Mietminderung bei unsicherer Balkonnutzung?

6. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung bei unsicherer Balkonnutzung?

Guten Tag,

und zwar wollte ich diesen Sommer meinen Balkon verschönern und habe gesehen, dass Risse in der Balkondecke über mir sind, die mir etwas Sorgen gemacht haben und ich daraufhin am 27.05 meinen Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt habe (inkl. Fotos).
Daraufhin wurde ein Handwerker beautragt, der dann am 11.06 zu mir kam und sich das mal anzuschauen.
Dieser hat meine Sorgen bestätigt und gesagt, dass der vordere Teil des Balkons über mir ihm auch Sorgen macht und dieser bei einem Schlag mit einem Hammer auch runterkommen würde.
Es müsse ein Gerüst her, um das ganze zu reparieren/sanieren.
Er wollte sich mit meinem Vermieter in Verbindung setzen, leider hatte ich bisher noch nichts gehört und habe heute selbst angerufen, woraufhin meinte, dass meine zuständige Sachbearbeiterin sich bei mir melden wird am Mittwoch.

Nun bin ich natürlich an einer Mietminderung interessiert, wenn mein Balkon gerade in den Sommermonaten, nicht sicher für mich zu betreten ist.
Habe ich einen Anspruch auf Mietminderung, selbst wenn es sich nicht um eine komplette Einsturzgefahr des oberen Balkons, sondern "nur" um den vorderen Teil des Balkons über mir handelt?
Und falls ja, ab wann? Ab Schadensmeldung oder erst später?

Beste Grüße

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat (von PManager):
bei einem Schlag mit einem Hammer auch runterkommen würde


Damit ist wahrscheinlich loser Putz gemeint.

Signatur:

3113

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Nun bin ich natürlich an einer Mietminderung interessiert, wenn mein Balkon gerade in den Sommermonaten, nicht sicher für mich zu betreten ist.

Eine Mietminderung verhindert nicht, das einem was auf den Kopf fällt...



Zitat (von PManager):
Und falls ja, ab wann? Ab Schadensmeldung oder erst später?

Der Anspruch auf Mietminderung besteht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geminderten Nutzungsmöglichkeit der Mietsache.



Zitat (von PManager):
leider hatte ich bisher noch nichts gehört und habe heute selbst angerufen,

Nicht anrufen, schriftlich mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis. Mit Ankündigung der Selbstvornahme unter Verrechnung mit der Miete.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3113):
Zitat (von PManager):
bei einem Schlag mit einem Hammer auch runterkommen würde


Damit ist wahrscheinlich loser Putz gemeint.


Nein, damit ist nicht der lose Putz gemeint, denn der lose Putz kommt bereits runter, es ging schon um die Fassade. Ich habe auch einen kleinen Sichtschutz an der Seite, der mit Metallstangen befestigt ist und die eine Metallstange ist verbogen und am oberen Ende beim über mir liegenden Balkon ist der Riss auch größer.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von PManager):
Nun bin ich natürlich an einer Mietminderung interessiert, wenn mein Balkon gerade in den Sommermonaten, nicht sicher für mich zu betreten ist.

Eine Mietminderung verhindert nicht, das einem was auf den Kopf fällt...

Zitat (von PManager):
Und falls ja, ab wann? Ab Schadensmeldung oder erst später?

Der Anspruch auf Mietminderung besteht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geminderten Nutzungsmöglichkeit der Mietsache.


Zitat (von PManager):
leider hatte ich bisher noch nichts gehört und habe heute selbst angerufen,

Nicht anrufen, schriftlich mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis. Mit Ankündigung der Selbstvornahme unter Verrechnung mit der Miete.



Ich hab mich hier leider falsch ausgedrückt.
Der Handwerker hat mir empfohlen den Balkon erstmal nicht zu nutzen, daher würde ich bereits zu dem Zeitpunkt die Mietminderung ansetzen und nicht erst, wenn das Gerüst zur Reparatur/Sanierung kommt. Aber das wird ja durch
Zitat (von Harry van Sell):
Der Anspruch auf Mietminderung besteht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geminderten Nutzungsmöglichkeit der Mietsache.

bestätigt, oder?

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht anrufen, schriftlich mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis. Mit Ankündigung der Selbstvornahme unter Verrechnung mit der Miete.


Ok, nun habe ich leider bereits angerufen und warte mal auf den Anruf am Mittwoch.

Wie hoch sollte ich die Mietminderung ansetzen? Es handelt sich um einen Balkon zur Südseite und ist eigentlich auch das einzige Seite, bei der ich Sonne über den Tag reinbekomme.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Wie hoch sollte ich die Mietminderung ansetzen?
Das ist dir überlassen. Evtl. entscheidet später ein Gericht, ob dein Ansatz richtig war.

