Mietkaution vs. Privathaftpflicht. Wann darf der Vermieter trotzdem die Kaution einbehalten?

9. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
vemaki1782
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkaution vs. Privathaftpflicht. Wann darf der Vermieter trotzdem die Kaution einbehalten?

ich bin unsicher, ob mein Thema hier richtig ist (Versicherungsrecht/Mietrecht), aber vielleicht kann mir jemand eine Einschätzung geben.

Normalerweise ist es ja so, dass die Mietkaution dem Vermieter als Sicherheit dient, falls der Mieter z.B. Schäden in der Wohnung verursacht, die über normale Abnutzung hinausgehen.
(Andere mögliche Verwendungszwecke der Kaution, z.B. Mietrückstände, sollen hier bitte unberücksichtigt bleiben)

Jetzt frage ich mich aber, wie das in der Praxis läuft, wenn der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat.

Angenommen, beim Auszug stellt der Vermieter fest, dass ein Schaden entstanden ist (z.B. beschädigter Boden, kaputte Tür, Waschbecken beschädigt etc.), also etwas, was der Mieter grundsätzlich ersetzen müsste.

Dann müsste doch eigentlich Folgendes gelten:

- Der Mieter meldet den Schaden rechtzeitig seiner Haftpflichtversicherung.
- Die Haftpflichtversicherung prüft den Fall und übernimmt den Schaden (sofern versichert).
- Der Vermieter bekommt sein Geld von der Haftpflichtversicherung des Mieters.
- Und damit müsste der Vermieter doch eigentlich verpflichtet sein, die Kaution vollständig an den Mieter auszuzahlen, weil sein Schaden ja ersetzt wurde.

Ich frage mich einfach, ob man als Mieter durch eine Privathaftpflichtversicherung (bei rechtzeitiger Schadensmeldung) grundsätzlich verhindern kann, dass der Vermieter wegen solcher Schäden die Mietkaution einbehält. Schließlich ist der Vermieter in den Schadensmeldungen involviert gewesen und hätte ggf. rechtzeitig Einwände stellen können.

Oder habe ich hier einen Denkfehler und die Kaution kann (wegen Schäden am Mietobjekt) trotzdem einbehalten werden?


P.S.: Wäre super, wenn wir beim eigentlichen Thema bleiben könnten. Mir ist klar, dass der Vermieter die Kaution nicht „einfach so" einbehält, da diese i.d.R. getrennt (treuhänderisch) angelegt und verzinst wird. Mir ist auch bewusst, dass die Kaution nicht nur Schäden abdeckt, sondern z.B. auch Mietrückstände etc. Mir geht es hier wirklich nur um den Fall „Schaden an der Wohnung + Haftpflichtversicherung".




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
Ich frage mich einfach, ob man als Mieter durch eine Privathaftpflichtversicherung (bei rechtzeitiger Schadensmeldung) grundsätzlich verhindern kann, dass der Vermieter wegen solcher Schäden die Mietkaution einbehält.

Nein, denn der Vermieter muss sich nicht darauf verweisen lassen, das man einen Dritten informiert habe und dieser eventuell irgendwann mal einen Betrag in noch unbekannter Höhe leisten werde. Das der Vermieter dann erst mal mit leeren Händen dastehen würde und sich mit Mieter und Versicherung herumschlagen muss, würde dem Sinn der Kaution (Deckung des Sicherungsinteresses des Vermieters) zuwider laufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3529 Beiträge, 1360x hilfreich)

