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Durch das Unwetter/Starkregen im Juni 2021 wurde eine Wand in einer Mietwohnung im Deckenben/Wandbereich ca.30cm nass. Die Wasserflecken an der Wand wurden innerhalt 14 Tagen nach Meldung behoben.
Der Mieter meinte, er wolle keine Mietminderung, aber als VM solle ich ihm die 3-monatige Kündigungszeit erlassen. Er habe eine Wohnung in Aussicht und könne diese sofort beziehen, möchte natürlich nicht doppelt Miete bezahlen.
Er kündigte die Wohnung am 28.6. und zog am 5.10. aus, die Miete und NK von € 850,00 wurde für Okt. nicht mehr beglichen.
Für den unerheblichen Wasserfleck an der Wand ist m.E. eine Minderung von € 850,00 zu hoch. Was meinen die Experten?
Danke für Ihre Antworten/Meinungen.
-- Editiert von Leo4 am 03.11.2021 06:10
Mietminderung wegen feuchter Wand
Wenn du nichts schriftliches vorliegen hast, dann hat er schlicht die Miete nicht gezahlt.
Habt ihr euch denn auf irgendwas geeinigt, bestenfalls schriftlich?
Zitat :Er kündigte die Wohnung am 28.6.
Zu welchem Datum? Am 28.06. hätte er zum 30.09. kündigen können.
Zitat :Für den unerheblichen Wasserfleck an der Wand ist m.E. eine Minderung von € 850,00 zu hoch.
Und woraus ergibt sich, dass es sich um eine Mietminderung handelt?
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Zitat :aber als VM solle ich ihm die 3-monatige Kündigungszeit erlassen
3 Monate Kündigungsfrist => Kündigung am 28.6. also zum 30.9 => Warum soll der Mieter dann noch für Oktober zahlen? Wegen verspätetem Auszug? Wann hast Du denn die Schlüssel-/Wohnungsübergabe vereinbart?Zitat :Er kündigte die Wohnung am 28.6. und zog am 5.10. aus, die Miete und NK von € 850,00 wurde für Okt. nicht mehr beglichen.
Zitat :Er kündigte die Wohnung am 28.6. und zog am 5.10. aus
Sorry, er kündigte am 28.07. Somit wäre seine Mietzeit erst am 31.10.ausgelaufen.
Und was sollen wir nun mit dieser Information anfangen?Zitat :nd zog am 5.10. aus
Du schreibst doch nicht zum ersten Mal hier im Forum. Es sollte dir klar sein, dass so eine Information alleine keine rechtliche Einschätzung erlaubt. Relevant wäre,
1)wann die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben wurde,
2) ob die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand war,
3) was vor oder bei dieser Rückgabe vereinbart wurde und
4) ob der Vermieter die Wohnung vor Ende der offiziellen Mietzeit in irgendeiner Form (z.B. für eine Renovierung) genutzt oder sogar schon an den Nachmieter weitergegeben hat.
Zitat :Und woraus ergibt sich, dass es sich um eine Mietminderung handelt?
Das Ehepaar hatte seit März d.Jahres Zuwachs und suchte ohnehin eine größere Wohnung. Nun kam der Wasserfleck an der Wand natürlich günstig, die 3 Monatsmieten als Entschädigung zu verlangen, was ich ablehnte. Großzügig wollten sie keine Mietminderung, nur eben ein Entgegenkommen vom mir in der Summe von ca. €, 2.500,00.
Eine Mietminderung sehe ich hier auch nicht, denn die Wohnung war voll nutzbar, nur ein Wasserfleck seit Anfang Juli , der innerhalb kurzer Zeit
repariert wurde.
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Zitat :Auszug? Wann hast Du denn die Schlüssel-/Wohnungsübergabe vereinbart?
Der M gab schriftlich mit der Kündigung den Auszug am 02.10.an, zog aber erst am 5.10.aus.
Zitat :Danke für Ihre Antworten/Meinungen.
Zitat :Und was sollen wir nun mit dieser Information anfangen?