Man liest...aus anderen Gerichtsentscheidungen... ca 0 bis 3%

Zitat (von PManager):
bei der ich Sonne über den Tag reinbekomme.
Sonne oder Schatten---hier eher nicht relevant. Die Sonne kommt bei dir auch rein, wenn du den Balkon aus Angst nicht benutzt.
Zitat (von PManager):
Der Handwerker hat mir empfohlen
Ja, Handwerker möchten dann gern einrüsten und reparieren und sanieren...

Ich empfehle Geduld bis Mittwoch. Dann uU schriftlich weiter...
Zitat (von PManager):
es ging schon um die Fassade.
Die Fassade des oberen Balkons?

Mach doch nach Möglichkeit mal n Foto...
mit den üblichen Bilderdiensten aus dem Netz...hier dann einstellen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von PManager):
Wie hoch sollte ich die Mietminderung ansetzen?
Das ist dir überlassen. Evtl. entscheidet später ein Gericht, ob dein Ansatz richtig war.

Man liest...aus anderen Gerichtsentscheidungen... ca 0 bis 3%

Zitat (von PManager):
bei der ich Sonne über den Tag reinbekomme.
Sonne oder Schatten---hier eher nicht relevant. Die Sonne kommt bei dir auch rein, wenn du den Balkon aus Angst nicht benutzt.
Zitat (von PManager):
Der Handwerker hat mir empfohlen
Ja, Handwerker möchten dann gern einrüsten und reparieren und sanieren...

Ich empfehle Geduld bis Mittwoch. Dann uU schriftlich weiter...
Zitat (von PManager):
es ging schon um die Fassade.
Die Fassade des oberen Balkons?

Mach doch nach Möglichkeit mal n Foto...
mit den üblichen Bilderdiensten aus dem Netz...hier dann einstellen...


Das mit der Sonne hab ich angesprochen, weil das Gerüst mir ja diese voraussichtlich nehmen wird.

Hier Bilder vom Balkon:
https://imgur.com/a/7xjNrKg

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von PManager):
weil das Gerüst mir ja diese voraussichtlich nehmen wird.
WENN der Handwerker den Auftrag erhält--- und WENN überhaupt ein Gerüst aufgestellt wird--- und wenn das dann länger als ein paar Tage dauert--- dann frag bitte wieder nach. ;)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Nun bin ich natürlich an einer Mietminderung interessiert, wenn mein Balkon gerade in den Sommermonaten, nicht sicher für mich zu betreten ist.
Habe ich einen Anspruch auf Mietminderung, selbst wenn es sich nicht um eine komplette Einsturzgefahr des oberen Balkons, sondern "nur" um den vorderen Teil des Balkons über mir handelt?
Und falls ja, ab wann? Ab Schadensmeldung oder erst später?



"Wichtig: Der Mieter muss den Vermieter informieren – aus Beweisgründen schriftlich –, dass Mängel vorliegen (§ 536 c BGB) und soll ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Gleichzeitig kann der Mieter Gewährleis­tungsrechte geltend machen, zum Beispiel die Miete kürzen, dass heißt weniger Miete zahlen, solange der Mangel vorliegt"

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Zitat (von PManager):
Nun bin ich natürlich an einer Mietminderung interessiert, wenn mein Balkon gerade in den Sommermonaten, nicht sicher für mich zu betreten ist.
Habe ich einen Anspruch auf Mietminderung, selbst wenn es sich nicht um eine komplette Einsturzgefahr des oberen Balkons, sondern "nur" um den vorderen Teil des Balkons über mir handelt?
Und falls ja, ab wann? Ab Schadensmeldung oder erst später?



"Wichtig: Der Mieter muss den Vermieter informieren – aus Beweisgründen schriftlich –, dass Mängel vorliegen (§ 536 c BGB) und soll ihn auffordern, Abhilfe zu schaffen. Gleichzeitig kann der Mieter Gewährleis­tungsrechte geltend machen, zum Beispiel die Miete kürzen, dass heißt weniger Miete zahlen, solange der Mangel vorliegt"



Ich habe dem Vermieter am 27.05 eine E-Mail mit Bildern zukommen lassen etc.
Das sollte ja dann reichen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Das sollte ja dann reichen, oder?
Bitte schau nach, was in Antwort #2 empfohlen wurde.
Das hast du nicht gemacht, sondern erst angerufen---dann hier nachgefragt.
Außerdem solltest du warten, was dein Vermieter morgen sagt---Mittwoch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von PManager):
leider hatte ich bisher noch nichts gehört und habe heute selbst angerufen,

Nicht anrufen, schriftlich mit Fristsetzung nach Datum und Zustellnachweis. Mit Ankündigung der Selbstvornahme unter Verrechnung mit der Miete.


Bis heute hat sich die Vermietung bei mir noch nicht gemeldet, daher werde ich es nun mit der schriftlichen Fristsetzung versuchen.

Was ist denn eine angemessene Frist, die ich setzen kann bzw. was für eine Frist setze ich?
Die der abgeschlossenen Reparatur, den Beginn?

Und kann ich im gleichen Schreiben auch die Mietminderung ins Spiel bringen und falls ja, wie?

Wäre über jede Hilfe sehr dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von PManager):
daher werde ich es nun mit der schriftlichen Fristsetzung versuchen.
Ja. Nachweisbar der Vermietung zustellen. Nicht nur e-mail.
Zitat (von PManager):
Was ist denn eine angemessene Frist,
Da der Vermieter es weiß und auch schon ein Handwerker da war und es dem Vermieter hoffentlich mitgeteilt hat--- könntest du 14 Tage als angemessene Frist setzen. d.h. innerhalb der Frist soll die Reparatur beginnen.
Zitat (von PManager):
im gleichen Schreiben auch die Mietminderung
Ja, du kannst dir vorbehalten, eine Mietminderung geltend zu machen. Das versteht der Vermieter dann schon.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von PManager):
daher werde ich es nun mit der schriftlichen Fristsetzung versuchen.
Ja. Nachweisbar der Vermietung zustellen. Nicht nur e-mail.
Zitat (von PManager):
Was ist denn eine angemessene Frist,
Da der Vermieter es weiß und auch schon ein Handwerker da war und es dem Vermieter hoffentlich mitgeteilt hat--- könntest du 14 Tage als angemessene Frist setzen. d.h. innerhalb der Frist soll die Reparatur beginnen.
Zitat (von PManager):
im gleichen Schreiben auch die Mietminderung
Ja, du kannst dir vorbehalten, eine Mietminderung geltend zu machen. Das versteht der Vermieter dann schon.


Vielen dank für die shcnelle Hilfe.

Bzgl. der Mietminderung:
Gebe ich da etwas vor? Z.b.: 5% oder kommt das Angebot dann vom Vermieter?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von PManager):
Gebe ich da etwas vor? Z.b.: 5%
Zitat (von Anami):
du kannst dir vorbehalten, eine Mietminderung geltend zu machen.
Das ist etwas anderes als vorgeben.
Vorbehalten bedeutet, du machst den Vermieter darauf aufmerksam, dass du durchaus auch die Miete mindern willst, wenn er deinen tollen Putz an der Decke dort nicht reparieren lässt.
Der Vermieter wird dir nichts anbieten.

Wie kommst du auf 5%?

Zitat (von PManager):
dieser bei einem Schlag mit einem Hammer auch runterkommen würde.
Mieter oder andere Personen sollen an der Unterseite eines Balkons auch nichts mit dem Hammer anschlagen.
Was ist denn das für eine Glasabtrennung? Kannst du die öffnen/wegschieben, damit Luft und Licht kommt?
Und seit wann nutzt du den Balkon nicht mehr?
Ich meine übrigens, diese Risse sind alt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von PManager):
Gebe ich da etwas vor? Z.b.: 5%
Zitat (von Anami):
du kannst dir vorbehalten, eine Mietminderung geltend zu machen.
Das ist etwas anderes als vorgeben.
Vorbehalten bedeutet, du machst den Vermieter darauf aufmerksam, dass du durchaus auch die Miete mindern willst, wenn er deinen tollen Putz an der Decke dort nicht reparieren lässt.
Der Vermieter wird dir nichts anbieten.

Wie kommst du auf 5%?


Okay. aber ich hätte auch gern eine Mietminderung für die Zeit, in der ich den Balkon nicht mehr richtig nutzen kann.
Die 5% waren nun eher Beispielhaft nach einer Google-Recherche wie hoch diese Mietminderungen ausfallen könnte.
Zitat (von Anami):
Zitat (von PManager):
dieser bei einem Schlag mit einem Hammer auch runterkommen würde.
Mieter oder andere Personen sollen an der Unterseite eines Balkons auch nichts mit dem Hammer anschlagen.
Was ist denn das für eine Glasabtrennung? Kannst du die öffnen/wegschieben, damit Luft und Licht kommt?
Und seit wann nutzt du den Balkon nicht mehr?
Ich meine übrigens, diese Risse sind alt.