Der Vermieter muss sich von der Versicherung gezahte Beträge anrechnen lassen, kann sich aber ansonsten an der Kaution ganz normal bedienen.
Der Vermieter muss sich nicht an die Versicherung verweisen lassen und den gezahlten Betrag muss er in der Höhe auch nicht akzeptieren. Wenn ihm die Erstattung zu niedrig ist, darf er den Rest aus der Kaution nehmen.
Wenn dem Mieter das nicht passt, muss er dagegen vorgehen, ggf. mit Unterstützung seiner Versicherung. Möglicherweise auch gegen seine Versicherung, falls die Ansprüche des Vermieters höher sind. Das kann mit Streitverkündung funktionieren. Aber wie Versicherung und Mieter das untereinander regeln, kann dem Vermieter dann egal sein.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Wir haben hier doch zwei Rechtskreise. Einmal das Verhältnis Vermieter/Mieter und dann das Verhältnis Mieter/Haftpflichtversicherung. Der Mieter schuldet aus seinem Vertrag dem Vermieter gegenüber gewisse Leistungen. Die sind auch da abzuwickeln. Und die Versicherung schuldet dem Vertragsnehmer (Mieter) gewisse Leistungen. Der Anspruch des Mieters auf die Versicherungsleistung geht nicht automatisch auf den Vermieter über. Und die geschuldete Leistung der Versicherung muss nicht mit dem Anspruch des Vermieters identisch sein.

wirdwerden

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
Normalerweise ist es ja so,
Ja.
Zitat (von vemaki1782):
Jetzt frage ich mich aber, wie das in der Praxis läuft, wenn der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat.
Dann kommts drauf an. Hier wohl auf den Einzelfall und wie der Vermieter im beschriebenen Sachverhalt reagiert.
Zitat (von vemaki1782):
Ich frage mich einfach, ob man als Mieter durch eine Privathaftpflichtversicherung (bei rechtzeitiger Schadensmeldung) grundsätzlich verhindern kann, dass der Vermieter wegen solcher Schäden die Mietkaution einbehält.
Grundsätzlich ist das möglich.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
Normalerweise ist es ja so, dass die Mietkaution dem Vermieter als Sicherheit dient, falls der Mieter z.B. Schäden in der Wohnung verursacht, die über normale Abnutzung hinausgehen.

Ja.
Zitat:
Jetzt frage ich mich aber, wie das in der Praxis läuft, wenn der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat.

Exakt genauso.

Zitat:
Angenommen, beim Auszug stellt der Vermieter fest, dass ein Schaden entstanden ist (z.B. beschädigter Boden, kaputte Tür, Waschbecken beschädigt etc.), also etwas, was der Mieter grundsätzlich ersetzen müsste.

Dann müsste doch eigentlich Folgendes gelten:

- Der Mieter meldet den Schaden rechtzeitig seiner Haftpflichtversicherung.
- Die Haftpflichtversicherung prüft den Fall und übernimmt den Schaden (sofern versichert).
- Der Vermieter bekommt sein Geld von der Haftpflichtversicherung des Mieters.
- Und damit müsste der Vermieter doch eigentlich verpflichtet sein, die Kaution vollständig an den Mieter auszuzahlen, weil sein Schaden ja ersetzt wurde.

Nein. Das funktioniert nur bei der KFZ-Haftpflichtversicherung so.

Der Vermieter hat eine Forderung gegen den Mieter. Nicht gegen dessen Haftpflichtversicherung. (Das ist, vereinfacht gesagt, bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen anders.)

Es gilt vielmehr folgendes:

- Es wird bei Wohnungsrückgabe ein Schaden festgestellt, den der Mieter zu ersetzen hat.
- Der Vermieter behält die Kaution ein, soweit dies nötig ist, um den Schaden auszugleichen.
- Nachdem der Schaden repariert ist, bekommt der Mieter entweder den "überschüssigen" Teil der Kaution zurück, oder er muss das, was nicht durch die Kaution gedeckt ist, dem Vermieter zahlen.
- Anschließend wendet der Mieter (der den Schaden tunlichst sofort seiner Privat-HPV gemeldet hat) sich an seine Versicherung, schickt der alle nötigen Belege, und bekommt dann das Geld, was er dem Vermieter noch schuldet, von seiner Privat-HPV ersetzt.

Zitat:
Ich frage mich einfach, ob man als Mieter durch eine Privathaftpflichtversicherung (bei rechtzeitiger Schadensmeldung) grundsätzlich verhindern kann, dass der Vermieter wegen solcher Schäden die Mietkaution einbehält.