Zitat :Es sollte dir klar sein, dass so eine Information alleine keine rechtliche Einschätzung erlaubt. Relevant wäre,
1)wann die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben wurde,
2) ob die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand war,
3) was vor oder bei dieser Rückgabe vereinbart wurde und
4) ob der Vermieter die Wohnung vor Ende der offiziellen Mietzeit in irgendeiner Form (z.B. für eine Renovierung) genutzt oder sogar schon an den Nachmieter weitergegeben hat.
1. ..ist angegeben
2. unerheblich
3. es wurde nichts vereinbart, daher auch von mir keine Notiz
4. der M hat am 05.Okt. noch ein WC eingebaut, welches er 3 Jahre zuvor abgebaut hatte. Nachmieter gibt es nicht.
Ist wohl nicht gerne gesehen, wenn Forum-Mitglieder selbst noch Fragen stellen. Ich wollte eigentlich für meinen speziellen Fall die Meinung anderer
lesen.
Noch vielen Dank und Entschuldigung für meinen Fehler...28.06.
Das alleine ist kein Problem. Nur erwarte ich von erfahrenden Forumsusern klare Darstellungen. Tatsächlich ist immernoch nicht klar, wann denn nun die Wohnung zurückgegeben wurde. Man kan vermuten, es ist der 5.10. gemeint. Aber das steht da nicht. Auch wurde die Frage nach der eventuellen Nutzung der Wohnung durch den Vermieter nicht beantwortet. "Es wurde nichts vereinbart" ist in der Form auch dürftig. Irgendwas wird man ja gesagt haben, irgendwie wird man einen Übergabetermin ja vereinbart haben. Oder sind die Schlüssel unkommentiert im Briefkasten des Vermieters gelandet?Zitat :Ist wohl nicht gerne gesehen, wenn Forum-Mitglieder selbst noch Fragen stellen
Meine Fragen haben ja einen Hintergrund. Es kann sein, dass der Vermieter durch ein vorbehaltloses Entgegennehmen aller Schlüssel einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Es kann sein, muss aber nicht. Daher sind die Details wichtig. Und es kann auch sein, dass der Vermieter gar kein Recht mehr auf die komplette Mietzahlung Oktober hatte, wenn er z.B. die Wohnung selber renoviert hat.
Aber nun gut, du willst nicht, du musst nicht. Dann bleibt meine allgemeine Kurzantwort: Zur Höhe einer Mietminderung sage ich nichts. Ob überhaupt eine nicht unerhebliche Tauglichkeitsminderung vorgelegen hat, lässt sich mangels Angaben eh nicht feststellen. Denn es fehlen Angaben, wie die feuchte Wand denn nun behoben wurde. Standen da z.B. Trocknungsgeräte, wurden Arbeiten zur Abdichtung der Wand durchgeführt? Oder wurde nur 2 Wochen gewartet und dann einmal 2 Stunden gemalert?
Man sollte halt direkt alle relevanten Fakten nennen.Zitat :Ist wohl nicht gerne gesehen, wenn Forum-Mitglieder selbst noch Fragen stellen. Ich wollte eigentlich für meinen speziellen Fall die Meinung anderer
lesen.
Es fehlt immer noch: Kündigung des Mieters widersprochen? Wegen falscher K-Frist? Schlüssel und Wohnung am 5.10 dennoch übernommen?
Gekündigt am 28.7. mit 3-monatiger K-Frist. Dann schuldet er dir mE die Miete+NK für den Monat Oktober.Zitat :zog aber erst am 5.10.aus.
ICH würde die Summe schriftlich und nachweislich mit Fristsetzung von ihm einfordern.
Zunächst mal dieses.
Hast du eine Kaution von ihm?
Zitat :Der M gab schriftlich mit der Kündigung den Auszug am 02.10.an, zog aber erst am 5.10.aus.
Zitat :Tatsächlich ist immernoch nicht klar, wann denn nun die Wohnung zurückgegeben wurde. Man kan vermuten, es ist der 5.10. gemeint. Aber das steht da nicht.
Doch, steht da.
Zitat :Auch wurde die Frage nach der eventuellen Nutzung der Wohnung durch den Vermieter nicht beantwortet. "Es wurde nichts vereinbart" ist in der Form auch dürftig
Die Wohnung wurde zum Wohnen genutzt. Wäre es anders erwähnenswert, hätte ich das geschrieben.
