Mietkaution vom Vermieter einbehalten

9. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
go455416-33
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution vom Vermieter einbehalten

Hallo Zusammen,

meine Frau und ich haben ein kleineres Problem mit unserer ehemaligen Vermieterin bzw. deren Hausverwalter.
Der Hausverwalter ist auch gleichzeitig der Rechtsanwalt der Dame.

So nun zum Punkt:
Wie wir in die Wohnung eingezogen sind, erfolgte dies ohne Übergabeprotokoll. Nach knapp 3 Jahren sind wir berufsbedingt umgezogen. Beim Auszug waren die Vermieterin, meine Mutter, sowie zwei Freunde anwesend. Die Wohnung wurde lt. Vermieterin Einwandfrei übergeben.
Wir haben ca. drei Monate vor unserem Auszug einen Teppichschaden der durch unseren Kater entstanden ist unserer Versicherung gemeldet, welche mit dem Hausverwalter in Kontakt trat. Jedoch ist hier nichts passiert (sprich der Verwalter hat sich nicht gekümmert(!).
Kurz nach unserem Auszug haben wir die Versicherung erneut angerufen und gebeten, dem Hausverwalter die Unterlagen nochmals zukommen zu lassen - das ist jetzt gut 5 Monate her - wieder ist nichts passiert.
Der Teppich selbst ist 9-10 Jahre alt.

Direkt nach unserem Auszug ist ein Nachmieter (Sohn der Vermieterin) eingezogen und hat mit Renovierungs- und Umbauarbeiten begonnen.

Mittlerweile sind etwas über 6 Monate vergangen und soweit ich weiß die Fristen, in welcher Mängel durch den Vermieter hätten geltend gemacht werden müssen.
Nach einem Telefonat mit dem Hausverwalter gestern, erklärte dieser mir, dass es gravierende Mängel bei unserem Auszug gegeben hätte - die Wand hinter der Mikrowelle sei mit Fettspritzern behaftet gewesen was sich nicht habe streichen lassen, ein Wasserhahn sei defekt gewesen, das Küchenfenster und ein Wohnzimmerfenster hätten nicht mehr korrekt geschlossen...

Schriftlich haben wir -wie gesagt - seit unserem Umzug nichts von Vermieterin oder Hausverwalter gehört.

Irgendwo habe ich mal gelesen/aufgeschnappt, dass die Kaution nicht zurückgezahlt werden muss (auch nicht wenn Frist überschritten) wenn ein gemeldeter Schaden (in diesem Fall der Teppich) - noch nicht reguliert wurde. Trifft dies hier auch zu - da der Schaden ja durch unsere Versicherung zwei mal reguliert hätte werden können jedoch der Hausverwalter das hat liegen lassen?

Wie verhalten wir uns Richtig?
Aktuell sind wir am überlegen - auch weil der Verwalter Anwalt ist - die Situation einem Anwalt zu schildern und über die Rechtschutz regeln zu lassen.

Viele Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119486 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von go455416-33):
Die Wohnung wurde lt. Vermieterin Einwandfrei übergeben.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Zitat (von go455416-33):
Der Teppich selbst ist 9-10 Jahre alt.

Je nach Qualität des Teppichs liegt damit der zu leistende Schadenersatz bei 0 EUR.



Ich würde der Vermieterin ein Einwurf-Einschreiben senden, das die Abrechnungsfrist vorüber ist und sie doch bitte die komplette* Kaution nebst Zinsen bis zum TT.MM.JJJJ (mindestens 14 Tage) auszahlen möge und man bei ausbleiben der Zahlung ohne weitere Kommunikation den Betrag gerichtlich einklagen würde.


*der Vermieter kann zwar einen angemessenen Anteil für zu erwartende Nebenkostennachzahlung einbehalten,ich würde aber dennoch "komplett" fordern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde der Vermieterin ein Einwurf-Einschreiben senden, das die Abrechnungsfrist vorüber ist und sie doch bitte die komplette* Kaution nebst Zinsen bis zum TT.MM.JJJJ (mindestens 14 Tage) auszahlen möge und man bei ausbleiben der Zahlung ohne weitere Kommunikation den Betrag gerichtlich einklagen würde.