Nein. Anders als bei der KFZ-HPV muss der Vermieter auch überhaupt nicht mit der Privat-HPV des Mieters den Schaden regulieren. Er kann es, muss es aber nicht.
Zitat:
Schließlich ist der Vermieter in den Schadensmeldungen involviert gewesen und hätte ggf. rechtzeitig Einwände stellen können.

Spielt keine Rolle.

Zitat:
Oder habe ich hier einen Denkfehler

Ja. Sie setzen die Sonderkonstruktion bei der KFZ-HPV mit anderen Haftungsfällen gleich.
Zitat:
und die Kaution kann (wegen Schäden am Mietobjekt) trotzdem einbehalten werden?

Selbstverständlich.
Der Mieter schuldet den Schadensersatz ja auch weiter, wenn seine Privat-HPV die Schadensregulierung ablehnt oder meint, der Schaden sei geringer, als der Vermieter Ersatz einfordert.

Sollte letzteres passieren, wird der Vermieter den Mieter ggf. auf Schadensersatz verklagen (den Mieter! nicht die HPV!), und dann tritt die Privat-HPV des Mieters für diesen in den Prozess ein. An der Stelle wirkt eine Haftpflichtversicherung immer auch wie eine Rechtsschutzversicherung.

Die HPV reguliert Schäden, für die der Versicherte haftpflichtig ist. Und in dem Umfang, wie er haftungspflichtig ist (ggf. in den Grenzen der Versicherungsbedingungen). Das kann direkt mit der Versicherung erfolgen, wenn der Geschädigte einverstanden damit ist, ansonsten über den Schadensverursacher, der sich dann das, was er dem Geschädigten gezahlt hat, von seiner Versicherung zurückholt.

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#6
 Von 
vemaki1782
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Es gilt vielmehr folgendes:

- Es wird bei Wohnungsrückgabe ein Schaden festgestellt, den der Mieter zu ersetzen hat.
- Der Vermieter behält die Kaution ein, soweit dies nötig ist, um den Schaden auszugleichen.
- Nachdem der Schaden repariert ist, bekommt der Mieter entweder den "überschüssigen" Teil der Kaution zurück, oder er muss das, was nicht durch die Kaution gedeckt ist, dem Vermieter zahlen.
- Anschließend wendet der Mieter (der den Schaden tunlichst sofort seiner Privat-HPV gemeldet hat) sich an seine Versicherung, schickt der alle nötigen Belege, und bekommt dann das Geld, was er dem Vermieter noch schuldet, von seiner Privat-HPV ersetzt.


Heißt das also, dass es für die Regulierung durch die Privathaftpflicht im Wesentlichen darauf ankommt, wann der Versicherte erstmals Kenntnis vom Schaden erlangt?

Also z.B. wenn beim Auszug erstmals auffällt: „Oh, da ist ein Sprung im Waschbecken, der ist mir vorher gar nicht aufgefallen", und man meldet das dann sofort der Versicherung, wäre das dann trotzdem ein regulierungsfähiger Schaden?

Oder kommt es eher darauf an, wann der Schaden tatsächlich entstanden ist (auch wenn man es erst später bemerkt)?

Und falls es tatsächlich auf den Entstehungszeitpunkt ankommt: Wäre dann nicht der Versicherer in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass der Schaden bereits vorher bestanden hat bzw. der Schaden nicht erst kurz vor der Schadensmeldung entstanden ist?

-- Editiert von User am 10. Mai 2026 18:36

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
wäre das dann trotzdem ein regulierungsfähiger Schaden?

Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zum Umfang der Versicherung zu ergeben.



Zitat (von vemaki1782):
Und falls es tatsächlich auf den Entstehungszeitpunkt ankommt

In der Regel kommt es erst mal darauf an, ob der Versicherte überhaupt etwas kaputt gemacht hat oder sonst wie für den Schaden verantwortlich ist.
Erst dann ist entscheidend, ob der Versichere Obliegenheitspflichten verletzt hat. Eine zu späte Meldung kann so etwas sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vemaki1782
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zum Umfang der Versicherung zu ergeben.


