Mietminderung bei Schimmel - Muss der Schaden schriftlich gemeldet gewesen sein?

5. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Scat
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung bei Schimmel - Muss der Schaden schriftlich gemeldet gewesen sein?

Hallo,

auf der Suche nach Rat bin ich auf dieses Forum gestoßen, in der Hoffnung, hier etwas genauere Angaben zu erhalten (wenn möglich). Ich habe auch schon die Suchfunktion benutzt, aber nichts wirklich Passendes gefunden. Wenn es schon ein ähnliches Thema gibt, würde mich das natürlich auch interessieren.

Mein Partner und ich leben seit März diesen Jahres in einer 2-Zimmer-Wohnung. Beim Besichtigungstermin haben wir keinerlei Mängel feststellen können. Mitte Juni entdeckten wir jedoch hinter einem Schrank einen riesigen Schimmelfleck (2 Meter lang, ca 0,5 Meter hoch), der offenbar durch Feuchtigkeit in der Wand entstanden ist. Dieser befindet sich im Flur, der zum Schlafzimmer angrenzt. Auch dort befindet sich in der Ecke Schimmel. Wir haben sofort unseren Vermieter telefonisch benachrichtigt und dieser hat garantiert, dass der Schaden behoben wird. Tja, nun ist November und der Schimmel starrt uns immernoch entgegen. Da das unsere erste eigene Wohnung ist, haben wir erst kürzlich erfahren, dass wir eine Mietminderung vornehmen können. Unsere Frage ist nun nur, wie das geht. Muss der Schaden schriftlich gemeldet gewesen sein? Muss zunächst eine "Mahnung" an den Vermieter geschickt werden, sodass wir eine Minderung vornehmen können, wenn der Schimmel nicht bis (z.B.) Dezember entfernt wurde? Kann man auch rückwirkend für die letzten 5 Monate eine Minderung beantragen, und in welcher Höhe sollte das ungefähr sein?

Fragen über Fragen, wir sind beide sehr unsicher, nicht zuletzt weil der Vermieter selbst Anwalt ist. Wenn uns also jemand Tipps geben könnte oder eine Antwort auf die Fragen weiß, wären wir beide sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

Scat

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)

Grds. sind Mängel dem Mieter anzuzeigen. Daneben sollte man dem VM schriftlich & nachweislich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Behebt der VM den Mangel nicht so kann die Miete bei erheblichen Mängeln entsprechend gekürzt werden.

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#2
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Scat
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich mich nicht irre, wurde die Wohnanlage in den 80er gebaut. Sie ist auch sehr gut in Schuss. Der Sachverständige meinte, dass entweder eine Wasserleitung in der Wand undicht ist, oder dass das Wasser von der gegenüber liegenden Wohnung kommt, da sich gleich gegenüber das Bad der Nachbarn befindet. Aber das war auch das Einzige, was bisher gemacht wure.



Wir werden noch diese Woche einen Brief aufsetzen. Wie lang sollte die Frist sein? Könnte jemand diesbezüglich einen Tipp geben?

Mit freundlichen Grüßen & einem Dankeschön

Scat

-- Editiert von Scat am 05.11.2007 17:30:12

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#4
 Von 
Gast
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 144x hilfreich)

Könnte ne undichte Leitung unter dem Estrich sein. Die Wand wird nass, und die Feuchtigkeit wandert hoch.
Wahrscheinlich ein Schaden / Mangel am Haus.
Im Interesse des VM sollte sowas schnell behoben werden.

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#5
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Scat
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben schon zig mal angerufen, wir rennen der Hausverwaltung sowie dem Vermieter seit 5 Monaten (!) nach. Wir haben auch lange nach dem Gutachter noch angerufen und nachgefragt, der letzte Stand war, dass beim Nachbarn das Becken der Dusche ausgetauscht werden soll um sicher zu gehen, dass die Feuchtigkeit nicht von dort kommt (haha, das wird ein Spaß, wenn doch die Leitung in der Wand undicht ist).

Wir sind langsam nur noch genervt und darum war eben die Frage, wie man bei einer Mietminderung am Besten vorgeht.
Wir rufen morgen noch ein Mal an, wollen aber gleichzeitig das Schreiben anfertigen. Wie gesagt: das Ganze geht nun schon 5 Monate so (und unsere Lungen bedanken sich, besonders weil es nun wieder kälter ist und wir weniger lüften können). Wir hoffen, dass das Ganze etwas schneller geht, wenn wir den Brief mit der Mietminderung dem Vermieter zuschicken.

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#7
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

weil es nun wieder kälter ist und wir weniger lüften können

Wie lüftet Ihr denn bisher ?

Steht der Schrank da eigentlich immer noch ?

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#8
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Kann man auch rückwirkend für die letzten 5 Monate eine Minderung beantragen, und in welcher Höhe sollte das ungefähr sein?...

Eine solche Minderung müsst Ihr nicht beantragen, sondern einfach (einseitig) vornehmen. Hierfür bedarf es auch keiner vorherigen Fristsetzung, sondern lediglich der (möglichst nachweisbaren) Mangelanzeige.

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#9
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

schriftlich noch einmal an den VM mit Fristsetzung 14 Tage und gleichzeitig Androhung einer Mietminderung. Die Mietminderung muß nicht vom VM abgesegnet werden. Solltet ihr aber die Mietminderung zu hoch ansetzen, könnte der VM klagen. Mal googeln über Mietminderung, da gibt es irgendwo eine Richtlinie.

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#10
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)

Eine "nachträgliche Minderung" ist nicht möglich.

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#11
 Von 
Scat
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

> Wie lüftet Ihr denn bisher ?
> Steht der Schrank da eigentlich immer noch ?

