Mietminderung gerechtfertigt?

21. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
Wodka2k
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 4x hilfreich)
Mietminderung gerechtfertigt?

Hallo lieben Forengemeinde,

vor ca 11 Wochen war in der Wohnung über meiner ein (kleiner) Rohrbruch. Das Wasser floss bei mir aus der Wand im Badezimmer. Recht schnell hat die Hausverwaltung einen Malermeister geschickt, der bei mir im Bad die Tapete abnahm und alles trocknen ließ. In der Wohnung über mir wurde ein Trocknungsgerät aufgestellt. Der Malermeister versicherte mir, dass in den nächsten 3 Wochen alles trocken sein wird. So geschah es auch. Das Trpcknungsgerät wurde somit nach ca. 3 Wochen wieder abegolt.
Ich habe die Hausverwaltung nun bereits zwei Mal geben, endlich den Malermeister zur neu Tapezierung des Bereichs kommen zu lassen, bei dem er die Tapete entfernen musst.
Es erfolgt jedoch keine Reaktion. Ich warte nun erneut drei Wochen auf die Reaktion meines letzten Briefes.

Ich würde die Miete gerne Ende des Monats um 100 € mindern. Ist dies gerechtfertigt? Ich meine doch schon....oder?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
der bei mir im Bad die Tapete abnahm und alles trocknen ließ...
endlich den Malermeister zur neu Tapezierung des Bereichs kommen zu lassen, bei dem er die Tapete entfernen musst.


was denn nun?
quote:
Ich würde die Miete gerne Ende des Monats um 100 € mindern

würde ich auch gern machen
frage mich allerdings, wie das gehen soll, denn die Miete wird doch regelmäßig am Anfang des Monats bezahlt?
quote:
Ist dies gerechtfertigt?

kommt drauf an ...
z.B. wie hoch die Kaltmiete ingesamt ist, wie unzumutbar die Beeinträchtigung ist, etc.

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#2
 Von 
MTL1983
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

Sie können die Miete ohne vorherigen Antrag oder Genehmigung solange kürzen, bis der Schaden durch den Wasserrohrbruch vollständig behoben ist. Auch die anschließende Trockenlegung und Benutzung von Lufttrockner stellt einen erheblichen Umstand dar, der Sie weiterhin zur Kürzung der Miete berechtigt. Wenn es sich allerdings um einen sehr kleinen Wasserflecken handelt, der weniger als drei Prozent der Nutzungsfläche untauglich macht, sind Sie nicht befugt ihre Miete aufgrund eines Wasserrohrbruchs zu kürzen, es sei denn der Renovierungslärm sorgt für erhebliche Beeinträchtigungen.

Da Sie im Normalfall ihre Miete im Voraus bezahlen, können Sie die Miete mit der Vorauszahlung des kommenden Monats verrechnen.

In der Vergangenheit haben Gerichte unterschiedlich über die Höhe der Mietminderung entschieden. Diese kann in jedem Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Einige allgemeine Werte können jedoch als Richtlinien dienen. Beachten Sie dabei, dass sich die prozentualen Kürzungen immer auf einen ganzen Monat beziehen, d.h. sollte der Schaden früher behoben werden, müssen Sie die Sätze dementsprechend anpassen.

Mietminderungssätze bei Wasserrohrbruch

Wasserflecken, die im Bad von etwa 80x40 cm und in der Küche von etwa 40x40 cm auftauchen, berechtigen zur Kürzung von 2,95 Prozent der Monatsbruttomiete.

Bei großen Wasserschäden an den Decken und Wänden können Sie die Miete um 25 Prozent kürzen.

Entstehen durch die Renovierungs- und Behebungsarbeiten des Schadens, der durch den Wasserrohrbruch entstanden ist, großer Lärm, können Sie die Miete für die Dauer der Arbeiten um 60 Prozent mindern.

Mit freundlichen Grüßen

MTL1983

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