Natürlich gibt es Vertragsbedingungen. Aber nur weil etwas im Vertrag steht, ist es nicht automatisch zulässig. Ein Versicherungsvertag mit einer zehnjährigen Kündigungsfrist wäre beispielsweise trotz anfänglicher Zustimmung aller Parteien rechtlich unwirksam. Zudem werden in Verträgen nicht alle denkbaren Konstellationen vollständig vertraglich geregelt, so wie die auf die meine Frage abziehlt! Genau deshalb greifen im Zweifel gesetzliche Vorgaben und die Auslegung des Einzelfalls. Dein belehrender Standard-Textbaustein geht an dieser Realität halt komplett vorbei, bzw. ignoriert diese.


Zitat (von Harry van Sell):
In der Regel kommt es erst mal darauf an, ob der Versicherte überhaupt etwas kaputt gemacht hat oder sonst wie für den Schaden verantwortlich ist.
Erst dann ist entscheidend, ob der Versichere Obliegenheitspflichten verletzt hat. Eine zu späte Meldung kann so etwas sein.

Nehmen wir folgendes Beispiel:
- Die Privathaftpflichtversicherung besteht seit dem Jahr 2000.
- Der Schaden am Porzellanwaschbecken entsteht irgendwann während der fünfjährigen Mietzeit der Wohnung ohne dass es dem Versicherungsnehmer auffällt, nämlich irgendwann im Zeitraum zwischen dem 01.05.2021 und dem 30.04.206.
- Entdeckt wird der Schaden jedoch erst bei Auszug am 30.04.2026 durch den Vermieter.
- Unmittelbar danach meldet der Mieter bzw. Versicherungsnehmer den Schaden seiner Versicherung.

In einem solchen Fall stellt sich doch die Frage, wie die Versicherung überhaupt beweisen möchte, dass der Schaden dem Versicherungsnehmer bereits früher bekannt war und bewusst verspätet gemeldet wurde. Allein der Umstand, dass der Schaden möglicherweise schon länger bestanden hat, genügt dafür regelmäßig nicht. Maßgeblich ist vielmehr, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Schaden hatte bzw. haben musste. Ohne entsprechenden Nachweis dürfte eine pauschale Leistungsablehnung wegen verspäteter Meldung zumindest nicht ohne Weiteres haltbar sein.
Muss die Versicherung denn etwa nicht beweisen, dass der Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde um ihre Leistungspflicht abzulehnen?

Außerdem: Wenn mein Fahrrad gestohlen wird und ich den Diebstahl erst zwei Monate später bemerke und anschließend dem Versicherer melde, kann mir doch nicht automatisch vorgeworfen werden, ich hätte meine Pflichten verletzt, nur weil ich nicht täglich den Verbleib des Fahrrads kontrolliert habe. Selbst dann wäre fraglich, ob eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen überhaupt in dieser Strenge wirksam oder zumutbar wäre. Maßgeblich ist auch hier eher, ab wann der Versicherungsnehmer tatsächlich Kenntnis vom Schaden hatte oder bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte haben müssen.

-- Editiert von User am 11. Mai 2026 02:57

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42596 Beiträge, 14764x hilfreich)

Und was hat das jetzt mit der Problematik zu tun, die in der Frage umrissen wird? Richtig, gar nichts. Allerdings sollte sich auch Dir erschließen, dass es kaum die Aufgabe des Vermieters sein kann, sich mit den Vertragsbedingungen seines Mieters und dessen Haftpflicht auseinander zu setzen. Und dass der Anspruch des Vermieters nicht mit dem des Mieters übereinstimmen muss. Verschiedene Vertragspartner - verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Und - wir haben in Deutschland Vertragsfreiheit. Niemand muss einen von einer Versicherung vorgelegten Vertragsentwurf unterschreiben. Man kann schauen, ob man abändern kann oder sich eine Versicherung suchen, deren Vertragsentwurf den eigenen Vorstellungen entspricht. Und, die gesetzlichen Regelungen sind zum überwiegenden Teil nicht zwingend. Das sind sie nur bei (Teil)Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen - etwa wegen Sittenwidrigkeit - oder bei Lücken. Und, sowohl das Gesetz als auch die genannten Verträge müssen mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeiten. Weil eben nicht jeder einzelne denkbare Fall in einem Vertrag dieser Art erfasst werden kann. Die Ausfüllung dieser Rechtsbegriffe obliegt dann demjenigen Vertragspartner, der sie geltend macht.

wirdwerden

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20257 Beiträge, 7335x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
übernimmt den Schaden (sofern versichert).

