Mietminderung (Untermieterin)

5. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb474010-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung (Untermieterin)

Meine Frage bezieht sich auf diesen Fall, meine Mitbewohnerin (Hauptmieterin) hat für 2 Wochen eine Katze zur Pflege, diese Katze benötigt wohl Auslauf (Hauskatze) und kann nicht nur in einem Zimmer gehalten werden. Das passt mir aufgrund das ich etwas Angst vor Katzen so wie aus Hygienischen Gründen nicht wirklich. Ich bin aufgrund dieser Katze jetzt wohl in meiner eigenen Wohnung eingeschränkt und kann auch schon mal nicht unsere Wohnküche nutzen einer unser Haupt Gemeinschaftsräume, was mich doch sehr einschränkt. Jetzt ist meine Frage ob ich Aufgrund dieser Einschränkung eine Mietminderung vollziehen kann.

Vielen dank für jede Antwort

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Bevor überhaupt eine Minderung in Betracht kommt muss der Vertragspartner vorher unter angemessener Fristsetzung schriftlich wirksam aufgefordert werden die Beeinträchtigung zu beseitigen, erst dann kann möglicherweise die Minderung erfolgen.

Aber hier könnte eine Lösung im persönlichen Gespräch sinnvoller sein

-- Editiert von AlinaKl am 06.09.2017 06:04

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
ber hier könnte eine Lösung im persönlichen Gespräch sinnvoller sein


Sehe ich genau so, wieso einen Streit vom Zaun brechen? Sie wissen ja, dass die Katze nur temporär im Hause ist und dann wieder verschwindet.

Wir leben seit 35 Jahren mit Tieren u.a. auch Katzen zusammen, da hats noch keine hyghienetebedingten Vorfälle gegeben.

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#3
 Von 
fb474010-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für Ihre Antwort. Das persönliche Gespräch wurde hier natürlich vorher gesucht, aber leider kam es zur keiner Einigung. Die andere Partei ist der Meinung das die Katze weiterhin die ganze Wohnung als Auslauf benötigt. Für mich wäre es eine Option das die Katze da bleibt sich jedoch in dem eigenen Raum meiner Mitbewohnerin.

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#4
 Von 
fb474010-91
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für Ihre Antwort. Das persönliche Gespräch wurde hier natürlich vorher gesucht, aber leider kam es zur keiner Einigung. Die andere Partei ist der Meinung das die Katze weiterhin die ganze Wohnung als Auslauf benötigt. Für mich wäre es eine Option das die Katze da bleibt sich jedoch in dem eigenen Raum meiner Mitbewohnerin.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9852 Beiträge, 4469x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Bevor überhaupt eine Minderung in Betracht kommt muss der Vertragspartner vorher unter angemessener Fristsetzung schriftlich wirksam aufgefordert werden die Beeinträchtigung zu beseitigen, erst dann kann möglicherweise die Minderung erfolgen.
Nein. Das ist falsch. Mietminderung entsteht ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung aus § 536 BGB . Eine vorherige Fristsetzung ist nicht erforderlich. Mietminderung kann sogar Wochen rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings muss der Mangel nach § 536c BGB gemeldet werden.

Dennoch würde ich hier nicht mit Mietminderungen agieren, sofern es tatsächlich nur um 2 Wochen geht. Das lohnt einfach nicht und ihr wollt da ja weiter zusammenleben.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119136 Beiträge, 39687x hilfreich)

Zitat (von fb474010-91):
Ich bin aufgrund dieser Katze jetzt wohl in meiner eigenen Wohnung eingeschränkt

Als erstes mal realisieren:
Du hast keine "eigene Wohnung". Du hast ein eigene Zimmer und die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen gemietet.

Und diese Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen steht auch den anderen Mietern zu, so lange es einen "üblichen Gebrauch der Mietsache" darstellt.
Und eine Katze dürfte einen "üblichen Gebrauch der Mietsache" darstellen.



Zitat (von cauchy):
Das ist falsch. Mietminderung entsteht ab dem ersten Tag der Tauglichkeitsminderung aus § 536 BGB . Eine vorherige Fristsetzung ist nicht erforderlich.

Stimmt.
Nur ist der "üblichen Gebrauch der Mietsache" durch den Mitmieter keine Tauglichkeitsminderung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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