Mietminderung wegen fehlenden Stellplatz und unfertigen Balkon

6. August 2025 Thema abonnieren
 Von 
jana123123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderung wegen fehlenden Stellplatz und unfertigen Balkon

Hallo zusammen ich bräuchte einfach mal euren Rat, weil ich momentan echt verzweifelt bin :)
Wir wohnen seit dem 01.07. 2024 in einer Mietwohnung mit vertraglich zugesicherten zwei Stellplätzen vor dem Haus.

Am 31.12.2024 wurde die Immobilie an einen neuen Eigentümer verkauft, der uns jedoch erst im Mai 2025 informierte, dass uns nun zwei andere Stellplätze vor dem aus gehören würden. Wäre für uns auch kein Problem gewesen, aber der zweite Stellplatz hat eine Breite von 4,00m auf diesem soll unser Auto sowie das von unseren Nachbarn parken. Das ist natürlich nicht umsetzbar und der Parkplatz wird dauerhaft von unseren Nachbarn belegt, weshalb das zweite Fahrzeug nun dauerhaft auf einem öffentlichen Parkplatz steht, der zeitlich beschränkt ist (max. 2 Stunden), was zu Schwierigkeiten kommen kann.

Wir haben den Mangel am 17.05.2025 angezeigt, mehrfach um Lösung gebeten und die Miete ab Mai anteilig (50 € für Mai, danach 100 €/Monat) gemindert (dies wurde auch mit eine Anwalt vom Mieterschutzbund abgeklärt). Eine Reaktion des Vermieters blieb bislang aus bzw. kam dieser im Mai einmal vorbei und hat gemeint wir sollen eben kreativ werden oder die Nachbarn wären auch bereit den Parkplatz zu räumen. Dies ist bis heute noch nicht passiert.

Zusätzlich ist unser ca. 40 m² großer Balkon seit Einzug nicht nutzbar, da lediglich Dachpappe verlegt ist. Ein Bodenbelag fehlt vollständig. Trotz mehrfacher Hinweise wurde auch hier nichts unternommen. Wir haben zuletzt eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.07.2025 gesetzt und angekündigt, bei weiterer Untätigkeit zusätzlich die Miete um 5 % der Warmmiete (75 €/Monat) wegen des unbenutzbaren Balkons zu mindern.

Dies haben wir dann auch im August durchgesetzt und dem Vermieter mitgeteilt, dass wir die Miete für Juli und August entsprechend mindern.

Daraufhin kam seine Antwort:
Die Mietminderung für den Balkon wäre nicht gerechtfertigt, da er trotzdem nutzbar wäre.

Die Minderung für den Stellplatz findet er zu hoch, aber er würde uns aus Kulanz eine Minderung von 40€ pro Monat gewähren.

Außerdem sollen wir die Mietrückstände innerhalb von 14 Tagen zurück zahlen.

Zudem hat er eine Abmahnung wegen Tierhaltung zugestellt. Wir haben zwar zwei Katzen ohne schriftliche Genehmigung, obwohl dies laut Mietvertrag vorgesehen ist, aber er war bereits am 04.04.25 in der Wohnung und hat die Katzen gesehen, jedoch wurde damals nichts dagegen gesagt. Wir halten auch gelegentlich einen Hund, dies ist jedoch im Mietvertrag genauso festgehalten. Er hat uns jetzt bis zum 20. August Zeit gegeben um die Tiere zu entfernen.

Daher meine Fragen:

1. Ist die Mietminderung in der bisherigen Höhe (Stellplatz + Balkon) angemessen und rechtlich abgesichert?


2. Gibt es angesichts der Umstände (fehlender Stellplatz, nicht nutzbarer Balkon, Untätigkeit des Vermieters) realistische Chancen auf eine vorzeitige Vertragsauflösung trotz Mindestmietdauer bis Juli 2026?