'Sofern versichert' - das ist die entscheidende Hürde, will mir scheinen.
Mir wäre neu, dass / wenn die Haftpflicht Schäden bei Mietsachen abdeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
'Sofern versichert' - das ist die entscheidende Hürde, will mir scheinen.
Mir wäre neu, dass / wenn die Haftpflicht Schäden bei Mietsachen abdeckt.

Es gibt durchaus Versicherungen welche Mietsachschäden abdecken. Ich gehe mal davon aus, das es beim Fragesteller der Fall ist, sonst würden ihn ja nicht Obliegenheitspflichten beschäftigen.



Zitat (von vemaki1782):
Aber nur weil etwas im Vertrag steht, ist es nicht automatisch zulässig.

Das ist unbestreitbar so.



Zitat (von vemaki1782):
Ein Versicherungsvertag mit einer zehnjährigen Kündigungsfrist wäre beispielsweise trotz anfänglicher Zustimmung aller Parteien rechtlich unwirksam.

Nein, das ist aus mehreren Gründen schlicht falsch.

Zum einen ist in der Regel nur die Klausel mit der Kündigungsfrist unwirksam, nicht der gesamte Versicherungsvertrag, es erfolgt bezüglich der Kündigungsfrist ein Rückfall auf die gesetzlichen Regelungen (z.B. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).

Zum anderen gilt, dass ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann - die Versicherung jedoch wäre mangels gesetzlichem Kündigungsrecht weiter daran gebunden.



Zitat (von vemaki1782):
Zudem werden in Verträgen nicht alle denkbaren vollständig vertraglich geregelt,

Das ist unbestreitbar so, ansonsten hätten wir meist AGB welche dicker als die Bibel wären.



Zitat (von vemaki1782):
so wie die auf die meine Frage abziehlt!

Die ist bei mir z.B. in der Haftpflicht eindeutig geregelt.

Da die von Dir geschilderte Konstellation (Mieter beschädigt Mietsache und weis nicht wann) nach Deinen Angaben nach nicht vollständig vertraglich geregelt ist, wäre es um so relevanter zu wissen welche Fragmente denn nun wie konkret geregelt sind.



Zitat (von vemaki1782):
Genau deshalb greifen im Zweifel gesetzliche Vorgaben und die Auslegung des Einzelfalls.

Ja, aber halt nur im Zweifel und nur für die Fragmente für die Zweifel bestehen.



Zitat (von vemaki1782):
Dein belehrender Standard-Textbaustein geht an dieser Realität halt komplett vorbei, bzw. ignoriert diese.

Nö, Du hast nur das Prinzip nicht versanden.
Gesetzliche Regelungen sind in der Regel durch vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise abdingbar. Bedeutet, meist gelten erst mal vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Regelungen nur subsidiär. Insofern müssen die betreffenden vertraglichen Vereinbarungen denknotwendigerweise erst mal bekannt sein um eine zielführende Diskussion zu haben.



Zitat (von vemaki1782):
In einem solchen Fall stellt sich doch die Frage, wie die Versicherung überhaupt beweisen möchte

Genau genommen muss die Versicherung ihre Argumente nur "zur Überzeugung des Gerichtes" darlegen. So wie der Versicherungsnehmer auch.



Zitat (von vemaki1782):
IAllein der Umstand, dass der Schaden möglicherweise schon länger bestanden hat, genügt dafür regelmäßig nicht.

