Mietkaution nicht zurückgezahlt, Mahnbescheid - wer übernimmt Kosten für Mahnbescheid

8. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Hans_123123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution nicht zurückgezahlt, Mahnbescheid - wer übernimmt Kosten für Mahnbescheid

Hallo zusammen,

ich habe schon einige Beiträge hier zu dem Thema gelesen, allerdings trifft keiner der Fälle exakt auf uns zu.

Folgende Situation:
Wir sind aus unserer vorherigen Wohnung ausgezogen, es gibt ein Übergabeprotokoll ohne Mängel und die Miete wurde immer vollständig von uns bezahlt. Die Nebenkostenabrechnung ist noch nicht gemacht, wir hatten aber bisher in den 4 Jahren die wir dort wohnen, immer eine Rückzahlung bekommen.

Nach Auszug haben wir zu der Rückzahlung unserer Kaution keine Rückmeldung bekommen und auf unsere Rückfrage per E-Mail und Telefon keine Reaktion bekommen.

Nach 3 Monaten habe ich dann per E-Mail nochmal die Forderung gestellt, die Mietkaution innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Dadrauf kam zumindest die Reaktion, dass wir die Kaution erhalten (also empfangen und gelesen wurde die e-mail schonmal). Als dann mit Ablauf der 14 Tage Frist wieder nichts passiert ist, habe ich einen Mahnbescheid beauftragt. Jetzt zahlt der Vermieter zumindest die Kaution zurück (abzüglich eines Einbehalts für mögliche Nebenkosten Nachforderungen), weigert sich aber die Kosten in Höhe von 59,50€ für den Mahnbescheid zu übernehmen, weil er meint, er hat eine Frist von mindestens 6 Monaten für die Rückzahlung der Kaution.

Mein Verständnis ist, dass er in begründeten Fällen auch 6 Monate oder mehr die Kaution zurückhalten darf. Dafür hätte er aber bei meiner gesetzten Frist diese Gründe vortragen müssen. Sehe ich das falsch und ich bleibe auf den Kosten für den Mahnbescheid sitzen oder muss der Vermieter die tragen?

Vielen Dank und viele Grüße
Hans




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10735 Beiträge, 4716x hilfreich)

Die Standardantwort an Mieter hier im Forum lautet, wegen er Kaution am besten 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache abzuwarten. Ab dann sind wegen § 548 BGB Ansprüche des Vermieters (mit Ausnahme möglicher Nebenkostenforderungen) verjährt. Daher ist spätestens ab dann die Kaution abzurechnen und zurückzuzahlen. Vor Ablauf dieser 6 Monate kann ein Rückzahlungsanspruch des Mieters bestehen aber es ist dann ungleich schwieriger.

Zitat (von Hans_123123):
Dadrauf kam zumindest die Reaktion, dass wir die Kaution erhalten (also empfangen und gelesen wurde die e-mail schonmal).
Das ist jetzt die spannende Frage. Wenn der Vermieter hier bestätigt hat, dass er keine Ansprüche gegen dich mehr hat, dann ist die Kaution auch sofort zur Rückzahlung fällig. 14 Tage Frist ist dazu auch angemessen. Die notwendigen Rechtsverfolgungskosten nach Ablauf der Frist wären daher vom ehemaligen Vermieter zu tragen. Wenn der Vermieter das jedoch nicht bestätigt hat, wird's für dich jedoch schwierig.

Im Übrigen: Zum Ende welchen Monats ist der Mietvertag beendet worden und über welche Monate wurde immer über die Nebenkosten abgerechnet? Ein pauschaler Einbehalt für mögliche Nebenkostennachzahlungen ist nämlich nicht zulässig. Der Vermieter müsste konkret begründen, warum er eine Nachzahlung erwartet. Wenn ihr immer ein Guthaben hattet, so wird das schonmal schwierig. Einzig wenn aufgrund des Auszugstermins eine Nachzahlung bei Wärme zu erwarten wäre, könnte man nochmal diskutieren. Anhaltspunkt dazu wäre die Gradtagstabelle.

-- Editiert von cauchy am 08.03.2021 10:49

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#2
 Von 
Hans_123123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Explizit gesagt, dass er keine Ansprüche mehr hat, hat er nicht bestätigt. Er hat nur argumentiert, dass er das zusammen mit der Nebenkostenabrechnung macht.

Bzgl. des Einbehalts der Nebenkosten: Wir sind Anfang September ausgezogen, der Mietvertrag lief aber noch bis Ende Oktober. Von daher war die Übergabe der Wohnung auch erst Ende Oktober und stand vorher 2 Monate leer. Von daher sollte auf Grund von Heizkosten da keine Nachzahlung entstehen.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6789 Beiträge, 2371x hilfreich)

Zitat:
Als dann mit Ablauf der 14 Tage Frist wieder nichts passiert ist, habe ich einen Mahnbescheid beauftragt.

Und dafür wurde auch der Gerichtskostenvorschuss gezahlt und der Mahnbescheid zugestellt ?
Wenn dagegen kein Widerpsruch erhoben wurde, muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Natürlich ohne der inzwischen zurückgezahlte Summe, aber mit den angefallenen Gerichtskosten usw.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Hans_123123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Als dann mit Ablauf der 14 Tage Frist wieder nichts passiert ist, habe ich einen Mahnbescheid beauftragt.

Und dafür wurde auch der Gerichtskostenvorschuss gezahlt und der Mahnbescheid zugestellt ?
Wenn dagegen kein Widerpsruch erhoben wurde, muss ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Natürlich ohne der inzwischen zurückgezahlte Summe, aber mit den angefallenen Gerichtskosten usw.


Ja der wurde bezahlt und auch zugestellt. Die Frist läuft diese Woche aus. Durch den Vollstreckungsbescheid entstehen ja auch wieder Kosten, von daher wollte ich mir vorab überlegen ob das Sinn macht. Ist der Vermieter also im Recht, dass er die Kaution nicht innerhalb meiner gesetzten Frist gezahlt hat und jetzt die Kosten des Mahnbescheids nicht begleicht.

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