Wir lüften derzeit stoßweise. Morgens, mittags, abends.
Den Schrank haben wir wieder dorthin geschoben, aber mit viel Abstand zur Wand. Lange stand er mitten im Schlafzimmer, aber das geht auch nicht immer.


> Eine nachträgliche Minderung ist nicht möglich.

Definitiv nicht? In einem Online-Artikel stand, dass man eine Mietminderung auch für die Monate, seitdem der Mangel besteht, machen kann.
Gut zu wissen, dass das nicht geht.


Vielen Dank für alle Antworten. Sie haben uns sehr weitergeholfen! Wir rufen morgen - wie gesagt - nochmal an und machen noch den Brief fertig. :)
Grüße

Scat

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#12
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Eine nachträgliche Minderung ist nicht möglich...

Warum nicht?

...Gut zu wissen, dass das nicht geht...

Schlecht für Euch, wenn ihr das glaubt. :(

-- Editiert von cuno am 05.11.2007 20:08:39

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#14
 Von 
Scat
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

> Nach der heutigen Rechtslage kann daher die Minderung für die gesamte Zeit ab Anzeige des Mangels beim Vermieter geltend gemacht werden. <

Das hatte ich auch gelesen, darum hatte mich die Antwort gewundert.
Fraglich bleibt nur, ob der Schaden dafür nicht schriftlich gemeldet werden muss. Bei uns war es ja leider nur telefonisch.

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#15
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)

(BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 )

Im Urteil heißt es im Abschnitt III. 2. a):
"Zahlt er dennoch zunächst über einen längeren Zeitraum und ohne jeden Vorbehalt die Miete ungekürzt weiter, kann er zwar - soweit ihm, wie im Regelfall beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten Kreise anzunehmen, sein Recht zur Herabsetzung der Miete bekannt ist - die "Überzahlung" nicht zurückfordern (§ 814 BGB ). Der Gesetzestext schließt es aber nicht aus, daß er für die Zukunft immer noch mindern kann, ohne durch sein bisheriges Verhalten daran gehindert zu sein".
Eine rückwirkende Minderung ist also nach Auffassung des BGH nach vorbehaltloser Mietzahlung trotz Kenntnis des Mangels ausgeschlossen. Lediglich für zukünfitge Mieten bleibt das Minderungsrecht trotz vorbehaltloser Zahlung über einen längeren Zeitraum erhalten.

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#16
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Was sollen dem TE denn Urteile helfen, welche noch nach der alten Rechtslage zu entscheiden waren?

...a) Hat ein Wohnungsmieter, dessen Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 geschlossen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er den Mangel längere Zeit nicht gerügt und die Miete ungekürzt und vorbehaltlos weiter gezahlt hat, so verbleibt es hinsichtlich der bis zum 1. September 2001 fällig gewordenen Mieten bei diesem Rechtsverlust. Die Bestimmungen des Mietrechtsreformgesetzes und der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften führen nicht zu einem Wiederaufleben des Minderungsrechts.

b) Für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes fällig gewordene Mieten scheidet eine analoge Anwendung des § 536b BGB , der an die Stelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, aus. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Mieter wegen eines Mangels der Wohnung die Miete mindern kann, ausschließlich nach § 536c BGB . Dies gilt auch für Mietverträge, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen worden sind.

c) Soweit hiernach das Minderungsrecht des Mieters nach dem 1. September 2001 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 539 BGB a.F. erloschen ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob der Mieter dieses Recht unter den strengeren Voraussetzungen der Verwirkung (§ 242 BGB ) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat...

Man sollte schon vorher lesen, was man zitiert.

-- Editiert von cuno am 06.11.2007 13:03:30

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#17
 Von 
arcangel71
Status:
Schüler
(252 Beiträge, 29x hilfreich)

"Was sollen dem TE denn Urteile helfen, welche noch nach der alten Rechtslage zu entscheiden waren?"

Der BGH hat ausdrücklich auf "neue" Mietverhältnisse Bezug genommen.

Bei vorbehaltloser Mietzahlung ist eine rückwirkende Mietminderung ausgeschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Da das unsere erste eigene Wohnung ist, haben wir erst kürzlich erfahren, dass wir eine Mietminderung vornehmen können...

... soweit ihm, wie im Regelfall beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten Kreise anzunehmen, sein Recht zur Herabsetzung der Miete bekannt ist - die Überzahlung nicht zurückfordern...

Vorliegend war dem TE dieses Recht ja gerade nicht bekannt, wie er selbst ausführte.

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#19
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Na Cuno,

Da das unsere erste eigene Wohnung ist, haben wir erst kürzlich erfahren, dass wir eine Mietminderung vornehmen können

wo steckt denn da die zwingende Schlußfolge ?

(Wobei Schimmel hinter einem Schrank ja ohnehin so eine Sache ist).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

In diesem Fall kann eine Minderung nicht rückwirkend geltend gemacht werden! Es wurde zwar der Mangel angezeigt, aber die Ankündigung einer evtl. Minderung der Miete fehlt hier! Grundsätzlich: Immer schriftlich Mängel anmahnen und nicht vergessen eine Mietminderung freibleibend ankündigen für den Fall, dass der Mangel nicht fristgerecht beseitigt wird! Die Höhe der Mietminderung kann später ausgehandelt werden! Dann steht der rückwirkenden Mietminderung nichts mehr im Wege, da die Mietzahlung in diesem Fall nicht anstandslos geleistet wurde!

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Vorliegend spricht wenig bis nichts dagegen, auch noch rückwirkend eine Mietminderung geltend machen zu können.

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