Richtig. Man wird "beweisen" müssen, das der Mieter den Riss unter normalen Umständen hätte wahrnehmen müssen/können, in der Regel auch mittels Sachverständigen. Wenn es also ein Riss mit einem deutlichen Farbunterschied zur Beschichtung des Waschbeckens ist, hat der Mieter durchaus ein Problem. Aber auch eine Chance, denn im Gegenzug darf er natürlich auch "beweisen" das bei ihm die normalen Umstände nicht zum tragen kamen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40399 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
In einem solchen Fall stellt sich doch die Frage
Nö. Ich denke, diese Frage stellt sich dem Mieter nicht. Er hat diesen Schadensfall nach Kenntnis seiner PHV gemeldet. Die reguliert dann entspr. der Versicherungsbedingungen.
Bis die Versicherung den Fall für erledigt erklärt/reguliert hat, darf der Vermieter die Kaution einbehalten.
idR kann ein Vermieter die Mietkaution durchaus ca 6 Monate einbehalten... auch ohne Schaden an der Mietsache.
Ob die Vers. 6 Monate für solch einen *FALL* benötigt?

Du selbst wolltest, dass man sich auf Schaden an der Wohnung + Haftpflichtversicherung beschränkt. Was also soll dein Ausflug in Fernliegendes?

---------------------
Zitat (von blaubär+):
Mir wäre neu, dass / wenn die Haftpflicht Schäden bei Mietsachen abdeckt.
Warum nicht? Bei meiner sind Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden/Mietsachschäden versichert. Ausnahmen sind aufgeführt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4419 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
etzt frage ich mich aber, wie das in der Praxis läuft, wenn der Mieter eine Privathaftpflichtversicherung hat.

Ist mir als Vermieterin egal. Sollte es einen Schaden geben, könnte sich der Mieter an seine Versicherung wenden.

Bei einem Auszug dient dem Vermieter die Kaution für etwaige Schäden.

Eine private Haftpflichtversicherung kann temporär sein, der Mieter kann die jederzeit kündigen. Ohne Kaution wäre es für Vermieter dann schlecht.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
Zitat:
Zitat (von eh1960):
Es gilt vielmehr folgendes:

- Es wird bei Wohnungsrückgabe ein Schaden festgestellt, den der Mieter zu ersetzen hat.
- Der Vermieter behält die Kaution ein, soweit dies nötig ist, um den Schaden auszugleichen.
- Nachdem der Schaden repariert ist, bekommt der Mieter entweder den "überschüssigen" Teil der Kaution zurück, oder er muss das, was nicht durch die Kaution gedeckt ist, dem Vermieter zahlen.
- Anschließend wendet der Mieter (der den Schaden tunlichst sofort seiner Privat-HPV gemeldet hat) sich an seine Versicherung, schickt der alle nötigen Belege, und bekommt dann das Geld, was er dem Vermieter noch schuldet, von seiner Privat-HPV ersetzt.


Heißt das also, dass es für die Regulierung durch die Privathaftpflicht im Wesentlichen darauf ankommt, wann der Versicherte erstmals Kenntnis vom Schaden erlangt?

Nein. Es heißt, daß die Privathaftpflichtversicherung vom Versicherten "unverzüglich", also so schnell wie möglich, informiert werden muss, wenn es einen Vorfall gibt, aus dem sich eine Haftungspflicht des Versicherten ergibt bzw. ergeben könnte.

Beispiel: der Versicherte übt in seinem Garten mit einem Fußball das Tore schießen. Dabei schießt er zu weit, und zerdeppert ein Fenster im Nachbarhaus.

Dann sollte der Versicherte so schnell als möglich seine Versicherung informieren: "Ich habe bei meinem Nachbarn ein Fenster zerdeppert." Damit hat er erstmal seine "Anzeigepflicht" der Versicherung gegenüber erfüllt, was sehr wichtig ist. Macht er das zu spät, kann sehr vereinfacht gesagt die Versicherung die Leistung verweigern.

Aber er hat nun gleich seiner Versicherung Bescheid gesagt. Die schickt ihm dann einen Schadensmeldungsformular. Nun kann er warten, bis sein Nachbar kommt und sagt: "Hier - Kostenvoranschlag vom Glaser!" Und dann schickt er das alles zu seiner Versicherung.

