Mietkostenabrechnung 2000 - 2003 nach Kündigung

23. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)
Mietkostenabrechnung 2000 - 2003 nach Kündigung

Hallo,

ich habe per 31.04.04 meine Wohnung gekündigt und wohne seitdem 150 Kilometer weit weg.

Nun erhalte ich heute eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.04.00 - 31.12.03 also rückwirkend für 4 Jahre. Ist das rechtens?

Dann schreib der Vermieter ich solle innerhalb von 14 Tagen auf sein Konto überweisen. Desweiteren, dass die Belege die der Abrechnung zugrunde liegen innerhalb der nächsten 4 Wochen beim Verwalter eingesehen werden können. Etwas schwierig, wenn ich 150 Kilometer weit weg wohne. Kann ich Kopien fordern?

Des weiteren schreibt er:

"Aus technischen Gründen werden Sie im April/Mai 05 eine verkürzte Abrechnung für den Zeitraum 01.01.05 - 31.03.05 erhalten. Alle folgenden Abrechnungen werden für den Abrechnungszeitraum 01.04 bis 31.03. erstellt."

Den Teil verstehe ich nun überhaupt nicht. Was für ein Abrechnungszeitraum 01.01.05-31.03.05 ... ich wohne doch da gar nicht mehr.



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17 Antworten
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#1
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 296x hilfreich)

Hi,

die Betriebskostenabrechnung muss bis spätestens 12 Monate nach Ende des ABrechungszeitraums beim Mieter eingegangen sein. Alle Forderungen, die der Vermieter nach Verstreichen dieses Zeitraums noch stellt, sind hinfällig - es sei denn, er hat die verspätete Abrechnung nicht selbst zu vertreten (z.B. wenn Brunata die Abrechnung erst verspätet zuschickt). Für Rückforderungen deinerseits gilt die Frist jedoch nicht.

D.h. bei einem angenommenen Abrechnungszeitraum von Januar-Dezember konkret, dass der Vermieter dir allenfalls die Betriebskosten aus dem Jahr 2003 in Rechnung stellen kann. Die Jahre 2000 - 2002 müsstest du also nicht mehr bezahlen, wenn nicht fremdverursachte Gründe vorliegen, dass die Abrechnung nicht eher erstellt werden konnte. DAs müsste der Vermieter aber auch erst mal belegen.

Zu deiner Frage mit der Teilabrechnung: da hat er sich wohl im Datum vertan. Er meint sicherlich, dass du für den Zeitraum 1.1-31.3.2004 eine Abrechnung erhältst - und zwar im Jahre 2005.

Kopien kannst du fordern, musst sie aber dann bezahlen.

Gruß karamel

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Hallo!

sofern es sich um frei finanzierten Wohnnraum handelt, bin ich in einem Punkt anderer Meinung als karamel. Es betrifft den ältesten BK-Abrechungszeitraum (01.04.00 - 01.04.01).

Dieser Abrechungszeitraum lief vor der Mietrechtsreform vom 1.09.2001 ab und fällt daher nicht unter die o.g. Regelung, aus der ein Vermieter seine Nachzahlungsrecht verwirkt, wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten abrechnet; vgl. Übergangsregelung Art. 2 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 9.

Der Vermieter kann die alte BK-Abrechnung noch geltend machen. Sein Recht auf Nachforderung aus diesem Zeitraum hat er m.E. noch nicht verwirkt.

MfG Gruwo

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#3
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Womit ich wieder am Anfang wäre.

Weiß es irgendwer genau?

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#4
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 296x hilfreich)

Hallo Gruwo,
Dass die Betriebskostenabrechnung früher anders geregelt war, war mir neu. Das hieße also, sabi muss 2000 und 2003 bezahlen, nicht aber 2001 und 2002. Oder?

Gruß karamel

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#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Hallo!

Die Auschlussfrist von 12 Monaten gab es vor der Mietrechtsreform v. 1.09.2001 nur bei öffentlich geförderten Wohnraum; § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV.

Bei frei finanzierten Wohnraum gab es keine gesetzliche Regelung, der Mieter konnte sich neben der Verjährung (4 Jahre nach Mietende) allenfalls mit der Einrede der Verwirkung auf ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB stützen. Die Rechtssprechung hat diesen Zeitraum sehr großzügig bemessen. Eindeutig verwirkt waren Abrechnungen nach 8 Jahren (LG Berlin, Urteil v. 7.12.1998 - 62 S 186/98 ). Bei Zeiträumen von 3, 4 oder 5 Jahren entschieden Gerichte zu Gunsten der Vermieter. Der Vermieter konnte also ohne größere Bedenken die Abrechnungen für 5 Jahre in einer Einzigen zusammen fassen. Aus diesem Grund wurde auch mit dem Mietrechtsreformgesetz die Ausschlussfrist bei allen Wohnraummietverträgen eingeführt.

