Mietminderung - es regnete durch Winterzeit?

11. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.12.2016 18:16:54
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Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung - es regnete durch Winterzeit?

Mietminderung

Wir haben bei unserem Einzug gemeinsam mit unserem Vermieter festgestellt, daß neben anderen "kleinen" Mängeln mehrere Fenster defekt sind- zum Teil undicht, zum Teil lassen sie sich nur mit Gewalt öffnen bzw. schließen. Der Vermieter sagte zu, unverzüglich eine Firma mit der Behebung der Mängel zu beauftragen. Diese Absprache wurde nur mündlich getroffen, weil wir auf seine mündlichen Zusagen trauten. Nach zwei Monaten war nichts passiert und wir haben den Vermieter wegen der ausstehenden Arbeiten angeschrieben, nochmals sämtliche Mängel, die wir bei der Übernahme festgestellt haben, aufgeführt und ihn über einen weiteren bautechnischen bedingten Mangel informiert. Mit diesem Schreiben, daß ihm per Einschreiben mit Rückschein zuging, haben wir ihm eine Frist von etwa zwei Wochen zur Mängelbeseitigung gesetzt und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, daß unsere Mietzahlungen bis zur Beseitigung nur noch unter Vorbehalt erfolgen. Der Vermieter meldete sich kurz vor Ablauf der Frist telefonisch und fragte an, wann denn ein Handwerker zur Besichtigung vorbeikommen könne. Ein konkreter Termin wurde nicht genannt. Wieder zwei Wochen später gab es einen neuen Mangel, diesmal regnete es durch, unangenehm zur Winterzeit. Zwischenzeitlich haben wir uns mit anderen Hausbewohnern unterhalten und mußten erfahren, daß unser Vermieter wirklich nur das Nötigste am Haus reparieren läßt. Das Thema mit den Fenstern sei schon einige Jahre akut. Einzige Maßnahmen in unserer Wohnung war ein Versuch, die Velux-Fenster auszurichten- die Fenster sind so verzogen, daß ein Ausrichten nur geringen Erfolg verspricht, ein Fenster ist dermaßen "krumm", daß es bei geschlossenem Fenster hereingeschneit hat. Bei den anderen Fenstern ist noch gar nichts passiert. Die Wohnung ist durch diese Undichtigkeit sehr gut belüftet... besonders im Winter ist dies nachteilig, weil die Luftfeuchtigkeit viel zu gering ist. Am Dach wurde zwischenzeitlich gearbeitet, wir haben keine Information erhalten, wie weit die Arbeiten fortgeschritten sind oder ob sie vielleicht abgeschlossen sind.

Nun konkret: welchen Abzug kann man für undichte bzw. defekte Fenster vornehmen. Betroffen sind zwei Dachfenster und drei "normale" Fenster. Insgesamt sind in der Wohnung acht Fenster vorhanden. Für welchen Zeitraum müssen/ dürfen wir den Abzug vornehmen. Bis zum ersten Versuch, ein Fenster auszurichten oder gilt der Zeitpunkt bis zur vollständigen Instandsetzung?

Dann haben wir noch ein Problem: im Mietvertrag wird eine Fläche von ca. 90m² genannt. Wir haben nachgemessen und kommen auf eine Fläche von 80,4 m². Dies ist unseres Erachtens schon eine erhebliche Abweichung. Gibt es eine Grundlage, wie weit im Mietvertrag von den wirklichen Werten abgewichen werden darf? Im Mietvertrag ist eine monatliche Gesamtmiete genannt, kein Quadratmeter-Preis. Die Nachbar-Wohnung ist genauso geschnitten wie unsere Wohnung, hier hat der Vermieter im Inserat von 80m² gesprochen.

Zu den Nebenkosten: wir zahlen eine Pauschale. Es findet keine jährliche Abechnung statt. Dennoch hätten wir gerne eine Aufschlüsselung der in dieser Pauschale enthaltenen Einzelkosten. Haben wir hierauf einen Anspruch?

Alles in allem... der Einzug in diese Wohung war ein riesengroßer Fehler. Wir hätten gewarnt sein müssen, als wir erkannten, daß unser Vermieter eine bestimmt 20 Jahre alte Wohnung als Neubau angeboten hat...