Zitat :Irgendwas wird man ja gesagt haben, irgendwie wird man einen Übergabetermin ja vereinbart haben. Oder sind die Schlüssel unkommentiert im Briefkasten des Vermieters gelandet?
Wie zuvor geschrieben, wurde der Übergabetermin am 2.10. mit dem Kündigungschreiben vom 28.7. bereits angemeldet. Nachdem Mietinteressenten zur Besichtigung terminiert waren, hat mir der Mieter die Schlüssel schon am 2.10. überlassen, kam aber am 5.10.um ein WC einzubauen, was er selbst zuvor abgebaut hatte.
Zitat :Meine Fragen haben ja einen Hintergrund. Es kann sein, dass der Vermieter durch ein vorbehaltloses Entgegennehmen aller Schlüssel einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.
Deine Fragen haben immer einen Hintergrund, so kenne ich Dich. Meinerseits bin ich meistens recht deutlich in meinen Auslegung, dachte ich jedenfalls..
Ein Aufhebungsvertrag wurde nicht ansatzweise erörtert, das hätte ich geschrieben.
Zitat :Und es kann auch sein, dass der Vermieter gar kein Recht mehr auf die komplette Mietzahlung Oktober hatte, wenn er z.B. die Wohnung selber renoviert hat.
Ist mir bekannt. Renoviert hat der Mieter.
Zitat :Denn es fehlen Angaben, wie die feuchte Wand denn nun behoben wurde.
Wie bereits geschrieben, nach ca. 14 Tagen wurde der Wasserfleck mittel entsprechendem Sprey entfernt. Nach diesem Unwetter gab es heiße Sonnentage die keinerlei weiterer Trocknung mehr bedurften.
Ich erwarte keine Rechtsberatung, nur die Meinung anderer Nutzer. Man kann sich immerhin damit mit der eigenen Meinung vergleichen.
Also hatte der Vermieter am 2.10. die Schlüssel. Wohnungsübergabe war also am 2.10. und nicht am 5.10. . Seit dem 2.10. war die Wohnung wieder im Besitz des Vermieters. Die Nacharbeiten am 5.10. ändern daran nichts.Zitat :Wie zuvor geschrieben, wurde der Übergabetermin am 2.10. mit dem Kündigungschreiben vom 28.7. bereits angemeldet. Nachdem Mietinteressenten zur Besichtigung terminiert waren, hat mir der Mieter die Schlüssel schon am 2.10. überlassen, kam aber am 5.10.um ein WC einzubauen, was er selbst zuvor abgebaut hatte
Willst du mich jetzt auf den Arm nehmen? Versuche doch, meine Frage zu verstehen und klar zu antworten: Hat der Vermieter die Wohnung zwischen dem 2.10. und dem 31.10. irgendwie genutzt oder anderen zur Nutzung überlassen? Wenn ja, dann wäre selbstverständlich vom alten Mieter keine Miete mehr für Oktober zu bezahlen. So steht es im Gesetz, § 537(2) BGB bzw. § 536 BGB bei Selbstnutzung durch den Vermieter.Zitat :Zitat (von cauchy):
Auch wurde die Frage nach der eventuellen Nutzung der Wohnung durch den Vermieter nicht beantwortet. "Es wurde nichts vereinbart" ist in der Form auch dürftig
Die Wohnung wurde zum Wohnen genutzt. Wäre es anders erwähnenswert, hätte ich das geschrieben.
Muss auch nicht, das geht konkludent. Du schwurbelst immernoch um den heißen Brei herum. Als Beispiel: Wenn der Mieter in der Kündigung schreibt, er will am 2.10. die Wohnung zurückgeben und deswegen für den Oktober keine Miete mehr zahlen, und wenn der Vermieter dann ohne weitere Einschränkungen einen Übergabetermin am 2.10. vereinbart und dann auch die Wohnung entgegennimmt, dann ist das meiner Meinung nach ein konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag.Zitat :Ein Aufhebungsvertrag wurde nicht ansatzweise erörtert, das hätte ich geschrieben.
