Mietminderungsqoute bei Balkonabriss

27. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietminderungsqoute bei Balkonabriss

Hallo Forum,

bei uns werden die Balkone abgerissen und durch neue vorstellbalkone ersetzt.

Zum Schutz der Balkontür und der Wohnzimmerfenster wurden außenseitig OSB Platten angeschraubt. Bedeutet, dass unser Wohnzimmer nun verdunkelt ist. Auch das lüften ist jetzt nur noch über die Fenster des angrenzenden Esszimmers möglich.

Da unsere Rechtsanwältin im Urlaub ist, habe ich die Googlesuche genutzt um eine mögliche Minderungsqoute zu ermitteln.

Leider habe ich nichts passendes gefunden. Lediglich Urteile, bei denen durch Planen am Gerüst eine Minderung von 15% als angemessen erachtet wurden.

Da durch die Abrissarbeiten auch mit Baulärm zu rechnen ist, wollte ich fragen, ob insgesamt 30% als Minderungsqoute angemessen wäre?

Alles unter folgender Betrachtung:

-Verdunkelung der Fenster und Balkontür
-Luftaustausch im Wohnzimmer nicht möglich
-Baulärm (beruflich bedingt habe ich Zugriff auf ein geeichtes Lärmpegelmessgerät, was auch diverse Behörden nutzen.) Eine Messung während des Gerüstqufbaus ergab 76dB-A. Beim anbringen der OSB Platten wurde in die Fassade gebohrt. Hier ergab die Messung 83 dB-A. Der Abriss der Betonbalkone wird denke ich ähnliche Messwerte ergeben.
-nicht Nutzbarkeit des Balkons (bin Raucher und muss nun zum Rauchen die Wohnung verlassen)


-- Editiert von User am 27. Oktober 2023 13:07

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Verdunkelung der Fenster und Balkontür

Übergangsweise Beleuchtung einschalten.
Zitat (von Lev2022):
Baulärm

Der ist ja nun erst mal vorbei.
Zitat (von Lev2022):
nicht Nutzbarkeit des Balkons (bin Raucher und muss nun zum Rauchen die Wohnung verlassen)

Übergangsweise Rauchen einstellen oder am Fenster qualmen.
Zitat (von Lev2022):
wollte ich fragen, ob insgesamt 30% als Minderungsqoute angemessen wäre?

Also mit solchen übertriebenen Forderungen flattert gleich die Kündigung ins Haus.
Ein mittlerer einstelliger Prozentwert erscheint mir da doch realistischer.

Signatur:

- car4000 -

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#2
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Dein Antwort ignoriere ich mal, da du anscheinend das nötige rechtswissen nicht besitzt.

Der Mieter kann die Miete kürzen, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt oder zu einer eingeschränkten Wohnqualität führt. Die Rechtsgrundlage für eine Mietminderung bildet §536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4279 Beiträge, 2431x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
da du nscheinend das nötige rechtswissen nicht besitzt.
ist ein interessanter Vorwurf. Welches Rechtswissen erachtest du denn für nötig, um hier mitzudiskutieren?
Ich fand die Tipps zwar überflüssig, aber bei deiner offenbar eingeschränkten Auffassungsgabe (die Forenregeln hast du jedenfalls ja NICHT verstanden) helfen sie vielleicht.

Bei der Schätzung vom maximal einstelligen Prozentbereich bin ich grundsätzlich dabei. Wir haben schließlich nicht mehr Balkonsaison, da ist außer Verdunklung (offenbar nur Reines Fensters) wenig vorzuwerfen. Na ja, an Lärmtagen kann man vielleicht zweistellig werden, da waren durchaus 10% drin.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128210 Beiträge, 40952x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Da durch die Abrissarbeiten auch mit Baulärm zu rechnen ist, wollte ich fragen, ob insgesamt 30% als Minderungsqoute angemessen wäre?

Damit der Vermieter eine (fristlose) Kündigung wegen zu wenig bezahlter Miete durchsetzen kann? Durchaus, siehe z.B. BGH VIII ZR 138/11.

Falls daran kein Interesse besteht, sollte man das bestimmen der Minderung entweder den Fachleuten überlassen oder gemeinsam mit dem Vermieter vereinbaren.



Zitat (von Lev2022):
-Verdunkelung der Fenster und Balkontür

Eingeschränkte Relevanz, da Winterzeit beginnt, wo die Tage sehr kurz sind und es durch Bewölkung und mangelnde Sonne eh dunkel ist ...



Zitat (von Lev2022):
-Luftaustausch im Wohnzimmer nicht möglich

Das ist schlicht unglaubwürdig (Physik funktioniert auch in Wohnungen von Mietern) - was man ja auch selber beschreibt ...
Zitat (von Lev2022):
Auch das lüften ist jetzt nur noch über die Fenster des angrenzenden Esszimmers möglich.




Zitat (von Lev2022):
beruflich bedingt habe ich Zugriff auf ein geeichtes Lärmpegelmessgerät, was auch diverse Behörden nutzen

Damit hat man schon mal einen großen Vorteil.
Allerdings ist die Eigenmessung vor Gericht in der Regel nicht sonderlich hilfreich.



Zitat (von Lev2022):
Eine Messung während des Gerüstqufbaus ergab 76dB-A. Beim anbringen der OSB Platten wurde in die Fassade gebohrt. Hier ergab die Messung 83 dB-A.