Ist er haftungspflichtig seinem Nachbarn gegenüber, reguliert die Versicherung den Schaden. Meint die Versicherung aus irgendeinem Grund: "Nee - hier ist unser Versicherter ja gar nicht haftungspflichtig!" ... dann verweigert sie das. Verklagt nun der Nachbar den Fußballschützen, weil er meint, der sei durchaus haftungspflicht, dann geht das ganze vor Gericht. Das meldet der Versicherte sofort seiner Versicherung, und lehnt sich gelassen zurück. Den Rest macht jetzt nämlich die Versicherung. Die streitet sich dann für ihren Versicherten vor Gericht mit dem Nachbarn herum.

Zitat:
Also z.B. wenn beim Auszug erstmals auffällt: „Oh, da ist ein Sprung im Waschbecken, der ist mir vorher gar nicht aufgefallen", und man meldet das dann sofort der Versicherung, wäre das dann trotzdem ein regulierungsfähiger Schaden?

Die Privathaftpflichtversicherung versichert Schäden, die der Versicherte verursacht hat. Wenn da ein Sprung im Waschbecken ist, dann bedeutet das nicht, daß der Mieter diesen Schaden schuldhaft verursacht hat. Der Schaden kann auch durch Materialermüdung entstanden sein. Eher unwahrscheinlich, aber möglich.

Wenn der Versicherte (Mieter) seiner Versicherung erklärt "Der Sprung ist da schon seit drei Jahren, ich weiß nicht, wie der entstanden ist!", dann sagt die Versicherung: "Schön, dann haften Sie ja nicht, also müssen wir auch nicht zahlen."

Zitat:
Oder kommt es eher darauf an, wann der Schaden tatsächlich entstanden ist (auch wenn man es erst später bemerkt)?

Es kommt darauf an, a) wer den Schaden denn überhaupt verursacht hat, und b) ob der Schaden überhaupt zu einer Haftungspflicht führt.
Ein Sprung im Waschbecken dürfte meiner Vermutung nach nicht in den Bereich "Schönheitsreparaturen" oder "Kleinreparaturen" fallen. Wenn der Mieter aber bei Übernahme der Wohnung ein heiles Waschbecken bekommen hat, und später feststellt, daß das Waschbecken kaputt ist, dann hätte er das seinem Vermieter mitteilen sollen, der hätte dann ggf. ein neues Waschbecken installieren lassen.

Zitat:
Und falls es tatsächlich auf den Entstehungszeitpunkt ankommt: Wäre dann nicht der Versicherer in der Beweispflicht, nachzuweisen, dass der Schaden bereits vorher bestanden hat bzw. der Schaden nicht erst kurz vor der Schadensmeldung entstanden ist?

Der Versicherer muss überhaupt nichts nachweisen.
Der Mieter muss ggf. nachweisen, daß es sich um einen Schaden handelt, den er nicht schuldhaft verursacht hat. Der Vermieter kann darauf verweisen, daß der Schaden nicht von allein (Alterung usw.) entstanden sein kann, sondern vom Mieter verursacht worden sein muss.

Und der Mieter schickt den ganzen Kram an seine Privathaftpflichtversicherung, und wenn der Mieter den Schaden ersetzen muss, dann bekommt er das von seiner Privathaftpflichtversicherung ersetzt.

Vorausgesetzt wie gesagt, er hat den Schadensfall zeitnah der Versicherung gemeldet. Wenn der Mieter seiner Privathaftpflichtversicherung erzählt: "Der Schaden ist schon seit fünf Jahren da, aber ich hab mich nicht drum gekümmert!" - dann wird die Versicherung vermutlich jede Leistung ablehnen. Weil der Versicherte durch sein Versäumnis die Klärung des Schadenshergangs usw. behindert hat.

Aber das fragt man nicht in einem WWW-Forum - das bespricht man mit seiner Versicherung. Nur was die dazu meint, ist erstmal relevant.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von vemaki1782):
In einem solchen Fall stellt sich doch die Frage, wie die Versicherung überhaupt beweisen möchte, dass der Schaden dem Versicherungsnehmer bereits früher bekannt war und bewusst verspätet gemeldet wurde.

