Mietminderung alte Fenster

18. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Nell27
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietminderung alte Fenster

Hallo!

Wir wohnen seit 2 1/2 Jahren in einer wunderschönen Wohnung. Allerdings sind die Holzfenster bereist 37 Jahre alt und auch nur Einfachglas. Im Winter zieht es gewalltig und es ist max. 18° in unserer Wohnung. Sogar im Schlafzimmer ist es tierisch kalt. Das Fenster dort ist auch so kaputt, daß man Probleme beim Schließen hat.
Bei den meisten Fenstern zieht es so stark, daß ein Teelich fast ausgeht wenn man es davor stellt.
Uns wurde beim Einzug von der Tochter des Vermieters, die für ihren Vater die Vermietung übernommen hat, weil der schon 93 ist, versprochen, daß neue Fenster reinkommen. Das Fenster für den Flur steht auch seit der Zeit schon bei uns im Keller. Aber dann haben sich Vater und Tochter verkracht und es passierte nichts.
Wir haben auch schon ein paar mal wieder drauf hingewiesen und auch unserem Vermieter schon wegen dem Schlafzimmerfenster angesprochen - aber nix passiert.
Bis jetzt haben wir um des lieben Friedens willen nichts weiter unternommen - aber jetzt denken wir an Nachwuchs und es muß etwas passieren - aber ausziehen möchten wir nicht unbedingt.

Können wir jetzt noch die Miete mindern oder müssen wir damit leben???

Vielen Dank schon mal

Nell




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
pep
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja mindern kannst sie auf jeden Fall.Nur musst dem Vermieter ne chance geben den Mangel zu beheben.(schriftlich per Einschreiben).
Ne Frist setzten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 865x hilfreich)

Schau mal folgenden Link zu
Mietminderung an:

http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_fenster.htm

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nell27
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Aber wieviel kann ich mindern. Habe das hier gefunden: Fenster (undicht)

Undichte Fenster, die zu Zugluft in den Räumen, zu Wärmeverlusten und damit zur Verschwendung von Heizenergie führen, stellen einen Mangel der Mietwohnung dar.

AG Hamburg, Urteil vom 07.10.1986 - 47 C 2059/85 , WM 1987, S. 271.

Aber steht nicht dabei wieviel.

Liebe Grüße

Nell

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 865x hilfreich)

Na dann ruf mal die Seite noch einmal auf!

http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_fenster.htm

Es gibt dort nicht nur ein Urteil zu
undichten Fenstern,
die Urteile sind unterschiedlich ausgefallen.
Dein Beispiel ist das einzige Urteil, wo eben
gerade keine Prozentzahl angegeben ist.
ansonsten zischen 5 und 50%

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 865x hilfreich)

Na dann ruf mal die Seite noch einmal auf!

http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_fenster.htm

Es gibt dort nicht nur ein Urteil zu
undichten Fenstern,
die Urteile sind unterschiedlich ausgefallen.
Dein Beispiel ist das einzige Urteil, wo eben
gerade keine Prozentzahl angegeben ist.
ansonsten zischen 5 und 50%

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Darkdoc
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

bei uns sind 70% der Fenster undicht. Jeden Tag kann ich das Wasser entfernen. Mir sind schon Heizkostennachzahlung in Höhe von ca.1000€ entstanden. Der Vermieter weigert sich die Fenster instandzusetzen mit der Begründung das er dafür kein Geld hat. Da wir ein kleines Kind haben müssen wir dementsprechend heizen.

Meine Frage:

1) Wie weit kann ich die Miete mindern?

2.) Kann ich den Schaden durch zu hohe Heizkosten einklagen?


Mit freundlichem Gruß.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2015x hilfreich)

.. mietminderung ist immer ein risiko, weil am ende ein richter feststellt, ob die minderung berechtigt ist - der sache nach als auch in der höhe. wer also soll dir die fragen verantwortlich beantworten? wenn du mutig bist, versuch es mit 50%, ach mit deiner klage auf entschädigung. richter brauchen auch etwas zum entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4091 Beiträge, 630x hilfreich)

Vorsicht!
Solltest du die Miete um 50% kürzen, der VM klagt und du verlierst, weil die Minderung zu hoch angesetzt ist, zahlst du alles nach.

Solltest du mit deiner Minderung insgesamt über 2 Monatsmieten liegen, kann der VM fristlos kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 471x hilfreich)

Und bei den heutigen Verfahrensdauern schaffst Du 2 Monatsmieten locker.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Dies ist schlichtweg falsch.

Der VM hat keine Möglichkeit wegen Rückständen zu kündigen, wenn sich diese auf eine Mietminderung beziehen, die auf Grund berechtigter Mängelrüge besteht.

Dies würde für den Vermieter nämlich bedeuten, daß er immer darauf warten könnte, bis der Mieter die 2 Monatsmieten im Rückstand ist, und dann wäre er den Mieter los. Er müsste es ja quasi nur aussitzen. Das funktioniert nicht.

Es ist auch unerheblich, daß ein Mieter die Miete mit einem Betrag mindert, der zu hoch ist. Daraus kann man ihm auch keinen Strick drehen. Er muß nur in der Lage sein, den zuviel einbehaltenen Betrag an den VM herauszugeben. Was widerum heißt, daß man das einbehaltene Geld solange nicht anfässt, bis man mit Sicherheit weiß, daß man es nicht mehr zurückgeben muß.

gruß
avalon 2006

-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

-- Editiert von avalon2006 am 11.09.2007 03:20:02

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 471x hilfreich)

Daraus kann man ihm auch keinen Strick drehen

Das kann man schon.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.921 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.