3. Was soll ich jetzt machen bzw. reagieren?


Sorry, dass der Text so lange geworden ist aber vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Danke schonmal ;)




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Ich halte die Minderung in beiden Fällen für zu hoch. Das sind 11,67%...
Mit den Katzen habt ihr euch ein Eigentor geschossen.
Für eine außerordentliche Kündigung sehe ich keinen Raum, gar keinen.

Zitat (von jana123123):
Was soll ich jetzt machen bzw. reagieren?

Bzgl. der Katzen um Zustimmung bitten. Den Hund nicht auch noch zusätzlich halten.
Die anteilige Miete für den Stellplatz (ich kann mir nicht vorstellen, dass für 2 Stellplätze wirklich 200€ von insgesamt 1.500€ fällig werden) ausrechnen und korrekt mindern. Wenn das wirklich 100€ sind, dann gut.
Beim Balkon bin ich mir unsicher.
Die ausstehenden Zahlungen sofort nachzahlen.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#2
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 118x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ich halte die Minderung in beiden Fällen für zu hoch. Das sind 11,67%...


Hätte ich vom Bauchgefühl jetzt auch gesagt, aber:

Zitat (von jana123123):
die Miete ab Mai anteilig (50 € für Mai, danach 100 €/Monat) gemindert (dies wurde auch mit eine Anwalt vom Mieterschutzbund abgeklärt)


Insofern würde ich dem Anwalt tendenziell mehr vertrauen als meinem Bauchgefühl.

Zitat (von jana123123):
Zusätzlich ist unser ca. 40 m² großer Balkon seit Einzug nicht nutzbar, da lediglich Dachpappe verlegt ist. Ein Bodenbelag fehlt vollständig.


Da fehlt mir wahrscheinlich das technische Verständnis, aber bedeutet das, der Balkon kann gar nicht betreten werden, oder er sieht nur nicht so hübsch aus?

Wenn er gar nicht betreten werden kann, dann wäre hier, je nach Größe der Wohnung und mit wie viel Fläche der Balkon ggf. auf die Wohnfläche angerechnet wird, eine deutliche Minderung möglich.

Wenn er nur nicht so hübsch aussieht, dann ist es erstmal interessant, was denn vertraglich zum Balkon vereinbart wurde. Wenn der Balkon z.B. bei Besichtigung und Vertragsabschluss ebenfalls nur mit Dachpappe belegt war und es keine weiteren Vereinbarungen (am besten schriftlich wegen der Nachweisbarkeit, aber mündlich geht theoretisch auch) gibt, dann gibt es auch keinen Mangel und ergo keine Minderung. Wenn hingegen vereinbart wurde, dass der Balkon noch mit z.B. Fliesen ausgelegt wird, dann wäre die Dachpappe ein Mangel. Aber da würde ich die Minderung auch ehrlich gesagt nicht zu hoch ansetzen.

Zitat (von jana123123):
die Miete um 5 % der Warmmiete (75 €/Monat) wegen des unbenutzbaren Balkons zu mindern.


Könnte passen, oder auch nicht. Sehr schwer einzuschätzen, solange man nicht weiß, wie groß die Wohnung ist. Wenn die z.B. 50m² hat und der 40m² Balkon nicht dem optisch vereinbarten Zustand entspricht, wäre eine höhere Mietminderung angemessen, als wenn die Wohnung 200m² hat. Nur so zur Veranschaulichung.

