Mietminderung bei wiederholten Wasserrohrbrüchen im Mehrparteienmiethaus

19. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Charlyyy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung bei wiederholten Wasserrohrbrüchen im Mehrparteienmiethaus

Liebe Mietrecht Community,

ich habe eine Frage zum Thema Pflichten eines Vermieters und Mietminderung.

Angenommen in einem Mehrfamilienhaus kommt es zu 2-3 Wasserrohrbrüchen im Jahr. Diese sind durch ein altes, schadhaftes Rohrsystem begründet. Ist der Vermieter nun verpflichtet vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Dämmung, Wasserfilter, Wasserwächter), anstatt immer nur bereits entstandene Schäden zu reparieren? Durch die Reparaturmaßnahmen kommt es in der Folge regelmäßig zu tagelangen erheblichen Einschränkungen in der Wasserversorgung und der Toilettenbenutzung für alle Mieter, ohne dass Alternativen bereitgestellt werden.

An diese Frage anschließend: Hat der Mieter wiederum bei eingetretenem Vorfall - also erhebliche Einschränkungen der Nutzung der sanitären Anlagen während der Reparaturarbeiten - ein Recht auf eine Mietminderung, wenn der Vermieter trotz seiner Kenntnis über den Zustand des Rohrsystems, keine vorbeugenden Maßnahmen ergreift und keine Alternativen bereitstellt? Falls ja, wie hoch könnte diese ausfallen?

Ich bin dankbar für alle Antworten!

Liebe Grüße
Charly

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Charlyyy):
Angenommen in einem Mehrfamilienhaus kommt es zu 2-3 Wasserrohrbrüchen im Jahr.

Seit wieviel Jahren in Folge?



Zitat (von Charlyyy):
Hat der Mieter wiederum bei eingetretenem Vorfall - also erhebliche Einschränkungen der Nutzung der sanitären Anlagen während der Reparaturarbeiten - ein Recht auf eine Mietminderung

Selbstverständlich.



Zitat (von Charlyyy):
Falls ja, wie hoch könnte diese ausfallen?

Hängt vom konkreten Ausmaß der Einschränkungen für den jeweiligen Mieter ab.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Charlyyy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort! :)

Zitat (von Harry van Sell):
Seit wieviel Jahren in Folge?

Seit 3 Jahren.

Zitat (von Harry van Sell):
Hängt vom konkreten Ausmaß der Einschränkungen für den jeweiligen Mieter ab.

Bei jeder Reparatur wird für 3-4 Tage tagsüber das Wasser abgestellt und die Toilettenbenutzung und sonstige Benutzung von Abflüssen untersagt. Es wurde nie eine Alternative bereitgestellt.
Dazu kommen häufige Ausfälle des Heizungssystems und der Warmwasserversorgung. Momentan bin ich seit 4 Tagen ohne Warmwasser und ab morgen wird für 3 Tage das Wasser abgestellt und die Toilettenbenutzung untersagt. Im Grunde kann ich jetzt eine Woche lang mein Bad nicht richtig benutzen.

Auf welche Rechtsnorm oder Rechtssprechung kann ich mich denn stützen, wenn der Vermieter zwar den Schaden repariert, aber nicht vorsorglich die erwartbaren Schäden angeht?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Charlyyy):
Diese sind durch ein altes, schadhaftes Rohrsystem begründet.
Wer hat das festgestellt?
Zitat (von Charlyyy):
Ist der Vermieter nun verpflichtet vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Dämmung, Wasserfilter, Wasserwächter)
Eine Pflicht dazu kann ich nicht erkennen.
Zitat (von Charlyyy):
ein Recht auf eine Mietminderung,
Ja, nach den richtigen vorhergehenden Schritten und der genauen Dokumentation der Zeiten.
Zitat (von Charlyyy):
Auf welche Rechtsnorm oder Rechtssprechung kann ich mich denn stützen, wenn der Vermieter zwar den Schaden repariert, aber nicht vorsorglich die erwartbaren Schäden angeht?
Er hat mE keine Verpflichtung, das alte System zu ersetzen.

Wasserversorgung abgestellt ist ärgerlich für die Mieter, aber der Vermieter repariert je nach Schadensfall. Wie lange das jeweils dauert, kann der Vermieter nicht beeinflussen.

Nach deinen Angaben ( 3-4 p.a, je 3-4 Tage ohne Wasser) dürfte keine hohe Mietminderung möglich sein.
Zitat (von Charlyyy):
Es wurde nie eine Alternative bereitgestellt.
Was stellst du dir darunter vor?
Zitat (von Charlyyy):
Im Grunde kann ich jetzt eine Woche lang mein Bad nicht richtig benutzen.
Dann geht Mietminderung für fehlendes WW in Summe zu fehlendem Kaltwasser.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Charlyyy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wer hat das festgestellt?

Es gibt kein Gutachten o.ä. Ich beziehe mich hier auf eine Aussage meiner Vermieterin. Dazu können regelmäßige Rohrbrüche verteilt auf das gesamte Haus ja kein Zufall sein.