Die gemittelten Werte ergaben welche konkreten Werte?



Zitat (von Lev2022):
-nicht Nutzbarkeit des Balkons (bin Raucher und muss nun zum Rauchen die Wohnung verlassen)

Wenn man auf dem Balkon steht hat man die Wohnung auch verlassen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36511 Beiträge, 6154x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Bedeutet, dass unser Wohnzimmer nun verdunkelt ist.
Das ist für eine begrenzte Zeit hinnehmbar/zumutbar, ebenso wie die zeitweise Belüftung durch andere Fenster, ebenso wie die zeitweise Nichtnutzung des Balkons.
Der Vermieter hat vermutlich auf die Bauzeit hingewiesen? Was genau hat er in der Ankündigung an die Mieter geschrieben? Auf welchen §§ des BGB hat er sich bezogen?

Ich hörte oft von ca 3 Monaten bei derartigen Modernisierungen, die durchaus hinnehmbar seien und nicht durch Mietminderungen *sanktioniert* werden können.
Zitat (von Lev2022):
Lediglich Urteile, bei denen durch Planen am Gerüst eine Minderung von 15% als angemessen erachtet wurden.
Das nützt hier und dir nichts.
Zitat (von Lev2022):
ob insgesamt 30% als Minderungsqoute angemessen wäre?
Nein.
Zitat (von Lev2022):
Alles unter folgender Betrachtung:
Bringt mE alles nichts. Wenn überhaupt, dann vermutlich erst, wenn die ganze Maßnahme erheblich länger als 3 Monate dauert und je nachdem, was der Vermieter ankündigte.
Zitat (von Lev2022):
Da unsere Rechtsanwältin im Urlaub ist
Befrage sie gern nach ihrem Urlaub, sie will auch leben. :wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man auf dem Balkon steht hat man die Wohnung auch verlassen ...
Nö. Der Balkon gehört zur Mietsache.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Balkone können nicht mehr begangen werden, weil wir geschrieben die OSB Platten direkt vor die Fenster/Balkontür geschraubt.

Zu der Thematik 3 Monate! Ja, wenn es sich um eine energetische Sanierung handelt. Hier nicht zutreffend, da eine Instandsetzung.

Lärmmessung gemittelter wert?
Ich vermute du meinst betrachtet auf den Tag/Expositionszeit?


Gemäß BImsch ist ein max Lärmpegel tagsüber von 65dB-A vorgegeben. Nachts 55dB-A. Da wären wir tagsüber deutlich drüber. Ein Zeitfaktor wie lange die Exposition vorhanden sein darf, gibt die BImsch nicht.

Zur Thematik Verdunklung:

Die normale Gebrauchstauglichkeit Tagsüber ist durch die Verdunklung eingeschränkt. Resultierend liegt ein Mangel vor.

Angekündigt? Per WhatsApp ohne weitere Angabe oder Bezug eines § lediglich wurde benannt, dass im Oktober Firma XY die Balkone abreist. Wann die Fertigstellung sein wird, konnte man uns noch nicht benennen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128210 Beiträge, 40952x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Gemäß BImsch

Was soll das sein?



Zitat (von Lev2022):
Da wären wir tagsüber deutlich drüber

Das bezweifele ich stark, da wohl kaum 8h lang 76dB-A herrschen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1022 Beiträge, 119x hilfreich)

Sie Situation ist sicherlich sehr ärgerlich, zumal die Verdunkel durch die Bauplatten auch nicht wirklich notwendig ist. Die Absicherung der Balkontür hätte sicherlich auch mit Gittern und transparenten Material durchgeführt werden können, insofern empfinde ich diese Vollverdunkelung schon ziemlich dreist.

Mit der Mietminderung ist das schwierig. Für den Balkon würde ich den Mietanteil (qm/2 in Relation zur qm der Wohnung) ansetzen. Wahrscheinlich zu irgendwas um die 5% ansetzen.

Dazu kommt dann noch die Voll-Verdunkelung (also nicht zur eine Abschattung durch eine transparente Gerüstfolie) des Wohnzimmers. Wenn man vorsichtig agieren will vielleicht nochmal 5-10%.

30% erscheinen mir auf jeden Fall zu hoch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36511 Beiträge, 6154x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Die Balkone können nicht mehr begangen werden, weil wir geschrieben die OSB Platten direkt vor die Fenster/Balkontür geschraubt.
Ja, das ist klar. Sie sollen ja abgerissen werden.
Zitat (von Lev2022):
da eine Instandsetzung.
Und das weißt du, obwohl die Vermieterin bzw. die bevollmächtigte HV nur eine Whatsapp zum Abriss ohne jeden rechtlichen Bezug schickte?
Es werden doch komplett neue Balkone angebaut/vorgesetzt.
Haben alle 6 WE im Haus einen Balkon?
Zitat (von Lev2022):
Gemäß BImsch ist ein max Lärmpegel tagsüber von 65dB-A vorgegeben.
Nö, das dürfte so pauschal nicht korrekt sein.
Zitat (von Lev2022):
Wann die Fertigstellung sein wird, konnte man uns noch nicht benennen.
Dann empfehle ich, die Miete nicht einfach so addiert zu 30% zu mindern, sondern die rechtlich vorgesehenen Schritte für eine Mietminderung einzuhalten.
Ich empfehle den Gang zur Anwältin, die du ja in Mietrechtssachen schon öfter zu Hilfe geholt hast.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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