Zitat :Wenn der Mieter in der Kündigung schreibt, er will am 2.10. die Wohnung zurückgeben und deswegen für den Oktober keine Miete mehr zahlen, und wenn der Vermieter dann ohne weitere Einschränkungen einen Übergabetermin am 2.10. vereinbart und dann auch die Wohnung entgegennimmt, dann ist das meiner Meinung nach ein konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag.
Wenn er schreibt, ja wenn. Er hat aber entsprechendes nicht geschrieben. Er zog am 2.10. von hier direkt in seine neue Wohnung, die er zuvor schon angemietet hatte.
@cauchy, dass ein Mietverhältnis mit der Übergabe der Schlüssel an den Mieter bereits beendet sein soll, ist mir tatsächlich nicht bekannt. Und dass ich die Wohnungsübergabe nicht verweigern kann, ist mir allerdings bekannt. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.
Zur Ergänzung; es wurde nichts vereinbart, schon garnicht mündlich in diesem Fall. Er wußte nur, dass ich mit dem Ansinnen, auf die Kündigungsfrist zu verzichten, nicht einverstanden war und bin.
Zitat :ICH würde die Summe schriftlich und nachweislich mit Fristsetzung von ihm einfordern.
Zunächst mal dieses.
Hast du eine Kaution von ihm?
Nur langsam mit der Braut. Noch ist keine Abrechnung erstellt, dies erst frühestens im Jan.Febr.22. Dann wird man sehen was von der Kaution übrig bleibt. Wie bekannt haben die Versorger aufgeschlagen, was man bei der Abrecchnung sicher zu spüren bekommt.
Ich habe 2 Monatsmieten Kaution, zudem auch die NK-Vorauszahlungen, was sich so einigermassen ausgleichen wird.
Im Übrigen haben die Mieter schon selbst gemerkt, dass sie mit einer Mietminderung- schon garnicht mit 3 Monatsmieten- rechnen dürfen.
Ich habe den Mietern die Wohnung zu einen respecktablen Preis überlassen, sie kannten so meine Art und Weise in dieser Beziehung, und man hat es halt mal probiert. Ist ja nicht verboten.
Zitat :Es fehlt immer noch: Kündigung des Mieters widersprochen? Wegen falscher K-Frist? Schlüssel und Wohnung am 5.10 dennoch übernommen?
Einer Kündigung muss man nicht widersprechen, selbst dann nicht, wenn diese falsch wäre.
Der M hätte genau so gut schon im Sept.ausziehen können, aber das Mietverhältnis endet 3 Monate nach Kündigung. Die Kündigung am 28.7. war ja nicht falsch, und so ist das Ende des Mietverhältnisses der 31.10.
Falsch gedacht. Zumindest im Thread hier. Cauchy hat genau die richtigen Fragen gestellt um deren Antwort du dich herumwindest.Zitat :Meinerseits bin ich meistens recht deutlich in meinen Auslegung, dachte ich jedenfalls..
Ähm... man kann sich auch darauf einigen, dass eine "falsche" Kündigung angenommen wird.Zitat :Einer Kündigung muss man nicht widersprechen, selbst dann nicht, wenn diese falsch wäre.
Meine Meinung: Dadurch dass du widerspruchslos die Schlüssel am 02.10 einfach angenommen hast, hast du die "falsche" Kündigung bedingungslos angenommen => Pech für dich
Ja, natürlich.Zitat :Nur langsam mit der Braut.
Dann ist meine Frage beantwortet. Du hast 2MM als Kaution.Zitat :Ich habe 2 Monatsmieten Kaution, zudem auch die NK-Vorauszahlungen,
Wann du deine Jahresabrechnung 21 machst, und wann du dem Mieter die Abrechnung übermittelst, steht auf einem anderen Blatt.
Zitat :Falsch gedacht. Zumindest im Thread hier. Cauchy hat genau die richtigen Fragen gestellt um deren Antwort du dich herumwindest.
Warum soll ich mich um eine Antwort herumwinden? Ich habe doch nichts zu verbergen, dachte, es wäre das Wichtigste gesagt.
Zitat :Ähm... man kann sich auch darauf einigen, dass eine "falsche" Kündigung angenommen wird.
Da hast Du wohl recht. Man kann dem M auch die Kündigung erlassen, ganz wie man will.
