Mietkaution einbehalten

24. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Schneeblume
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution einbehalten

Hallo!
Ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen.
Wir wohnens eit drei Jahren in Miete. Unser Vermieter hat die Wohnung verkauft und sie wurde zum 01.12.2008 an die neue Mieterin übergeben.
Da diese selbst einzieht, suchen wir uns was neues.

Mein alter Vermieter möchte einen Teil der Mietkaution einbehalten für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung. Meine Frage nun darf er das?
Die Wohnung ist doch nun verkauft, Mieterwechsel und er kann keine Mängel mehr geltend machen, dies muss die neue Vermieterin machen und mit uns regeln.

Außerdem war an der Heizung die Dichtung für das Entlüftungsteilchen kaputt und wurde erneuert. Der alte Vermieter will mir diese Kosten auch noch aufs Auge drücken. Im Mietvertrag steht zwar das wir uns an Reperaturen beteiligen müssen (ca. 50 Euro) steht aber nichts drin für welche Schäden.
So viel ich weiß gehört die Heizung grundsätzlich zur Vermieter Sache es sei denn es war irgend etwas böswilliges!! Aber das Ventil hat getropft und musste ausgetauscht werden.

Ich würde mich freuen Antworten zu bekommen, ob ich richtig liege!
Schon mal Danke dafür!!
Liebe Grüße
Schneeblume


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Schneeblume
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Etwas genauer wäre toll!!

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#3
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es wäre am allerwichtigsten, mal mit der neuen Vermieterin zu sprechen, wie die sachlage überhaupt ist. Wenn das Haus einschließlich aller Forderungen und Verbindlichkeiten gelauft worden ist, dann ist alleine Ansprechpartnerin die neue Vermieterin. Wenn du das nicht klärst, dann riskierst du, dass beide Vermieter Forderungen stellen.

Grundsätzlich darf der Vermieter einen Teil der kaution einbehalten, sofern noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht und eine Nachzahlung zu vermuten ist.

Was die Schäden betrifft: Wenn Du die Schäden verursacht hast, dann musst du dafür auch haften. Allerdings darf der Vermieter nicht einfach die kaution einbehalten, sondern er muss von dir zunächst mal die Beseitigung des Schadens verlangen.

Hast du den Schaden nicht verursacht, so kannst du im Rahmen der Kleinreparaturklausel für kleinere Reparaturen in die Verantwortung genommen werden. Aber auch hier gilt, dass in diesen Fällen nicht der Vermieter einfach die Kaution einbehalten kann oder die sache selbst reparieren kann, vielmehr muss er auch hier die Möglichkeit geben, selbst eine Reparatur durchzuführen oder zu organisieren.

Nochmal das wichtigste: Prfüe dringend, wer bzgl Deines Mietverhältnisses und den daraus resultierenden Forderungen überhaupt dein Ansprechpartner ist. Der alte oder der neue Vermieter ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1424x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Der Käufer einer Wohnung wird erst mit Eintrag in das Grundbuch zum offiziellen Eigentümer. Da Besitzwechsel erst zum 01.12.08 erfolgt ist, dürfte das noch längst nicht vollzogen sein. Also wird auch die Abrechnungspflicht noch nicht auf ihn übergegangen sein.

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#8
 Von 
Kurtchen7563
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das der Vermieter für eine noch ausstehende BK-Abrechnung, bei der eine Nachforderung wahrscheinlich ist, einen angemessenen Betrag von der Kaution einbehalten darf, ist hier schon gesagt worden. Eine defekte Dichtung am Entlüftungsventil des Heizkörpers ist keine Kleinreparatur im mietrechtlichen Sinne. Die Kosten dafür muß der Vermieter tragen.
Wenn im Mietvertrag steht, das sich der Mieter an allen Reparaturen mit 50 Euro beteiligen muß, dann wäre dies ohne hin unwirksam.
K.K.

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