Formal korrekt sollte man wohl erst mit Fristsetzung eine Kautionsabrechnung fordern. In der Kautionsabrechnung müssten dann die angefallenen Zinsen auftauchen und eben alle, vom Vermieter geltend gemachte Schadensersatzforderungen. Wenn die dann innerhalb der Frist nicht kommt, so befindet sich der Vermieter in Verzug. Wenn ihr dann einen Anwalt mit der Klage auf Kautionsabrechnung beauftragt, dann sollten Anwalts- und Gerichtskosten eigentlich beim Vermieter landen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go455416-33
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Das könnte man jetzt wie genau beweisen?

Da noch zwei komplett unbeteiligte mitanwesend waren - dachte ich zumindest.


Zitat:
Formal korrekt sollte man wohl erst mit Fristsetzung eine Kautionsabrechnung fordern. In der Kautionsabrechnung müssten dann die angefallenen Zinsen auftauchen und eben alle, vom Vermieter geltend gemachte Schadensersatzforderungen.

Können da jetzt durch den Vermieter noch weitere Schäden (ausser dem Teppich) aufgeführt werden die uns niemals kommuniziert wurden?
Der Auszug liegt ja bereits über 6 Monate zurück.

Danke und Viele Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von go455416-33):
Können da jetzt durch den Vermieter noch weitere Schäden (ausser dem Teppich) aufgeführt werden die uns niemals kommuniziert wurden?

Das wäre Spekulation. Soll er erstmal die Kautionsabrechnung erstellen. Wenn du dann dazu Fragen oder Bedenken hast, kannst du die hier ja wieder einstellen. Dann kann man über konkrete Dinge diskutieren.

Es gibt diverse Rechtsgrundlagen, auf die Forderungen gestützt werden können. Z.B. Kleinreparaturenklauseln, Schäden durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch oder Ersatz für Leistungen, zu denen der Mieter vertaglich verpflichtet war aber die er nicht geleistet hat. Letzteres wird in diesem Fall vermutlich aufgrund der Verjährung nicht mehr möglich sein, bei den ersten beiden Sachen muss man halt prüfen.

Im übrigen muss der Vermieter sich meiner Meinung nach nicht zwingend wegen des Bodens an deine Versicherung wenden. Er kann auch seine Forderung direkt an dich richten bzw. mit der Kaution aufrechnen. Ob die Forderung (auch der Höhe nach) berechtigt ist, ist natürlich eine ganz andere Sache. Da müsste man sich dann an die Versicherung wenden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119486 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Formal korrekt sollte man wohl erst mit Fristsetzung eine Kautionsabrechnung fordern.

Die ist entbehrlich, wenn das ganze bereits verjährt ist? Ist doch egal was er da abrechnet, juristisch durchsetzen kann er es nicht mehr.



Zitat (von go455416-33):
Da noch zwei komplett unbeteiligte mitanwesend waren - dachte ich zumindest.

Wenn die Freunde das mitbekommen haben, das die Vermieterin das so gesagt hat, dann wäre die Kaution sowieso zeitnah fällig gewesen. Denn die Bestätigung des Vermieters das die Wohnung "einwandfrei" übergeben wurde, lässt die 6 Monatsfrist zur Prüfung auf 0 Monate schrumpfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die ist entbehrlich, wenn das ganze bereits verjährt ist? Ist doch egal was er da abrechnet, juristisch durchsetzen kann er es nicht mehr.
Warum nicht? Wenn der Vermieter eine Geldforderung hatte, dann kann er immernoch wirksam die Aufrechnung dieses Anspruches mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters erklären. Dafür müsen die beiden Forderungen nur zu irgendeinem Zeitpunkt unverjährt bestanden haben.

Der Vermieter wird über die Kaution hinaus keine Ansprüche mehr durchsetzen können. Aber in Höhe der Kaution wäre es meines Wissens nach noch möglich.

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