Zitat (von jana123123):
Zudem hat er eine Abmahnung wegen Tierhaltung zugestellt. Wir haben zwar zwei Katzen ohne schriftliche Genehmigung, obwohl dies laut Mietvertrag vorgesehen ist, aber er war bereits am 04.04.25 in der Wohnung und hat die Katzen gesehen


Ihr habt die Katzen also gehalten, ohne dass ihr vorher die Erlaubnis des Vermieters eingeholt habt, wozu ihr vertraglich verpflichtet seid, richtig? Das war natürlich nicht so clever, insofern ist eine Abmahnung grundsätzlich erstmal gerechtfertigt. Andererseits ist die Forderung der Abschaffung der Tiere bis 20.08. in meinen Augen überzogen, denn Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sie auch Katzen halten dürfen. Die benötigte Erlaubnis darf der Vermieter nur in Ausnahmefällen verweigern und die kann theoretisch auch nachträglich eingefordert werden. Durch die Haltung ohne vorherige Genehmigung ist es aber möglich, dass dies als einer der Ausnahmefälle gewertet werden könnte, in denen der Vermieter tatsächlich nicht zustimmen muss (da ihr euch bereits als nicht vertrauenswürdig und vertragsbrüchig bewiesen habt, was Haustierhaltung angeht). Das mit dem Hund bitte unterlassen, das ist wirklich nicht in eurem momentanen Interesse.

Andererseits weiß der Vermieter das seit 4 Monaten. Ob er deswegen jetzt noch juristisch relevant abmahnen und die Abschaffung der Tiere fordern kann, halte ich zumindest für zweifelhaft. Man muss vertragswidriges Verhalten zeitnah abmahnen, nachdem man davon Kenntnis erlangt hat. Eine gesetzlich genau geregelte Frist, wie lange man für die Abmahnung Zeit hat, gibt es nicht, aber als grobe Faustformel wird gerne 2 Wochen genannt. Da wäre August ja nun deutlich, deutlich drüber. Man kann sich Abmahnungen für Fehlverhalten nämlich nicht in der Hinterhand behalten, um die irgendwann als Retourkutsche zu nutzen.


Zitat (von jana123123):
Gibt es angesichts der Umstände (fehlender Stellplatz, nicht nutzbarer Balkon, Untätigkeit des Vermieters) realistische Chancen auf eine vorzeitige Vertragsauflösung trotz Mindestmietdauer bis Juli 2026?


Einseitig durch euch, also praktisch eine außerordentliche Kündigung (die auch bei vereinbarter Mindestmietdauer überhaupt nicht ausgeschlossen werden kann)? Ganz ehrlich? Ich sehe das nicht mal ansatzweise. Aber vielleicht ist der Vermieter mit euch genauso unglücklich wie ihr mit ihm. Dann könnte man in gegenseitigem Einvernehmen eine vorzeitige Vertragsauflösung vereinbaren.

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#3
 Von 
Nana71
Status:
Student
(2050 Beiträge, 285x hilfreich)

Zitat (von jana123123):
Die Mietminderung für den Balkon wäre nicht gerechtfertigt, da er trotzdem nutzbar wäre.


Das würde ich auf den ersten Blick auch so sehen.

Warum soll ein Balkon nicht nutzbar sein, nur weil er keinen Bodenbelag hat?

Was sagt denn euer Anwalt dazu?

Zitat (von jana123123):
Wir haben zwar zwei Katzen ohne schriftliche Genehmigung, obwohl dies laut Mietvertrag vorgesehen ist, aber er war bereits am 04.04.25 in der Wohnung und hat die Katzen gesehen, jedoch wurde damals nichts dagegen gesagt.


Daraus würde ich jetzt keine Zustimmung oder ein Haltungsrecht ableiten wollen.

BTW: Ihr erwartet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Vertrag erfüllt, mit den eigenen Pflichten seht ihr es aber nicht so eng?

-- Editiert von User am 8. August 2025 09:17

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Zitat (von jana123123):

Die Mietminderung für den Balkon wäre nicht gerechtfertigt, da er trotzdem nutzbar wäre.

Das würde ich auf den ersten Blick auch so sehen.

Ich im Grunde schon, hier wahrscheinlich allerdings nicht.

Zitat (von Nana71):
Warum soll ein Balkon nicht nutzbar sein, nur weil er keinen Bodenbelag hat?

Deswegen->
Zitat (von jana123123):
...da lediglich Dachpappe verlegt ist.