Durch die o.g. Überleitungsvorschrift gilt die alte Regelung auch noch heute für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.09.2001 enden. Das bedeutet m.E. Folgendes:

Abrechnungszeitraum 01.01 - 31.12

01.04.00 - 31.12.00 wirksam gem. Übergangsvorschrift
01.01.01 - 31.12.01 verwirkt!
01.01.02 - 31.12.02 verwirkt!
01.01.03 - 31.12.03 wirksam
01.01.04 - 31.03.04 wirksam bei Abrechung bis zum 31.03.05

Eine Einschränkung verbinde ich damit, dass mir keine obergerichlichen Entscheidungen bekannt sind, die nach der Reform über Altfälle entschieden haben.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 23.11.2004 20:05:48

-- Editiert von Gruwo am 23.11.2004 20:12:56

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#6
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Oh ihr habt ja weiter gemacht.

Also ich habe was gefunden was Gruwos Aussage nochmal untermauert:

++++++++
Zwölf Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode müssen alle Forderungen des Vermieters genannt sein. Nachforderungen sind dann nicht mehr möglich. So regelt § 556 des neuen Mietrechts die Abrechnung. Doch plötzlich schicken viele Vermieter ausgerechnet jetzt Abrechnungen über zurückliegende Jahre. Häufige Frage: Muss das noch bezahlt werden? In den meisten Fällen lautet die Antwort: Ja! Das heißt: Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2000 und davor müssen noch bezahlt werden. Die neue Frist gilt laut Art. 229 § 3 EGBGB für alle Zeiträume die nach Einführung des neuen Mietrechts, also nach dem 1. September 2001 enden.


Beispiel: Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens 31.12.2002 beim Mieter sein. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung ausgeschlossen.

+++++++++++++++++

Demnach muss ich wie oben schon beschrieben für 00 und 03 zahlen. Für 01 und 02 allerdings nicht mehr.

Ich werde jetzt erstmal die Kopien zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung anfordern. Dazu habe ich folgendes gefunden:

+++++++++++++
Sollte er dir diese Kopien nicht zusenden, dann hat er Pech gehabt (denn: Verweigert also der Vermieter die Überlassung von Kopien, ist dies gleichzusetzten damit, dass er generell Einsicht in die Belege verweigert. Die Folge: Er kann keine Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Damit bestätigte das LG Duisburg das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken, indem es die Berufung des Vermieters abwies.)
+++++++++++++

Was haltet ihr davon? Er hat ja geschrieben, dass man die Belege die nächsten 4 Wochen bei ihm einsehen kann. Dies ist mir ja nicht möglich, da ich 100 Kilometer entfernt wohne und ich denke nicht das es zumutbar ist, dass ich bis nach Hamburg fahren muss wegen der Belege.

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#7
 Von 
Bambo
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Prinzipiel hat der V-mita Recht.
Allerdings zeigt er hier was er für Mensch ist.
Mein vorschlag: Anwalt nehmen.
Sind Sie nicht Versichert- Mitterbund ist relativ gute Alternative.
Man kann ihn noch bitten Kopien zu schicken
Porto und Kopie kosten ihm dann erstaten.
Sorry für mein Deutsch. Ich lerne noch...
;)

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#8
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 296x hilfreich)

Hallo Sabi,

bitte bedenke bei LG-Urteilen, dass diese für gewöhnlich keinen Präzedenz-Charakter haben. D.h. jedes Gericht kann das wieder völlig anders beurteilen. Soweit mir bekannt ist, musst du für die Kosten der Kopien aufkommen. Angesichts der möglichen Ersparnis aber doch ein vergleichsweise vertretbarer Aufwand, oder?

Gruß karamel

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#9
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Jep das mit den Kopie- und Versandkosten habe ich auch gelesen. Sie müssen in einer angemessenen Höhe erstattet werden.

Dann werd ich die mal beantragen, wobei ich gar nicht weiß was rechtens ist und was nicht.

