Hallo!
Wir wohnen seit 2 1/2 Jahren in einer wunderschönen Wohnung. Allerdings sind die Holzfenster bereist 37 Jahre alt und auch nur Einfachglas. Im Winter zieht es gewalltig und es ist max. 18° in unserer Wohnung. Sogar im Schlafzimmer ist es tierisch kalt. Das Fenster dort ist auch so kaputt, daß man Probleme beim Schließen hat.
Bei den meisten Fenstern zieht es so stark, daß ein Teelich fast ausgeht wenn man es davor stellt.
Uns wurde beim Einzug von der Tochter des Vermieters, die für ihren Vater die Vermietung übernommen hat, weil der schon 93 ist, versprochen, daß neue Fenster reinkommen. Das Fenster für den Flur steht auch seit der Zeit schon bei uns im Keller. Aber dann haben sich Vater und Tochter verkracht und es passierte nichts.
Wir haben auch schon ein paar mal wieder drauf hingewiesen und auch unserem Vermieter schon wegen dem Schlafzimmerfenster angesprochen - aber nix passiert.
Bis jetzt haben wir um des lieben Friedens willen nichts weiter unternommen - aber jetzt denken wir an Nachwuchs und es muß etwas passieren - aber ausziehen möchten wir nicht unbedingt.
Können wir jetzt noch die Miete mindern oder müssen wir damit leben???
Vielen Dank schon mal
Nell
Mietminderung alte Fenster
Naja mindern kannst sie auf jeden Fall.Nur musst dem Vermieter ne chance geben den Mangel zu beheben.(schriftlich per Einschreiben).
Ne Frist setzten.
Schau mal folgenden Link zu
Mietminderung an:
http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_fenster.htm
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Danke für die Antworten.
Aber wieviel kann ich mindern. Habe das hier gefunden: Fenster (undicht)
Undichte Fenster, die zu Zugluft in den Räumen, zu Wärmeverlusten und damit zur Verschwendung von Heizenergie führen, stellen einen Mangel der Mietwohnung dar.
AG Hamburg, Urteil vom 07.10.1986 - 47 C 2059/85
, WM 1987, S. 271.
Aber steht nicht dabei wieviel.
Liebe Grüße
Nell
Na dann ruf mal die Seite noch einmal auf!
http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_fenster.htm
Es gibt dort nicht nur ein Urteil zu
undichten Fenstern,
die Urteile sind unterschiedlich ausgefallen.
Dein Beispiel ist das einzige Urteil, wo eben
gerade keine Prozentzahl angegeben ist.
ansonsten zischen 5 und 50%
Na dann ruf mal die Seite noch einmal auf!
http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_fenster.htm
Es gibt dort nicht nur ein Urteil zu
undichten Fenstern,
die Urteile sind unterschiedlich ausgefallen.
Dein Beispiel ist das einzige Urteil, wo eben
gerade keine Prozentzahl angegeben ist.
ansonsten zischen 5 und 50%
Guten Tag,
bei uns sind 70% der Fenster undicht. Jeden Tag kann ich das Wasser entfernen. Mir sind schon Heizkostennachzahlung in Höhe von ca.1000€ entstanden. Der Vermieter weigert sich die Fenster instandzusetzen mit der Begründung das er dafür kein Geld hat. Da wir ein kleines Kind haben müssen wir dementsprechend heizen.
Meine Frage:
1) Wie weit kann ich die Miete mindern?
2.) Kann ich den Schaden durch zu hohe Heizkosten einklagen?
Mit freundlichem Gruß.
.. mietminderung ist immer ein risiko, weil am ende ein richter feststellt, ob die minderung berechtigt ist - der sache nach als auch in der höhe. wer also soll dir die fragen verantwortlich beantworten? wenn du mutig bist, versuch es mit 50%, ach mit deiner klage auf entschädigung. richter brauchen auch etwas zum entscheiden.
Vorsicht!
Solltest du die Miete um 50% kürzen, der VM klagt und du verlierst, weil die Minderung zu hoch angesetzt ist, zahlst du alles nach.
Solltest du mit deiner Minderung insgesamt über 2 Monatsmieten liegen, kann der VM fristlos kündigen.
Und bei den heutigen Verfahrensdauern schaffst Du 2 Monatsmieten locker.
Dies ist schlichtweg falsch.
Der VM hat keine Möglichkeit wegen Rückständen zu kündigen, wenn sich diese auf eine Mietminderung beziehen, die auf Grund berechtigter Mängelrüge besteht.
Dies würde für den Vermieter nämlich bedeuten, daß er immer darauf warten könnte, bis der Mieter die 2 Monatsmieten im Rückstand ist, und dann wäre er den Mieter los. Er müsste es ja quasi nur aussitzen. Das funktioniert nicht.
Es ist auch unerheblich, daß ein Mieter die Miete mit einem Betrag mindert, der zu hoch ist. Daraus kann man ihm auch keinen Strick drehen. Er muß nur in der Lage sein, den zuviel einbehaltenen Betrag an den VM herauszugeben. Was widerum heißt, daß man das einbehaltene Geld solange nicht anfässt, bis man mit Sicherheit weiß, daß man es nicht mehr zurückgeben muß.
gruß
avalon 2006
-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."
-- Editiert von avalon2006 am 11.09.2007 03:20:02
Daraus kann man ihm auch keinen Strick drehen
Das kann man schon.
Und jetzt?
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