Mietminderung gefordert. Unsicher wie vorgehen

11. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb546253-47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung gefordert. Unsicher wie vorgehen

Grüße,

wir hatten uns im Juli mit unserem Vermieter geeinigt, das wir eine neue Bad decke bekommen, da die alte Holzdecke in die Jahre gekommen ist.
Im September kam ein Trockenbauer vorbei und fing an, die Decke ab zu reißen.
Hier ist aufgefallen, das ein Stück der Decke am Rand geschimmelt hat. Nach genauerem betrachten, viel dann auf, das eine in der Wand liegende Rohrleitung (wohl für Kondenswasser des Hauses) einen Schaden hatte und so über Monate Wasser in die Wand getropft ist.
Da durch bildete sich ein etwas 0,6qm großer Schimmel und die Wand war brüchig.
Der Trockenbauer brach seine Arbeit direkt ab und gab das weiter an die Hausverwaltung.
Diese schickte erst einen Gutachter der 2 Fließen und ein Stück der Wand aufgebrochen hat um zu schauen, wo die Ursache liegt. Es war das Rohr, an der eine Schelle gerissen war und das Wasser langsam in die Wand tropfte.
Ab Sep. 19 fingen dann unregelmäßige Baumaßnahmen an die am 06.05.2020 ein Ende gefunden hat und wir endlich eine Neue decke haben.

In der Zeit waren ein paar mal firmen da, die unterschiedliche Arbeiten vernommen haben.

Aufreisen der Wand (1 Tag)
Trockenlegen der Wand ( tage nicht mehr im Kopf)
Aufreisen bis zum Dachboden um das Rohr zu erneuern (1 Tag)
Stopfen des loches und zu Mauern (1 Tag)
Neue Fließen gelegt ( paar Stunden)
Anbringen der neuen Decke und verspachteln (1 Tag)
Schleifen, erneut Spachteln, streichen und Elektrik verlegen. (1 Tag)

Da das alles über die Hausverwaltung und der Gebäudeversicherung lief, schrieb mich unser Vermieter an und meinte, wir sollen ein Schreiben aufsetzen bzgl. einer Mietminderung, die der Versicherung vorgelegt wird.

Dort sollen wir alles Auflisten wie u.a.
Gerüche durch den Schimmel, nicht nutzen des Bades (was nur war, wenn handwerker da waren), nutzen der Badeeinrichtung des Nachbarn, wenn möglich mit Datum usw, gerne dürfen wir ein wenig "jammern" meinte dieser, also nicht zurück halten.
Nur können wir uns nicht an jeden Tag erinnern, wann was gemacht wurde.

Ich habe eben als völliger Laie diese seite genutzt um zu schauen, was kann ich ankreuzen, das auch irgendwie sinn ergibt: https://www.immobilienscout24.de/ratgeber/checklisten-vorlagen/mietminderungsschreiben.html
Dort komme ich auf eine 100% Minderung. Wie "müsste" man das denn aufteilen? Bezweifle, das ich 8 Monate 100% Kürzen kann. Nicht nutzen des Bades war in der Zeit höchstens 7 Tage nicht machbar...

Nun bräuchte ich hier ggf Hilfe, wie ich vor zu gehen hab und wie ich es am besten machen kann.

-- Editiert von fb546253-47 am 11.05.2020 18:58

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von fb546253-47):
Dort komme ich auf eine 100% Minderung.

Vollkommen unrealistisch.



Zitat (von fb546253-47):
was kann ich ankreuzen, das auch irgendwie sinn ergibt:

Der Punkt "Fristsetzung zur Beseitigung" ergibt hier keinen Sinn.



Zitat (von fb546253-47):
Nun bräuchte ich hier ggf Hilfe, wie ich vor zu gehen hab und wie ich es am besten machen kann.

Da sollte man dann einen Fachmann ranlassen. Mieterschutzbund oder Anwalt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von fb546253-47):
Bezweifle, das ich 8 Monate 100% Kürzen kann. Nicht nutzen des Bades war in der Zeit höchstens 7 Tage nicht machbar...


Der TE will ja nicht auf eigene Faust mindern, sondern dem VM einen Vorschlag machen, den er dann an seine Versicherung weiterreicht.

Wenn ich das überschlage, komme ich, wenn man wirklich 100% an diesen 7 Tagen ansetzt, aufgeteilt auf 8 Monate, auf knapp unter 3% Minderung.

Könnte man für die Versicherung tatsächlich so überschlägig auflisten. Die sagt dann, ob OK oder nicht.
Wenn sich alle einig sind, braucht man dafür auch keinen Anwalt/Mieterschutzbund.

car4000

Signatur:

- car4000 -

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#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2330 Beiträge, 363x hilfreich)

Die Versicherung ersetzt wenn überhaupt aber nur Schäden die entstanden sind.

Heisst: Es muss gemindert worden sein und das muss der Vermieter der Versicherung melden. Mit der Versicherung verhandeln, wie hoch die Mietminderung denn sein darf halte ich nicht für zielführend.

Letztendlich würde das schlimmstenfalls dann darauf hinauslaufen, dass der Vermieter die Mietminderung akzeptiert, die Versicherung die Leistung verweigert, der Vermieter gegen die Versicherung klagt und dabei festgestellt wird, dass die Mietminderung, (die er akzeptiert hat) zu hoch war und er auf dem Schaden sitzen bleibt.

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#4
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Ihr habt also während der gesamten "Bauzeit/Renovierungszeit" nicht die Miete gemindert? Und wollt das jetzt nachträglich irgendwie mit dem Vermieter hinbiegen?