Zitat :Meine Meinung: Dadurch dass du widerspruchslos die Schlüssel am 02.10 einfach angenommen hast, hast du die "falsche" Kündigung bedingungslos angenommen => Pech für dich
Da bist Du sicher im Irrtum.
Nun gut. Die eigentliche Frage war, ob das
eine Mietminderung von einer Monatsmiete rechtfertigt. Meiner Meinung nach nein. Das alleine würde gar keine Mietminderung rechtfertigen.Zitat :Wie bereits geschrieben, nach ca. 14 Tagen wurde der Wasserfleck mittel entsprechendem Sprey entfernt. Nach diesem Unwetter gab es heiße Sonnentage die keinerlei weiterer Trocknung mehr bedurften.
Ob der Mieter die Oktobermiete noch zahlen muss, lasse ich mal offen. Dazu will der Fragesteller ja offenbar keine Meinung hören.
Dann sind wir hier grundsätzlich unterschiedlicher Meinung.Zitat :Da bist Du sicher im Irrtum.
Zitat :Ob der Mieter die Oktobermiete noch zahlen muss, lasse ich mal offen. Dazu will der Fragesteller ja offenbar keine Meinung hören.
Ich selbst lasse es ebenfalls offen, den Sicherheit habe ich diesbezüglich nicht.
Mein Bestreben ist- wie immer- einen Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen. Möglicherweise treffen wir uns dann auf einen Vergleich.
Im Übrigen möchte ich die Meinungen anderer User auf jeden Fall hören bzw. lesen. Dauraus resultierend kann ich meine Meinung korrigieren oder sehe sie bestätigtt. Und nachdem wir in einer Demokratie leben, zum Glück, dürfen wir
unsere Meinung auch schreiben, ohne diskriminiert oder abgewertet zu werden.
In diesem Sinne, einen friedlichen Tag, wünscht Leo4.
Zitat :Ist wohl nicht gerne gesehen, wenn Forum-Mitglieder selbst noch Fragen stellen.
Doch. Fast keiner ist allwissend.
Zitat :Ich wollte eigentlich für meinen speziellen Fall die Meinung anderer lesen.
Basierend auf den bisherigen Angaben Deinerseits, sehe ich folgenden Möglichkeiten:
A) man hat einen (konkludenten) Mietaufhebungsvertrag geschlossen
B) man hat die Kündigung mit dem falschen Datum (konkludent) akzeptiert
C) das Ende des Mietverhältnisses ist der 31.10.
D) ganz was anderes
Zitat :Für den unerheblichen Wasserfleck an der Wand ist m.E. eine Minderung von € 850,00 zu hoch.
Welche Minderung denn? Es gibt doch überhaupt gar keine Minderung. Insofern muss man darüber auch nicht diskutieren oder nachdenken.
Zitat :Das alleine würde gar keine Mietminderung rechtfertigen.
Bei der Minderung wäre die Minderung der Gebrauchstauglichkeit durch den Mangel und dessen Beseitigung ausschlaggebend.
Minderung der Gebrauchstauglichkeit durch den Mangel sehe ich der Schilderung nach nicht geben
Minderung der Gebrauchstauglichkeit durch die Beseitigung des Mangels wäre noch zu prüfen
Wenn es denn eine Minderung gegeben hätte...
Zitat :Ähm... man kann sich auch darauf einigen, dass eine "falsche" Kündigung angenommen wird
Das ist wohl wahr, aber das scheint hier ja nicht der Fall zu sein.
Frage:
Wurde ordnungsgemäß gekündigt, schriftlich? Was genau stand in der Kündigung?
Im übrigen sehe ich es so wie Harry van Sell, alles ist möglich.
Beantworte doch einfach die Fragen von cauchy, er kommt zwar ziemlich überheblich rüber, aber er hat tatsächlich die richtigen Fragen gestellt. Es ist gut möglich, dass du dir selbst ins Bein geschossen hast, oder auch nicht.
Ich denke schon, denn der Fragesteller hat ohne jegliche Kommentare den Schlüssel zum vereinbarten Termin entgegengenommen. Ich sehe hier also eine konkludente Zustimmung zum Wunsch des Mieters zu diesem Termin kündigen zu können. Es wurden auch keinerlei Bedingungen gestellt, also einfach nur Pech für den Vermieter.Zitat :Das ist wohl wahr, aber das scheint hier ja nicht der Fall zu sein.
