gegen BGB

Hallo Forum,

ich muss an dieser Stelle leider schon vorwegnehmen, dass wenn jemand nur dreist genug ist, dass dieser Mensch dann Recht bekommt.

Mein ehemaliger Vermieter hat die Mietkaution nicht, wie im BGB §551 (3) vorgeschrieben, getrennt von seinem Vermögen angelegt. Die ganze Sache ist dadurch herauskommen, dass er mir eine nur sehr geringe Verzinsung zugestanden hat (< 0.5%) und er dieses nicht durch entsprechende Bankunterlagen nachweisen wollte.

Nach mehrmaligen hin und her mit meinem Vermieter habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Der Vermieter gab auf mehrfache Nachfragen dann schließlich auch zu, dass Geld nicht ordnungsgemäß angelegt zu haben.

Dieses bedeutet dann aber auch, dass er gegen BGB §551 (3) verstoßen hat.

Als ich nun eine angemessene Verzinsung (1.5%) sowie die Übernahme der Anwaltkosten verlangte, erhielt mein Anwalt einen Brief von dem Anwalt meines Vermieters, in dem er die Vorderung als Zitat "geradezu grotesk" bezeichnete, da es sich nur um einen geringen Betrag handle. Außerdem sehe er keine Grund dafür, warum der Vermieter die Anwaltskosten tragen solle. Er drohte außerdem meinen Anwalt damit, die ganze Sache in einem regionalen Vermieter-Magazin zu veröffentlichen, mit dem Hinweis darauf, dass er als Anwalt sich für Zitat "solche vollkommen unsinnigen Forderungen" hingebe.

Mein Anwalt riet mir darauf hin, die Sache fallen zu lassen.

Das Ende vom Lied ist also, dass ich für meine Kaution nur eine Alibi-Verzinsung erhalten habe, ich die Anwaltkosten tragen darf und mein Vermieter sich ins Fäustchen lacht.

Kann mir einer sagen, was ich falsch gemacht habe? Oder bin ich einfach nur naiv?

Gruß Mellitus

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2232
Status:
Schüler
(284 Beiträge, 177x hilfreich)

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#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

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#3
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

Dieses bedeutet dann aber auch, dass er gegen BGB §551 (3) verstoßen hat.

Ja, aber wie bereits gesagt, die Sache ist erledigt.

Das hattes du alles machen können, BEVOR er die Kaution zurück bezahlt hat.




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#4
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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