Für mich klingt das nach Versicherungsbetrug.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Ihr habt also während der gesamten "Bauzeit/Renovierungszeit" nicht die Miete gemindert? Und wollt das jetzt nachträglich irgendwie mit dem Vermieter hinbiegen?

Für mich klingt das nach Versicherungsbetrug.
Eine Mietminderung kann auch rückwirkend vorgenommen werden. Sie verjährt mit der üblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Da ist also noch nichts verjährt und ein Versicherungsbetrug ist weit und breit nicht erkennbar.

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#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Versicherungsbetrug.
Unfug - die Miete ist je nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung nach dem Gesetz gemindert
Wann der Minderungsanspruch geltend gemacht wird ist (in diesem Fall hier) ohne Belang.

immoscout halte ich für die denkbar schlechteste Seite für so etwas
Die vermitteln Wohnungen und sind keine Fachseite für Mietrecht - schon die Kündigungsvorlage ist völlig daneben (an den Vermieter: "... bitte ich Sie mir zum Zeichen der Bestätigung Ihrer Zustimmung .... unterschrieben zurückzusenden" ) :bang:
Leider kann man sich das Muster für Mietminderung erst anschauen, wenn man seine Daten eingegeben hat.
Aber dir sollte klar sein, dass ein Standardmuster hier nicht passt.
Zu welchem Grad das Bad (nur das Bad?) nicht benutzbar war (ganz, zur Hälfte) kannst du selbst am besten einschätzen.
Mussten denn für die Arbeiten auch Möbel/Inventarinhalte weggeräumt oder abgedeckt verbleiben?

Deine Ansprüche musst du detailliert begründen, darlegen.
D.h. insbesondere auch die Zeit/Tage, an denen der Gebrauch eingeschränkt war und welche Flächen warum/inwiefern nicht nutzbar waren.
Vielleicht kann dir bei den Datums-/Zeitangaben ja auch dein Vermieter weiterhelfen.

Mietminderung richtet sich >nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung und >natürlich nur für die Zeit, an denen diese auch bestand.
Wenn irgendwo %-Sätze/Minderungsquoten angegeben werden, dann beziehen die sich immer nur auf die tatsächlich im Gebrauch beeinträchtigte Fläche für den Beeinträchtigungszeitraum!

Also z.B.
von ... bis ... = 3 Tage Bad zu 100% (oder wie auch immer) nicht nutzbar wegen Arbeiten an der Decke
oder eben
am .. von Uhrzeit bis Uhrzeit = 3 * halbe Tage Bad zu 100% nicht nutzbar

Berechnungsschema z.B.
1000 Euro Monatsmiete - Gesamtfläche 100 m²
somit Bad 10m²: 1000Eur * 10/100m² = 100 Euro/Monat entfallen auf Wohnzimmer
Mietminderung für 3 Tage: 100€ * 3/30Tage = 10 Euro gesamte Mietminderung
(wobei Bad wieder ein Ausnahmefall ist, denn wenn ein Bad tagelang überhaupt nicht nutzbar ist und auch kein Ausweichklo/Ausweichwaschmöglichkeit vorhanden ist, dann wird meist die Wohnung als unbewohnbar angesehen - andererseits wird bei Trocknungsgeräteeinsatz oft "bis 100% Mietminderung" angegeben, das trifft natürlich bei Trocknung im Bad wieder nicht zu, weil man dort üblicherweise nicht schläft, sich unterhält oder fernsieht)

Was du aber ebenfalls vorbringen kannst, das sind Aufwendungen/Eigenleistungen (z.B. Inventar/Inventarinhalte wegräumen/abdecken - "Baufreiheit schaffen", Säuberungsarbeiten) - falls du das auch tatsächlich ausgeführt hattest. Möglicherweise hat die Gebäude-Versicherung des Vermieters das auch zu ersetzen.

Man muss da allerdings unterscheiden zwischen Aufwendungsersatzanspruch und Schadenersatz- oft wird hier nur pauschalisiert geschrieben.
Schadenersatzanspruch besteht hier m.E. nicht, weil der Vermieter kein echtes Verschulden am Wasserschaden hat (das dürfte nur ganz selten vorliegen).
Es besteht aber bei Erhaltungsmaßnahmen des Vermieters ein Aufwendungsersatzanspruch nach BGB § 555a (3) - in vielen Veröffentlichungen wird noch angegeben: § 554 = alte Fassung des BGB
siehe z.B.
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/ansprueche-des-mieters-nach-einem-wasserschaden-06007-lg-berlin-67-s-177-05.htm
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555a.html


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Eine Mietminderung kann auch rückwirkend vorgenommen werden. Sie verjährt mit der üblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Da ist also noch nichts verjährt und ein Versicherungsbetrug ist weit und breit nicht erkennbar.
Zitat (von Lolle):
Unfug - die Miete ist je nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung nach dem Gesetz gemindert
Wann der Minderungsanspruch geltend gemacht wird ist (in diesem Fall hier) ohne Belang.


Ach?
Zitat (von https://www.fachanwalt.de/ratgeber/kann-man-eine-mietminderung-rueckwirkend-geltend-machen):

Wichtig ist allerdings, dass Sie die Miete nicht einfach in vollständiger Höhe weiterbezahlen. Denn dann besteht die Gefahr, dass eine rückwirkende Minderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Kammergerichtes Berlin vom 21.12.2012, Az. 8 U 286/11

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10700 Beiträge, 4209x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Und da bist Du Dir beim TE so sicher?

Zitat:

Rückforderungsansprüchen des Mieters nach § 812 BGB steht § 814 BGB nur dann entgegen, wenn der Mieter nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur vollen Mietzahlung verpflichtet ist, sondern zudem auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet.

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