Das sehen die Gerichte aber anders.Zitat :Ich denke schon, denn der Fragesteller hat ohne jegliche Kommentare den Schlüssel zum vereinbarten Termin entgegengenommen. Ich sehe hier also eine konkludente Zustimmung zum Wunsch des Mieters zu diesem Termin kündigen zu können. Es wurden auch keinerlei Bedingungen gestellt, also einfach nur Pech für den Vermieter.
Zitat :
Nach Ansicht des Gerichts wird der Mietvertrag nicht automatisch durch die vorzeitige Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe aufgehoben. Für eine solche stillschweigende Aufhebung des Mietvertrages muss nach dem Landgericht mehr vorliegen: "Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur gerechtfertigt, wenn dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklärende hierdurch binden will. An den Bindungswillen dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn z.B. der Vermieter dem Mieter die Rückgabe der Kaution anbietet oder hierüber abrechnet und damit zum Ausdruck bringt, dass das Mietverhältnis beendet sein soll."
Zitat :
Für die Schlüsselübergabe gilt dasselbe wie für die Wohnungsabnahme. Allein dadurch, dass der Mieter die Schlüssel an den Vermieter zurückgibt, wird der Mietvertrag nicht automatisch aufgehoben. Dazu braucht es eine besondere Aufhebungsvereinbarung und diese kann jedenfalls nicht allein in der Übersendung und der Annahme der Wohnungsschlüssel gesehen werden.
Die Zitate sind insoweit nur bedingt sinnvoll, weil es hier vermutlich mehr als pures Entgegennehmen der Schlüssel gibt. Vermutlich, weil mindestens in der Kündigung was zu diesem Termin steht. Ansonsten hat sich der Fragesteller ja nicht weiter geäußert, wie darauf reagiert und wie der Übergabetermin vereinbart wurde. Zudem hat sich der Fragesteller nicht geäußert, ob die Wohnung nach der Rückgabe an den Vermieter in irgendeiner Form genutzt wurde.
Ich sage nicht, dass ein Aufhebungsvertrag entstanden ist. Ausschließen kann man es aber mit den aktuellen Informationen nicht.
Zitat :Zitat (von OLG Köln, 27 U 5/97):
Für die Schlüsselübergabe gilt dasselbe wie für die Wohnungsabnahme. Allein dadurch, dass der Mieter die Schlüssel an den Vermieter zurückgibt, wird der Mietvertrag nicht automatisch aufgehoben. Dazu braucht es eine besondere Aufhebungsvereinbarung und diese kann jedenfalls nicht allein in der Übersendung und der Annahme der Wohnungsschlüssel gesehen werden.
Auch meine Meinung.
Zitat :und diese kann jedenfalls nicht allein in der Übersendung und der Annahme der Wohnungsschlüssel gesehen werden.
Zitat :wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.
Es müsen also ergänzende Umstände hinzukommen. Wie z.B. das was schriftliches vorliegt, das der Mieter den Mietvertrag zum Datum XX beendet / beenden will ...
Zitat :Es müsen also ergänzende Umstände hinzukommen. Wie z.B. das was schriftliches vorliegt, das der Mieter den Mietvertrag zum Datum XX beendet / beenden will ...
Und dann muss ebenso ein schriftliches OK zurückkommen oder - wie das OLG urteilte
Zitat :Dazu braucht es eine besondere Aufhebungsvereinbarung und diese kann jedenfalls nicht allein in der Übersendung und der Annahme der Wohnungsschlüssel gesehen werden.
Da Leo sich hier aber überhaupt nicht zu äußert, weder über das Kündigungsschreiben der Mieter, noch über die anderen Dinge, tendiere ich dazu auch anzunehmen, dass hier der Casus knaxus noch nicht offengelegt ist.
Leo, du schreibst ja tatsächlich auch schon länger hier im Forum, was hält dich zurück die gestellten Fragen einmal ordentlich zu beantworten?
Zitat :Leo, du schreibst ja tatsächlich auch schon länger hier im Forum, was hält dich zurück die gestellten Fragen einmal ordentlich zu beantworten?
Meines Wissens wurde alles beantwortet.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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