Mietminderung

21. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Andi Fleck
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung

Hallo,
letztes Jahr im März mußte meine halbe Wohnung (Bad und Küche) umgebaut werden, da es im Haus ein Wasserrohr gab, somit war die wohnung über zwei wochen nicht bewohnbar. leider konnte ich erst jetzt eine mietminderung beantragen, und wollte wissen ob diese noch zu was führt, oder ob ich nun 2 wochen miete dem fenster rausgeschmissen hab?
Vielen Dank
Andi

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Da hast du wahrscheinlich Glück.
Bisher war es sehr schwer rückwrkend eine
Mietminderung durchzusetzen.
nun gibt es ein neues Urteil des BGH


Mängelrügen bei Mietwohnungen erleichtert

Mängel an ihrer Wohnung können Mieter künftig einfacher geltend machen. Eine Mängelrüge beim Vermieter reicht aus, um auch rückwirkend eine Mietminderung durchzusetzen. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Damit gaben die Karlsruher Richter ihre bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Mieter ihr Recht auf Kürzung verwirken, wenn sie trotz des Mangels über Monate weiter die volle Miete bezahlen. Nach dem höchstrichterlichen Urteil vom 9. Juli 2003 gilt die neue Rechtsprechung rückwirkend seit Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001(Az: VIII ZR 274/ 02).

15. Juli 2003
_____________________
Allerdings liegt die Sache bei Dir ja schon sehr
lange zurück und deshalb ist der Erfolg in diesem Fall nicht garantiert.

siehe unten:
Voraussetzung für eine Minderung

Entscheidend für das Recht zur Mietminderung ist einzig und allein der Zustand der Wohnung. Es ist also völlig unerheblich, ob die Vermieterin oder der Vermieter den Schaden verschuldet hat oder überhaupt für seine Beseitigung sorgen kann. Wenn zum Beispiel eine Baustelle vor dem Haus unerträglichen Lärm verursacht, kann die Miete gemindert werden, auch dann, wenn dort das städtische Tiefbauamt neue Kanalrohre verlegt, wogegen die VermieterInnen beim besten Willen nichts unternehmen könnten.

Zwei Dinge allerdings sind zu beachten: Die MieterInnen dürfen den Schaden nicht selbst verursacht haben. Eine feuchte Wand berechtigt zum Beispiel dann nicht zur Mietminderung, wenn die Ursache dafür das ausgelaufene eigene Aquarium ist. Außerdem müssen die VermieterInnen sofort davon unterrichtet werden, wenn ein Mangel auftritt. Wer dies versäumt, riskiert Schadenersatzforderungen von VermieterInnen, wenn der Schaden durch Nichtbeseitigung größer wird. Außerdem entfällt bei fehlender Mängelanzeige das Recht zur Mietminderung.

Einschränkungen

Wie bereits erwähnt: Dass eine Wohnung mit Mängeln nicht die volle Miete wert ist, ist gesetzlich geregelt. Deshalb kann das Minderungsrecht auch nicht per Mietvertrag ausgeschlossen werden. Alle Vertragsklauseln, die eine berechtigte Mietminderung erschweren oder gar ausschließen, sind null und nichtig. Es gibt lediglich drei Einschränkungen:

Geringfügige Mängel (etwa fehlende Beleuchtung im Keller, in den aber natürliches Licht einfällt) berechtigen nicht zur Mietminderung.
Das gilt auch für so genannte Bagatellschäden, wenn ihre Beseitigung per gültigem Vertrag auf die MieterInnen abgewälzt ist - was aber nur selten vorkommt. Müssen die MieterInnen lediglich für die Kosten von Kleinreparaturen aufkommen, deren Beseitigung aber bei den VermieterInnen liegt, dann kann und sollte die Miete gemindert werden.
War der Schaden den MieterInnen bereits beim Einzug bekannt, so entfällt das Mietminderungsrecht - es sei denn, die VermieterInnen haben nachweisbar die Beseitigung zugesichert und diese Zusicherung dann nicht eingehalten.
Seit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform zum 01.09.2001 verliert man das Recht zur Minderung nicht mehr, wenn man zunächst einige Wochen gewartet hat, wie der Vermieter sich verhält.
(Zuvor hatten die Gerichte das Mietminderungsrecht als verwirkt angesehen, wenn für ca. sechs Monate die volle Miete gezahlt worden war.)


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