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1382
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13188 Beiträge, 4488x hilfreich)

@Jette:

Eine Mietzahlung unter Vorbehalt bringt meines Erachtens nicht. Vielmehr sollte dann, wenn es der Zustand der Wohnung erfordert, die Miete entsprechend gemindert werden. Die Höhe der Mietminderung ist in jedem Einzelfall zu prüfen und hängt von verschiedenen Faktoren ab (welche Räume sind betroffen, sind Folgeschäden auch an den Einrichtungsgegenständen des Mieters zu erwarten, sind die betroffenen Räume überhaupt noch nutzbar, usw.). Hier nun ohne Detailkenntnisse zu sagen, eine Kürzung um so und so viel Prozent ist angemessen, ist m.E. nicht möglich.

Auf jeden Fall müssen Sie die Mietminderung ankündigen. Schreiben Sie dem Vermieter, dass Sie, wenn die Mängel nicht bis zum.... (Datum) behoben sind, die Miete bis zur restlosen Mägelbeseitigung um xx % kürzen werden. Ich empfehle Ihnen aber, den einbehaltenen Betrag gesondert anzusparen (zur Not auf einem extra angelegten Sparbuch). Das hat den Vorteil, dass Sie, wenn der Vermieter die Minderung anfechtet und ein Gericht entscheidet, dass Sie nicht (oder nur in geringerer Höhe) zur Minderung berechtigt waren, die dann fällige Nachforderung problemlos ausgleichen können.

Bezüglich der abweichenden Wohnungsgröße kann ich keine Angaben machen, was da toleriert werden muss, und was nicht.

Bezüglich der Nebenkosten sollte zumindest klar geregelt sein, welche Kosten darin alles enthalten sind, damit es nicht noch zu unerwarteten Nachforderungen kommen kann. Die genaue Zusammensetzung und die Höhe der Einzelpostionen wäre mir ehrlich gesagt ziemlich egal, wenn denn der Gesamtbetrag nachvollziehbar und akzeptabel ist. Wenn Sie es allerdings unbedingt wissen wollen, denke ich schon, dass Sie ein Anrecht darauf haben, die Zusammensetzung der Pauschale zu erfahren.

@ambika:

Bezüglich der Höhe einer möglichen Mietminderung gilt das gleiche, wie schon geschrieben. Ein vollständiger Ausfall der Heizung berechtigt - zumindest in den Wintermonaten - zu einer 100%igen Minderung. Ich denke, wenn aus anderen Gründen, wie eben z.B. extrem undichte Fenster, die Wohnung nicht angemessen beheizt werden kann, dürfte das gleiche gelten. Aber auch ist ist insbesondere die Frage zu berücksichtigen, welche Räume betroffen sind und ob die Nutzung vollständig ausgeschlossen ist.

Welche Nachzahlung meinen Sie? Die Heizkosten?

1. Die diesbezügliche Frist war noch nicht abgelaufen, so dass keinerlei Sanktionsmassnehmen ergriffen werden dürfen.

2. Die Heizkostennachzahlung hat auch nichts mit dem Kabelanschluss zu tun, so dass wegen verspätetet Heizkostennachzahlung nicht der Kabelanschluss abgeklemmt werden dar. Allerdings scheint es mir auch mehr als unwahrscheinlich, dass der Vermieter dazu überhaupt in der Lage ist. Oder hat der einfach das Antennenkabel gekappt?

Gruß,

Axel

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#3
 Von 
guest123-1382
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13188 Beiträge, 4488x hilfreich)

Wieso ist es peinlich, in gewissen Dingen uninformiert zu sein. Die meisten hier sind keine Juristen und es gibt mit Sicherheit für jeden von uns Bereiche, in denen er nicht so gut informiert ist. Es liegt wohl in der Natur des Menschen, dass er sich mit solchen Fragen erst beschäftigt, wenn er dafür eine entsprechende Notwendigkeit sieht. Häufig ist es dann leider schon zu spät. Peinlich muss das aber sicher niemandem sein.

Bezüglich Ihrer Nebenkostenabrechnung würde ich mal den örtlichen Mieterbund oder einen versierten Anwalt aufsuchen. Häufig sind Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft und damit anfechtbar. Und wenn die hohe Heizkostennachforderung möglicherweise nachweisbar darin begründet ist, dass Ihre Fenster undicht sind, so besteht vielleicht die Möglichkeit, die Nachzahlung zu verweigern. Dass sollten Sie aber - wie gesagt - mit einem Fachmann besprechen.

Je nachdem, wo der Vermieter die Leitung für's Kabelfernsehen durchtrennt hat, hat er sich damit u.U. sogar strafbar gemacht (Sachbeschädigung). Auf keinen Fall ist der Vermieter berechtigt, Ihnen einfach die Leitung zu durchtrennen und ich würde ihn auffordern, dass unverzüglich wieder reparieren zu lassen.

Gruß,

Axel

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