Zitat (von Anami):
Eine Pflicht dazu kann ich nicht erkennen


Dann muss der Mieter ständige Reparaturarbeiten, die vermeidbar sind, in Kauf nehmen?

Zitat (von Anami):
Was stellst du dir darunter vor?


Eine mobile Toilette für ein 10 Parteien Haus, von denen einige auf ihre Wohnung angewiesen sind und nicht ausweichen können (Stichwort: keine Toilettenbenutzung für 8 h). Radiatoren bei längerem Heizungsausfall.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von Charlyyy):
Radiatoren bei längerem Heizungsausfall.
Incl. Übernahme der diesbezüglichen Stromkosten (bzw. der Differenz zu den regulären Heizkosten) durch den Vermieter bzw. dessen Versicherung bitte.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Charlyyy):
Dazu können regelmäßige Rohrbrüche verteilt auf das gesamte Haus ja kein Zufall sein.
Nö. Kein Zufall. Die Ursache liegt also im Alter der Ver-und Entsorgungsleitungen. Vermutlich lassen sich nicht einzelne Stränge abstellen, sondern es betrifft Hauptleitungen.
Die Vermieterin lässt dann jeweils zeitnah und so schnell es eben geht, den Schaden reparieren. Dieser Pflicht kommt sie nach.
Zitat (von Charlyyy):
Dann muss der Mieter ständige Reparaturarbeiten, die vermeidbar sind, in Kauf nehmen?
Nein. Muss er nicht. Er kann ja die Miete mindern. Oder ausziehen.
Es gibt keine ständigen Rep-Arbeiten, sondern 3-4 p.a. und dann je 3-4 Tage. Man hat also ca. 16 Tage p.a. leider kein Wasser und dadurch dann erhebliche persönliche Beeinträchtigungen. Das berechtigt zur Mietminderung für diese Zeiten.

Zitat (von Charlyyy):
Eine mobile Toilette für ein 10 Parteien Haus,
Ja. Sowas könnte man vom Vermieter verlangen.
Zitat (von Charlyyy):
Stichwort: keine Toilettenbenutzung für 8 h
Wieso 8 Std? Du schreibst doch oben von 3-4 Tage ohne Wasser/Abwasser.
Ist Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in dieser Zeit nicht gewährleistet, kann man die Miete mindern.

Zitat (von Charlyyy):
Radiatoren bei längerem Heizungsausfall.
Auch diese Kosten kann man in einer Mietminderung berücksichtigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Charlyyy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt keine ständigen Rep-Arbeiten, sondern 3-4 p.a. und dann je 3-4 Tage.


Das betrifft nur die Wasserschäden im Haus. Hinzu kommen leider noch etliche andere Mängel und deren Reparaturen in meiner Wohnung (Wasserschaden durch undichtes Dach, Lärmbelästigung durch Schädlinge auf dem Dachboden, Legionellen, chemischer Geruch aus Dachverschlag etc.). Daher hat die neueste Situation das Fass nur zum Überlaufen gebracht.

Ich habe mittlerweile einen Anwalt zur Beratung hinzugezogen, der mir folgendes an die Hand gegeben hat:

• § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB: der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet und demnach auch verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Warmwasserversorgung rund um die Uhr gewährleistet ist
• Fehlende Warmwasserversorgung: Mietminderung in Höhe von 15 % der Bruttomiete (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2011, Az.: 201 C 546/10, in: NZM 2011, S. 629)
• Nichtbenutzbarkeit der Toilette: Mietminderung in Höhe von 50 % der Bruttomiete (vgl. Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.01.1988, Az.: 517 C 17736/87, in: WuM 1988, S. 565).
• Abstellen des Wassers: Mietminderung in Höhe von 20 % der Bruttomiete (Rechtsprechung u.a. des Landgerichts Berlin)

Ich bedanke mich für alle Antworten! :)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von Charlyyy):
Auf welche Rechtsnorm oder Rechtssprechung kann ich mich denn stützen, wenn der Vermieter zwar den Schaden repariert, aber nicht vorsorglich die erwartbaren Schäden angeht?

Schlicht auf gar keine. Oder könnte der Mieter vorhersagen, an welcher Stelle wieder ein Rohr nachgibt?


Hier bliebe es nur wenn es wieder Ausfall gibt seine Rechts durchzusetzen.
Da kann man auch schon vorbeugend tätig werden und den Vermieter gerichtsfest auffordern entsprechend Toiletten und Radiatoren zur Verfügung zu stellen und alle Kosten dafür zu übernehmen.
Man kann auch ankündigen, dass bei nicht erfolgen eine Selbstvornahmen unter Verrechnung mit der Miete erfolgt.

Und das dann halt auch durchziehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
n ..
Zitat (von Charlyyy):
Ich habe mittlerweile einen Anwalt zur Beratung hinzugezogen, der mir folgendes an die Hand gegeben hat:
Ja, wenns denn hilft. Dann also Miete mindern...genau rechnen ist angesagt.

Obwohl: Bei solchem maroden Haus mit derartigen Mängeln... was bringt dir eine Mietminderung?
Glaubst du im Ernst, die Vermieterin beseitigt dann DAS, was dich so stört ?
Hoffen kann man ja mal.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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