Hallo liebe Forengemeinde,
ich bin am 01.10.2019 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Beim Übnergabeprotokoll wurde festgehalten, daß die Fensterbank innen beschädigt ist und die Vermieter sich dann wohl überlegen dieses zu beheben (eigentlich nur ein optischer Schaden, Fensterbank wurde damals wohl geklebt da gebrochen). Nun habe ich meine Nebenkostenabrechnung auch schon erhalten. Die Kaution aber immer noch nicht. Jetzt habe ich gelesen das der Vermieter 6 Monate Zeit hat den Schaden zu beheben und danach keine Ansprüche mehr hat. Ist das richtig oder verstehe ich da was falsch.
Mietkaution einbehalten wegen Schaden
Fragen zur Miete?
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Wenn der Vermieter nicht abrechnet und die Verjährung nicht unterbrochen wird dann ist der Anspruch des Vermieters nach 6 Monaten nicht mehr durchsetzbar, wenn man die Einrede der Verjährung erhebt.
Obwohl der Schaden im Protokoll festgehalten ist. Er muss also den Schaden innerhalb von 6 Monaten behoben haben?
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ZitatEr muss also den Schaden innerhalb von 6 Monaten behoben haben? :
Nein, er muss den Schaden gar nicht beheben.
Er muss nur den Schadenersatz mit der Kaution innerhalb von 6 Monaten abrechnen.
Eine Forderung des Vermieters verjährt wegen § 548 (1) BGB nach 6 Monaten ab der Wohnungsrückgabe. Er muss innerhalb dieser Zeit zumindest mal eine Geldforderung dem Mieter zustellen und ist dafür beweispflichtig. Eine Abrechnung der Kaution ist in der Zeit nicht zwingend notwendig. Eine eventuelle Aufrechnung könnte auch noch später erklärt werden. Aber die Forderung selber muss mindestens zugestellt worden sein.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Z.B. wenn der Mieter mit einer individuell ausgehandelten Formulierung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So etwas kann z.B. im Wohnungsübergabeprotokoll geschehen sein. Oder wenn keine zustellfähige Adresse des ehemaligen Mieters bekannt war und auch nicht herauszubekommen war. Auch Verhandlungen über den Schaden können die Verjährung hemmen.
-- Editiert von cauchy am 21.06.2020 09:50
Zitat:ZitatEr muss also den Schaden innerhalb von 6 Monaten behoben haben? :
Nein, er muss den Schaden gar nicht beheben.
Er muss nur den Schadenersatz mit der Kaution innerhalb von 6 Monaten abrechnen.
Also kann er mir jetzt nichts mehr von der Kaution abziehen, da nach der Übergabe jetzt schon 8 Monate verstrichen sind.
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