Das kann sie kaum, es sei denn der Versicherte wäre so dusselig, in der Schadensmeldung zu erklären, der Schaden müsse irgendwann vor drei Jahren entstanden sein, denn da sei er ihm zum ersten Mal aufgefallen.

Aber: wenn der Versicherte jetzt kommt und sagt: "Das defekt Waschbecken ist mir erst aufgefallen, als der Vermieter mich bei der Wohnungsrückgabe darauf aufmerksam gemacht hat..."

... dann wird die Versicherung unter Umständen sagen: "Das ist nicht glaubwürdig." Sie könnte Fotos anfordern oder sogar einen Gutachter schicken, und wenn sich daraus ergibt: "Den Schaden konnte keiner übersehen!", dann liegt es auf der Hand, daß zu spät gemeldet wurde.

Ich bezweifle allerdings, daß eine Privathaftpflichtversicherung wegen einer Schadenssumme, die dem Wert eines gebrauchten Waschbeckens entspricht, oder meinetwegen auch eines neuen Waschbeckens, überhaupt irgendeinen Aufstand machen wird. Das kostet doch mehr als das ganze Waschbecken...

Was bleibt ist allerdings die Anmerkung: es wirkt schon etwas merkwürdig, wenn ein Schaden erst am Tag der Wohnungsübergabe auffällt. Kann aber natürlich auch erst am Tag davor entstanden sein...

Zitat:

Allein der Umstand, dass der Schaden möglicherweise schon länger bestanden hat, genügt dafür regelmäßig nicht. Maßgeblich ist vielmehr, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Schaden hatte bzw. haben musste. Ohne entsprechenden Nachweis dürfte eine pauschale Leistungsablehnung wegen verspäteter Meldung zumindest nicht ohne Weiteres haltbar sein.
Muss die Versicherung denn etwa nicht beweisen, dass der Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde um ihre Leistungspflicht abzulehnen?

Ja, aber dafür spricht schon der Augenschein. Siehe oben.

Zitat:
Außerdem: Wenn mein Fahrrad gestohlen wird und ich den Diebstahl erst zwei Monate später bemerke und anschließend dem Versicherer melde, kann mir doch nicht automatisch vorgeworfen werden, ich hätte meine Pflichten verletzt, nur weil ich nicht täglich den Verbleib des Fahrrads kontrolliert habe.

Doch, das würde die Versicherung selbstverständlich tun. Weil es zu den Obliegenheitspflichten des Versicherten gehört, regelmäßig zu prüfen, ob das Auto oder das Fahrrad oder der Flachbild-TV oder der Safe mit den Goldbarren denn überhaupt noch da sind.

Wer seiner KFZ-Teilkasko meldet "Oh - mein Auto wurde gestohlen! Zum letzten mal habe ich es am 1.März gesehen, und als ich nun am 1.Juni geguckt habe, ob es noch da ist - da war es weg!!!"... der wird ein Problem mit der Versicherung bekommen.

Genauso wie der Versicherte mit seiner Hausratversicherung, wenn er am 1.März auf Weltreise geht, und am 1.Juni wird bemerkt, daß das Terrassenfenster offen stand, und irgendwann zwischen 2.März und 31.Mai jemand in die Wohnung eingestiegen ist und alle Wertsachen geklaut hat...
Hinsichtlich der Obliegenheitspflichten des Versicherten findet man umfangreiche Informationen in den Versicherungsbedingungen, einfach mal lesen.

Aber wie gesagt: es hilft nichts, das in einem WWW-Forum zu diskutieren, was hier gesagt wird, interessiert die Versicherung einen feuchten Kehrricht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(707 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Privathaftpflichtversicherung versichert Schäden, die der Versicherte verursacht hat.

Was ein Nonsens.
Privathaftpflichtversicherung versichert Schäden, die in den
Zitat (von Harry van Sell):
uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc.
stehen.
Sind Mietsachen da nicht drin wars das.

Schäden die der Versicherte verursacht hat wird sie eventuell regulieren.
Wenn alle Bedingungen für eine Regulierung erfüllt sind.

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