Mietminderung rückwirkend aufheben?

11. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb393598-15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietminderung rückwirkend aufheben?

Moin. Ich habe wegen einer Trennung von meinem Vermieter eine Mietminderung erhalten, die von Juni bis Oktober meine Miete um ca. 50% reduziert. Mein Vermieter stützt diese Kulanz darauf, dass ich weiterhin dort wohnen bleibe und droht mir damit, wenn ich mich nicht an diese Vereinbarung halte, mir rückwirkend die Volle Summe der Miete nachzuberechnen, obwohl vorher diese Mietminderung für die angegebene Zeit vereinbart wurde. Ist das rechtens?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Wie wurde denn dies "Mietminderung" vereinbart?



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb393598-15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

schriftlich

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Und was genau steht drin?

Bitte nicht alle Infos aus der Nase ziehen lassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb393598-15
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vereinbarung bzgl. der Mietsituation:
"Sie erhalten für die Monate Juni bis Oktober 2014 (bis einschl. 31.10.2014) aus Kulanz eine Mietminderung. Sie haben danach 350€ pro Monat zu zahlen."

Ist der genaue Wortlaut aus dem Brief



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Da steht also nichts von einer evtl. Mietbindung.

Dann kann der VM nichts machen/fordern wenn Sie jetzt kündigen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vereinbarung bzgl. der Mietsituation:
"Sie erhalten für die Monate Juni bis Oktober 2014 (bis einschl. 31.10.2014) aus Kulanz eine Mietminderung. Sie haben danach 350€ pro Monat zu zahlen."

Ist der genaue Wortlaut aus dem Brief
<hr size=1 noshade>



Technisch ist das keine Mietminderung, sondern ein bedingter Forderungsverzicht, Erlassvertrag unter einer auflösenden Bedingung.

Dass die Bedingung "... dass ich weiterhin dort wohnen bleibe ..." nur mündlich existiert ändert nichts an der Wirksamkeit. Die Form ist eine reine Beweisfrage. Es gilt § 158 II BGB :

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Allerdings ist völlig unklar, was das bedeuten soll, "dass ich weiterhin dort wohnen bleibe". Bis zum Lebensende, für 1 Jahr, 1 Monat?

Formal wäre das schon mit dem November 2014 eingehalten.

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