Mietnachzahlung nach Mietminderung

17. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Mathias Dalkowski
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietnachzahlung nach Mietminderung

Hallo,

Folgendes Mietproblem ist bei uns eingetreten:

Wir (meine Freundin und ich) bewohnen seit 15. September 2000 eine 63m² große Wohnung. Die Wohnung war bei Einzug noch nicht vollständig saniert, der Balkon fehlte, das Badfenster war nicht sachgerecht eingebaut (man kann unter dem Fenster nach draussen sehen, von aussen ist es nicht sachgerecht verputzt), die Schwelle zum Balkon war nicht gemauert.

Auf Grund dieser Mängel haben wir mit dem Vermieter eine Mietminderung von 15% vereinbart, die er auch bis Juli 2001 akzeptierte. Nach dem Anbringen des Balkons forderte er uns auf die volle Miete zu bezahlen, was wir nicht taten, denn die anderen Mängel wurden nicht beseitigt und sind z.T. bis heute noch nicht behoben. Die Anbringung der Balkone und Sanierung einzelner Mängel erfolgte in dem Zeitraum bis Juli 2001 nur sehr sehr schleppend und erst nach wiederholten Aufforderungen unsererseits – das war ein weiterer Grund warum wir nicht zahlen wollten, da wir nicht abschätzen konnten wann denn nun die letzten Mängel beseitigt werden. Wir haben dem Vermieter jedoch angeboten die Mietminderung von 15% zu verringern, da ja der größte Mangel (der Balkon) beseitigt wurde, darauf haben wir aber bis heute keine Antwort bekommen.

Zwischenzeitlich (von Okt. 01 bis Nov. 02) war der Vermieter nicht zahlungsfähig, deshalb bekamen wir einen Zwangsverwalter zugewiesen.

Nun (das war heute in der Post) verlangt der Vermieter von uns eine Nachzahlung der Miete ab 08/2001 bis heute, also für 18 Monate.

Müssen wir die Nachzahlung für alle 18 Monate leisten?
Hat der Vermieter ein Recht für den Zeitraum der Zwangsverwaltung Nachzahlungen zu fordern?


Danke für alle Tipps!



.::::::::::::::::::::::::::::::::.
Mathias.Dalkowski
::::::::::::::::::::::::::::::::::

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Volker1953_Hamburg
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Formell ja, denn er bleibt während der Zwangsverwaltung Vermieter und Mietzinsgläubiger. Die Nachforderung ist natürlich nur durchsetzbar, wen kein Mietmndeurngsrecht bestand. Eigentlich müßte sich die Minderung nach Fertigstellung des Balkons verringert haben. 15 % sind jedenfalls nicht wenig.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen