Mietkaution einbehalten wegen Schaden

19. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
totalnuclearwar
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution einbehalten wegen Schaden

Hallo liebe Forengemeinde,

ich bin am 01.10.2019 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Beim Übnergabeprotokoll wurde festgehalten, daß die Fensterbank innen beschädigt ist und die Vermieter sich dann wohl überlegen dieses zu beheben (eigentlich nur ein optischer Schaden, Fensterbank wurde damals wohl geklebt da gebrochen). Nun habe ich meine Nebenkostenabrechnung auch schon erhalten. Die Kaution aber immer noch nicht. Jetzt habe ich gelesen das der Vermieter 6 Monate Zeit hat den Schaden zu beheben und danach keine Ansprüche mehr hat. Ist das richtig oder verstehe ich da was falsch.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41029x hilfreich)

Wenn der Vermieter nicht abrechnet und die Verjährung nicht unterbrochen wird dann ist der Anspruch des Vermieters nach 6 Monaten nicht mehr durchsetzbar, wenn man die Einrede der Verjährung erhebt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
totalnuclearwar
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Obwohl der Schaden im Protokoll festgehalten ist. Er muss also den Schaden innerhalb von 6 Monaten behoben haben?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41029x hilfreich)

Zitat (von totalnuclearwar):
Er muss also den Schaden innerhalb von 6 Monaten behoben haben?

Nein, er muss den Schaden gar nicht beheben.
Er muss nur den Schadenersatz mit der Kaution innerhalb von 6 Monaten abrechnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10516 Beiträge, 4657x hilfreich)

Eine Forderung des Vermieters verjährt wegen § 548 (1) BGB nach 6 Monaten ab der Wohnungsrückgabe. Er muss innerhalb dieser Zeit zumindest mal eine Geldforderung dem Mieter zustellen und ist dafür beweispflichtig. Eine Abrechnung der Kaution ist in der Zeit nicht zwingend notwendig. Eine eventuelle Aufrechnung könnte auch noch später erklärt werden. Aber die Forderung selber muss mindestens zugestellt worden sein.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Z.B. wenn der Mieter mit einer individuell ausgehandelten Formulierung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So etwas kann z.B. im Wohnungsübergabeprotokoll geschehen sein. Oder wenn keine zustellfähige Adresse des ehemaligen Mieters bekannt war und auch nicht herauszubekommen war. Auch Verhandlungen über den Schaden können die Verjährung hemmen.

-- Editiert von cauchy am 21.06.2020 09:50

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#5
 Von 
totalnuclearwar
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von totalnuclearwar):
Er muss also den Schaden innerhalb von 6 Monaten behoben haben?

Nein, er muss den Schaden gar nicht beheben.
Er muss nur den Schadenersatz mit der Kaution innerhalb von 6 Monaten abrechnen.



Also kann er mir jetzt nichts mehr von der Kaution abziehen, da nach der Übergabe jetzt schon 8 Monate verstrichen sind.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10516 Beiträge, 4657x hilfreich)

Zitat (von totalnuclearwar):
Also kann er mir jetzt nichts mehr von der Kaution abziehen, da nach der Übergabe jetzt schon 8 Monate verstrichen sind.
Ein Anwalt wird dir diese Frage kostenpflichtig beantworten. Hier im Forum kann dir keiner diese Antwort abnehmen. Hier schreiben Rechtslaien. Du musst dir mit den erhaltenen Informationen selber helfen.

PS: Das ist keine Empfehlung, einen Anwalt zu nehmen. Das ist nur eine Empfehlung, selber eine Entscheidung zu treffen und nicht blind auf andere zu vertrauen.

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