Nein, die kann ich nicht öffnen/wegschieben. Ist wohl als eher als Sichtschutz gedacht.
Den Balkon nutze ich seit Anfang Juni nicht mehr.
Es kann sein, dass einige Risse bereits vorhanden waren, aber die Metallbefestigung für den Sichtschutz war beim Einzug noch gerade und es gab keine Lücke zwischen dem Sichtschutz und der Vorrichtung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von PManager):
aber ich hätte auch gern eine Mietminderung für die Zeit, in der ich den Balkon nicht mehr richtig nutzen kann.
Schon klar. Schreib dem Vermieter zunächst mal, dass du dir Mietminderung vorbehältst.
Es geht übrigens nicht so:
Zitat (von PManager):
ich hätte auch gern
Sondern: Du kannst deine monatl. Miete um x € mindern, wenn der Vermieter nicht reagiert. Dann erst muss man schauen, ab wann die Minderung vorgenommen werden kann.
Zitat (von PManager):
nicht mehr richtig nutzen kann.
Wie nutzt du ihn jetzt? Seit wann wohnst du dort? Was ist denn in der Etage darüber?

ganz allgemein: Angenommen, der Handwerker macht nichts, der Vermieter akzeptiert eine Minderung von X €.
Wie nutzt du dann zukünftig den Balkon?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
PManager
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von PManager):
aber ich hätte auch gern eine Mietminderung für die Zeit, in der ich den Balkon nicht mehr richtig nutzen kann.
Schon klar. Schreib dem Vermieter zunächst mal, dass du dir Mietminderung vorbehältst.
Es geht übrigens nicht so:
Zitat (von PManager):
ich hätte auch gern
Sondern: Du kannst deine monatl. Miete um x € mindern, wenn der Vermieter nicht reagiert. Dann erst muss man schauen, ab wann die Minderung vorgenommen werden kann.
Zitat (von PManager):
nicht mehr richtig nutzen kann.
Wie nutzt du ihn jetzt? Seit wann wohnst du dort? Was ist denn in der Etage darüber?

ganz allgemein: Angenommen, der Handwerker macht nichts, der Vermieter akzeptiert eine Minderung von X €.
Wie nutzt du dann zukünftig den Balkon?


Habe vorhin ein Einschreiben mit der schriftlichen Fristsetzung los geschickt und komme nach Hause und höre wie Gerüstbauer im Hof zugange sind. Ich nehme an, dass die für den Balkon da sind...

Wie es mit dem Mietern über mir aussieht, weiß ich nicht. Der Handwerker wollte wie gesagt das ganze Prozedere mit der Verwaltung durchgehen, die sich dann bei den Mieter melden sollte.



Bzgl. der Mietminderung:

Ich bin davon ausgegangen, dass wenn Reparaturen, die ich nicht selbst zu verschulden habe, stattfinden und die mein Wohnen in einer Art und Weise einschränken, wie es aktuell der Fall ist durch "Nichtbenutzbarkeit meines Balkons" und zusätzlich noch durch ein Gerüst, dass nun davor angebracht wird, dass mir eine Mietminderung zusteht.
Zu einem nun nicht nutzbaren Balkon kommt es ja noch dazu, dass während den Reparaturarbeiten ich mit reichlich Lärm und vorallem auch Handwerkern am Balkon per Gerüst oder auf meinen Balkon eingeschränkt bin, gerade was auch die privatsphäre angeht

Und nicht, dass ich die Miete mindern möchte und mich damit zufrieden gebe und der Balkon weiterhin ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Aktuell nutze ich den Balkon nicht mehr und wohnen tue ich hier seit ca. 2 Jahren.

-- Editiert von PManager am 27.07.2020 15:37

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Am 27.5. hast du dem Vermieter Fotos von deinem Schaden geschickt.
Am 11.6. war der Handwerker da.
Am 7.7. hast du hier gefragt. Dann am 22.7. nochmal.
Und endlich am 27.7. hast du das Schreiben an den Vermieter geschickt.
Der Vermieter hat mE recht zeitnah reagiert.
Bei dir scheint es nicht so eilig gewesen zu sein. Ich hätte das mit dem Brief bei solcher Angst direkt am 8.7. gemacht.

Zur Mietminderung:
Ob dein Balkon wegen dieser Risse nicht benutzbar war und wenn ja, seit wann--- wird wohl erst ein Gericht entscheiden. Es sind nun ganze 8 Wochen seit der ersten Meldung vergangen.
Theoretisch könntest du seit 27.5. mindern. Du könntest theoretisch den Balkon wieder nutzen, sobald bei dir die Reparatur fertig ist.
Dass dann wegen des Gerüstes deine Privatsphäre beeinträchtigt ist, kannst du theoretisch auch mit einer Mietminderung geltend machen. Ob die gerechtfertigt ist, wird wohl auch erst ein Gericht entscheiden.

Also mindere doch. Aber bitte frag nicht, wie viel Minderung möglich wären.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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