Und hier scheint der neue Vermieter weniger Ahnung von seinem gekauften Bauwerk zu haben, als seine Mieter.

Es ist davon auszugehen, dass die Dachpappe (Bitumenschweißbahn?) als Schutz vor Feuchtigkeit dort liegt.
Ein solcher Belag ist aber weder dazu geeignet permanent darüber zu laufen, geschweige dem Dinge wie Tisch und Stühle darauf abzustellen.


-- Editiert von User am 11. August 2025 13:40

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von jana123123):
Zusätzlich ist unser ca. 40 m² großer Balkon seit Einzug nicht nutzbar, da lediglich Dachpappe verlegt ist.
Ich halte es für wahrscheinlich, dass wegen § 536b BGB eine Mietminderung wegen des Balkons nicht möglich ist. Wurde das bei der Beratung durch den Anwalt geprüft und wenn ja mit welchem Ergebnis?

@spatenklopper: Deine Erklärung zur aktuellen Nutzungsmöglichkeit des Balkons sind verständlich. Möglich wäre jedoch, dass der Mieter selber einen Bodenbelag verlegen (muss). Es gibt ganze Wohnungen, die ohne Bodenbeläge vermietet werden. Man wird den Mietvertrag und die Vereinbarungen rund um den Mietvertrag anschauen müssen um abzuschätzen, ob der Balkon so vertragsgemäß ist.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40184 Beiträge, 6548x hilfreich)

Zitat (von jana123123):
Zusätzlich ist unser ca. 40 m² großer Balkon seit Einzug nicht nutzbar, da lediglich Dachpappe verlegt ist.
Darf man fragen, ob dieser unfertige Balkon und die Restarbeiten wie Belag usw. bei Einzug/Wohnungsübernahme im Juli 24 noch vom vorigen Vermieter protokolliert wurden?
Zitat (von jana123123):
Die Mietminderung für den Balkon wäre nicht gerechtfertigt, da er trotzdem nutzbar wäre.
Nutzt ihr ihn denn irgendwie, zB teilweise, doch? Oder was meint der Vermieter damit?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4788x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Möglich wäre jedoch, dass der Mieter selber einen Bodenbelag verlegen (muss). Es gibt ganze Wohnungen, die ohne Bodenbeläge vermietet werden.

Solche Wohnungen kenne ich durchaus, aber meinst Du nicht, dass ein solches, nicht ganz unwichtiges Detail, nicht mindestens einer der beteiligten Parteien bekannt sein müssten?

Wäre ich Mieter, würde es wohl im Mietvertrag nachlesbar sein, wäre ich Vermieter, hätte ich dem Mieter nicht gesagt "Ist doch trotzdem nutzbar", sondern "Es liegt in Deiner / Eurer Aufgabe".

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#8
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 19x hilfreich)

Zum Stellplatz: hattet ihr im Mietvertrag einen festen Platz zugewiesen bekommen? Das wäre doch dann eine einseitige Vertragsänderung oder?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

@spatenklopper: Natürlich hast du Recht, dass die von mir beschriebene Möglichkeit nicht unbedingt die wahrscheinlichste ist. Aber die Wohnung wurde so an den Mieter übergeben. Normalerweise ist der Zustand bei Anmietung der vertragsgemäße Zustand. Ohne Rückmeldung des Fragestellers bleibt alles eine Vermutung. Ich halte es für wahrscheinlich, dass bei Anmietung der Balkon entweder noch im Bau befindlich oder mindestens ohne Bodenbelag war. Dann kommt es eben auf die vertraglichen Vereinbarungen an, ob der Vermieter verpflichtet ist, einen Bodenbelag zu legen oder nicht.

Wichtiger war mir allerdings der Verweis auf die wahrscheinlich nicht mögliche Mietminderung wegen § 536b BGB. Denn eine ungerechtfertigte Mietminderung kann gefährlich werden.

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