In Rechnung gestellt wird folgendes:

Hausmeistervergütung 95% ??? welcher Hausmeister ... beim Einzug wurde mir gesagt, dass der Nachbar wohl die Hausmeistersachen macht aber ich wußte nie das er offiziell ein Hausmeister sein soll.
Straßen- & Gehwegreinigung 95%? Winterdienst hat der "Hausmeister" gemacht aber das war es dann auch.
Hausaussenreinigung 95% ? wurde definitiv nie gemacht! was soll man dadrunter verstehen?
Wasser 95%
Allgemeinstrom
Müllbeseitigung 95%
Grundsteuer 95%
HH Feuerkasse 95%
SAch- & Haftpflichtversicherung 95%


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#10
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Welche Betriebskosten der Vermieter auf Sie umlegt wird i.d.R im Mietvertrag vereinbart, oft wird aber auch nur auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV verwiesen (am 1.1.2004 ersetzt durch die Wohnflächen- und Betriebskostenverordnung). Diese Verordnung ist die gesetzliche Grundlage aller auf den Mieter umlegbaren BK.

Zuerst fordern Sie gegen Kostenerstattung Kopien aller BK-Abrechnungsunterlagen. Diese Unterlagen vergleichen Sie hinsichtlich der Zulässigkeit der Umlage mit der neuen Betriebskostenverordnung. Achten Sie auch auf Mahnkosten in den Rechnungen, diese sind nicht von Ihnen zu bezahlen.

Alle von Ihnen aufgeführten Kostenpositionen sind grds. erst mal zulässig. Mit der Hausaussenreinigung ist wahrscheinlich das Kehren des Grundstückes vor dem Haus gemeint, genaueres geht aus der Rechnungskopie zu dieser Kostenposition hervor.

Die Hausmeisterkosten führen häufig zu Streit, denn von ihm durchgeführte Verwaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten sind nicht umlagefähig.

Vollziehen Sie rechnerisch die Abrechnung nach!

Zuletzt vergleichen Sie anhand einer älteren BK-Abrechnung, ob in der neuen Abrechung Kostenpositionen auftauchen, die Sie in der Vergangenheit nicht zahlen mußten. Sie sollten dann widersprechen! Eine einseitige Vertragsänderung ist nicht möglich.

MfG Gruwo

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#11
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Hallo,

ich hatte vorher noch nie eine BK-Abrechnung, da das Haus vorher einen anderen, sehr humanen, Vermieter hatte. Er hat weder die Miete erhöht noch hat er BK-Abrechnungen erstellt. Im Gegensatz dazu hat er auch nie was am Haus gemacht aber trotzdem waren es 10 ruhige Jahre ;) die mir lieber waren als der Dauerstreß mit meinem Ex-Vermieter.

Ich werde mal nicht alle Kopien sondern ausschließlich die von der Außenreinigung und des "Hausmeisters".

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#12
 Von 
Balance1971
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine kleine Anmerkung zu den zusätzlichen Kostenpositionen. Diesen Positionen kann nicht widersprochen werden, wenn Sie im Mietvertrag geregelt sind.

Auch wenn diese Position vorjährig nicht angefallen ist und nun im Folgejahr erscheint. Siehe unter Umständen mehrjahrige Wartungsintervalle. Entscheidend ist der Mietvertrag. Dann liegt hier auch keine einseitige Vertragsänderung vor.

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#13
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

@Balance1971
Vielen Dank für die Korrektur. So pauschal wie von mir dargestellt, ist es natürlich nicht. Vielmehr muss hier der Einzelfall genau geprüft werden.

MfG Gruwo

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#14
 Von 
Balance1971
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

@gruwo
Es macht Spaß mich mit Ihnen auszutauschen. Auf diese Art und Weise lernt man nie aus. Auch bekommt man sehr gute Denkanstöße für die tägliche Arbeit.

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#15
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Dito!

Hoffentlich schreibst Du ;) jetzt häufiger.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
sabi70
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 45x hilfreich)

Hi,

ich hatte nicht vor den Kostenpositionen zu widersprechen sofern sie korrekt abgerechnet wurden. Das ist gar nicht das Problem. Aus der Vergangenheit habe ich nur gelernt, dass es besser ist den Vermieter gegenzuprüfen, da er alles versucht um seine Mieter übers Ohr zu hauen.

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#17
 Von 
Balance1971
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Sicher ist eine Prüfung besser. Ich kann das auch eigener Erfahrung durchaus auch empfehlen. Wichtig ist aber, dass man die Prüfung auf sicherer Beine stellt. So vermeidet man Diskussionen und hat meist die passenden Argumente zur Hand.



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"Immer Neugierig bleiben
Balance "

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