Mietminderung durch Rauchbelästigung

25. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
zachHeinz
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 10x hilfreich)
Mietminderung durch Rauchbelästigung

Hallo,

wir haben in Berlin ein großes Büro mit mehreren Räumen. Der hinterste Raum ist allerdings meistens nicht benutzbar, weil ein penetranter Rauchgeruch in der Luft hängt. Auf meine Nachforschungen hin fand ich in dem Supermarkt unter uns einen Überwachungsraum voller Aschenbecher und schon ganz vergilbten Wänden, direkt unter dem betreffenden Raum. Auf meine Bitte, nicht mehr zu rauchen, wurde mir entgegnet, dass hier "ohnehin kaum geraucht" werde. Die Hausverwaltung wurde gebeten, sich nochmal mit der Marktleitung auseinanderzusetzen, aber das Problem tauchte bald wieder auf. Meine Frage ist: kann aufgrund dieser Belästigung die Miete gemindert werden? Der Raum ist wirklich unbenutzbar, selbst Rauchern wird nach kurzer Zeit schlecht, und der Gestank ist fast immer präsent.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

M.E. kann von der anderen Mietpartei nicht verlangt werden, dass die nicht mehr in ihren angemieteten Räumen rauchen > aber vom Vermieter, dass er die unterschiedlichen Vermietungseinheiten baulich ordentlich voneinander trennt und Wand-/Deckendurchführungen so abdichtet, dass kein Rauch durchzieht.

Mängelanzeige > Einfaches Muster
http://www.immobilienscout24.de/ratgeber/checklisten-vorlagen/mietminderung-musterbrief.html

Das Minderungsrecht ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, da eine Minderung nur in angemessener Höhe zusteht - die richtige Einschätzung ist nicht so einfach und eine falsche Einschätzung kann dazu führen, dass Mietrückstand entsteht ... bis zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter.
M.E. ist es empfehlenswerter, zunächst die Miete "unter Vorbehalt" zu zahlen und vor weiteren Schritten (z.B. Klage auf Mangelbeseitigung) anwaltlichen Rat einzuholen.
Mehr über Mieterrechte - z.B.
http://www.mietminderung.org/mietminderung-vermieter-reagiert-nicht/

Außerdem ist zu beachten, dass nicht immer alle BGB-§§ ab 535 auch für Gewerbemietrecht gelten.




Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen