Mietkürzung gerechtfertigt?

22. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
S. P. aus R.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkürzung gerechtfertigt?

Hallo zusammen,
folgende Situation

Der Nachbar X hat über dem Mieter Y einen Wasserschaden im Bad, der sich bei Mieter Y in Küche und Bad mit Nässe und Schimmel bemerkbar gemacht hat. 
Dieser Schaden wurde bei Nachbar X behoben und in diesem Zuge wurden bei Mieter Y die Schränke abgehangen, die Tapete entfernt (mehr schlecht als recht) und Trocknungsgeräte aufgestellt. 
die Geräte wurden vor 3 Wochen abgeholt aber bis heute wurde bei Mieter Y nichts in instand gesetzt. Auf Nachfrage bei der Verwaltung hieß es, das besagter Nachbar X noch einen Wasserschaden in der Küche hat, und dieser wohl verantwortlich war für die nassen und schimmelbefallenen Stellen bei Mieter Y. Dieser Schaden ist bei Nachbar X noch nicht behoben, die Wände und Decken bei Mieter Y hingegen sind laut Messung aber trocken.
Solange der Schaden bei Nachbar X nicht behoben ist, kann man bei Mieter Y angeblich nicht mit der Instandsetzung beginnen. 

Kann Mieter Y unter diesen Umständen die Miete mindern, und wenn ja in welcher Höhe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Miete kann in der prozentualen Höhe gemindert werden, in der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist.
Da davon nichts im Sachverhalt steht, sieht es dünn aus.

Der Mieter kann unverzügliche Instandsetzung der Wohnung verlangen. Das heißt: ohne einen unbegründeten Verzug. Hier gibt es offenbar eine Begründung, warum noch nichts passiert. Ob die stichhaltig ist, kann ich nicht beurteilen.

Wenn der Mieter der Meinung ist, dass mit der Instandsetzung begonnen werden kann und der Vermieter nicht, dann kann der Mieter den Vermieter gerichtsfest mit Fristsetzung zur Instandsetzung auffordern. Nach Verstreichen der Frist kann der Mieter selbst instandsetzen und die Kosten von der Miete abziehen.
Wenn dann aber doch wieder Feuchtigkeit wegen desselben Schadens kommt oder ein vom Vermieter angerufenes Gericht entscheidet, dass Warten die richtige Option war, bleibt der Mieter auf seinen Kosten sitzen.

Was noch gemacht werden kann: Zuruckbehalten eines Teils der Miete, mit entsprechender Ankündigung an den Vermieter. Dann wird ein Teil der Miete nicht an den Vermieter gezahlt, sondern getrennt, z. B. Auf ein Sparbuch, zurückgelegt. Damit spart der Mieter sozusagen die Renovierungskosten an fur den Fall, dass auch nach Endrenovierung oben nichts passiert. Wenn seine Wohnung instandgesetzt wird, zahlt er den zurückbehaltenen Betrag natürlich an den Vermieter, selbst spart er da am Ende nichts. Dafür droht aber keine Kündigung wegen ausbleibender Mietzahlung.

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#2
 Von 
S. P. aus R.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir für deine ausführliche Antwort. Nutzbar ist die Wohnung, allerdings steht halt überall "Zeug" rum, da der Mieter die abgehangenen Schränke nirgendwo lagern kann, ausser in der Wohnung selbst.
Die Begründung warum noch nicht instand gesetzt wird ist, das der Nachbar bei dem der Wasserschaden aufgetreten ist, zu Ende April auszieht und vorher nicht will.

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