Mietminderung Keller / Abstellraum

1. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.07.2019 19:32:57
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietminderung Keller / Abstellraum

Schönen guten abend.
Hintergrund:
Wir sind vor einem halben Jahr in eine Wohnung gezogen, wozu ein separater Abstellraum gehört (außerhalb der Wohnung, extra Schlüssel, Zugang über unsere Terrasse).
Dieser abstellraum befand sich bei Besichtigung im Rohbau. Uns wurde zugesichert bis Einzug sei er fertig. Dem war nicht so, der Vermieter war auf Nachfrage bereit eine Mietminderung zu akzeptieren.
Der Raum war bzw. nicht nur unrenoviert, sondern war bis gestern auch zu 3/4 mit Eigentum des Vermieters gefüllt.
Wir haben nur das nötigste dort untergestellt. Einen Schlüssel hatten sowohl wir als auch der Vermieter. Die letzten Wochen wurde der Raum ausgeräumt und begonnen die Wände zu verkleiden.
Der Plan war nun endlich die zeitnahe Fertigstellung.

Nun stand der Vermieter überraschend vor mir, gab mir den zweiten Schlüssel mit den Worten, der Raum bleibe nun erstmal so, irgendwann wird er schon verputzt. Licht sei nun schonmal installiert.

Ich war perplex. Absprache und Planung ade. Erst hinterher kam mir nun in den Sinn: wie sieht es nun mit der Mietminderung aus? Ich würde diese beibehalten, da der Raum unrenoviert ist. Keine verkleideten Wände, kein Boden, notdürftige Lichtquelle.

Das Verhältnis ist angespannt auf Grund weiterer unerfuellter Zusagen.

Daher möchte ich gerne von euch wissen:
Kann der Vermieter die volle Miete erwarten, weil er den Raum leer geräumt hat, obwohl er nicht renoviert ist?
Gelten für einen Abstellraum gesonderte Regeln, sprich kann der Vermieter behaupten, der Raum erfülle seinen Zweck als Abstellraum auch ohne verkleidete Wände etc.?

Ich wäre gerne vorbereitet wenn er mich das nächste Mal überrumpelt.

Danke im Voraus!

Grüße

Nachtrag: es gibt keine schriftliche Vereinbarungen für irgendwas. Alles läuft und mündlich und auf Vertrauensbasis. So ist das auf dem Land (vielleicht leider) noch üblich. Der Beweis der zugesicherten Mietminderung ist der monatliche Abzug des Betrages bei Überweisung und Angabe im Verwendungszweck "abzgl. Unrenovierter Abstellraum". Gehe ich richtig in der Annahme, dass dies ausreicht um es fortzuführen und im Fall der Fälle nicht "der doofe" zu sein, im Sinne einer Duldung der Mietminderung seit nunmehr sechs Monaten?

-- Editiert von go518944-62 am 01.07.2019 17:44

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Ein Kellerraum muss weder verkleidete Wände noch sonstwas vorweisen.
Leer sollte er möglichst sein.
Eventuell noch abschließbar..

Signatur:

3113

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#2
 Von 
guest-12301.07.2019 19:32:57
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Das heißt der Zusatz im Mietvertrag. "Der Vermieter renoviert die Wohnung bis zum Einzug" bezieht sich nicht auf den Abstellraum? Dieser ist, auch trotz mündlicher Zusage, davon ausgeschlossen?

Er ist als Abstellraum deklariert, kein klassischer Keller. Bei Wohnungsbesichtigung als auch Übergabe war stets von Partyraum die Rede, lediglich im Vertrag steht Abstellraum.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Dieser Keller / Abstellraum befindet sich innerhalb der Wohnung?



Zitat (von go518944-62):
Kann der Vermieter die volle Miete erwarten, weil er den Raum leer geräumt hat, obwohl er nicht renoviert ist?

Ja, kann er. Er kann auch erwarten, das ihr ihm jedes Wochenende eine Käse-Sahne-Torte backt. Erwarten kann man ja immer viel ...

Relevanter wäre, was er durchsetzen kann / zu was der Mieter verpflichtet wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12301.07.2019 19:32:57
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke Harry für deine Antwort!

Er hat bisher die Mietminderung nicht angesprochen bzw nun den vollen Preis gefordert.

Der Raum befindet sich außerhalb der Wohnung, ist aber quasi nur durch unseren Aufgang zur Haustür (separater Eingang) und angegliederte Dachtettasse erreichbar.

Der Raum ist neu, genau wie davor befindliche Dachterrasse. Er hat ein Fenster und eine Tür. Keine Anschlüsse für Waschmaschine o. Ä. Wie gesagt, im Mietvertrag steht abstellraum, in Realität ist es mehr etwas wie ein, zumindest geplanter, Partyraum bzw zusätzlicher Raum.

Letzte Woche noch wurde Renovierung zugesagt und der Ablauf geschildert.
Dann gestern plötzlich alles leer geräumt. Heute nach Lichtinstallation durch Vermieter dann plötzlich die Ansage, der Raum werde irgendwann fertiggestellt und sei ja "eh nur ein abstellraum".

Es erscheint mir, er habe nun schnell leer geräumt um von nun an voll zu kassieren ohne dass es Pläne gibt, die Renovierung abzuschließen.

Ich weiß nicht inwiefern es von Belang ist, aber der Vermieter srlbst sprach eben stets davon dass es ein Partyraum ist der eben nocj fertiggestellt wird, mit Strom und Boden und Wänden - so wie man sich das eben vorstellt wenn man einen Raum mietet.

Am wichtigsten erscheint mir das Indiz, dass er explizit im Mietvertrag aufgeführt hat, die Wohnung werde renoviert vor Einzug. Ein Raum ohne Boden und verkleidung ist nicht renoviert. Oder?
Und:
Zur Wohnsache gehört doch dieser Raum - oder etwa nicht? Er ist schließlich aufgeführt t im Vertrag mit Quadratmetergroesse.



-- Editiert von go518944-62 am 01.07.2019 19:25

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120158 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go518944-62):
Am wichtigsten erscheint mir das Indiz, dass er explizit im Mietvertrag aufgeführt hat, die Wohnung werde renoviert vor Einzug.

Zitat (von go518944-62):
Der Raum befindet sich außerhalb der Wohnung,

Finde den Widerspruch ...
Die Klausel wurde offenbar erfüllt, der Raum ist nicht Teil der Wohnung.



Jetzt müsste man schauen, ob sich die Fertigstellung des Abstellraums vor Einzug irgendwo vertraglich nachweisbar vereinbart wurde.
Dann wie die Fertigstellung des Abstellraums auszusehen hat, ob Putz / Bodenbelag überhaupt geschuldet ist, was dazu vertraglich nachweisbar vereinbart wurde.
Ansonsten würde man auf die "Ortsüblichkeit" abstellen, also was dort sonst üblich ist. Ausnahmen können gelten, wenn man eine Wohnung mit "Gehobener Ausstattung" gemietet hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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