Hallo Experten-Team,
wir haben heute die Nebenkostenabrechnung für 2006 erhalten.
Wie zu erwarten eine Nachzahlung.
In unserem Mietvertrag, ist die Klausel vermerkt, dass die Abrechnung jährlich bis zum 30.06. erfolgen muss.
Sollen wir nun zahlen?!
Danke für die Antwort!
Mietnebenkostenabrechung 2006
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:
In unserem Mietvertrag, ist die Klausel vermerkt, dass die Abrechnung jährlich bis zum 30.06. erfolgen muss.
Diese Klausel müsste mal etwas genauer zitiert werden. Eine derartige klausel ist ziemlich unüblich.
Genauer Wortlaut:
"Der Mietzins monatl. beträgt ... EUR. Nebenkosten (Wasser, pp.) werden anteilig in Höhe der tätsächlich entstehenden Gesamtkosten umgelegt, wobei eine monatl. Abschlagszahlung von ... EUR zu leisten ist.
Die Abrechnung muss jährlich bis zum 30.06. erfolgen. Soweit heiz- und Warmwasserkosten anteilig umgelegt werden, erfolgt die Umlage gem. der Heizkostenverordnung".
So steht es im Vertrag.
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Die Klausel hat keine rechtliche Bedeutung.
Wieso soll die Klausel rechtlich keine Bedeutung haben ???
m.E. hat sich der Vermieter verpflichtet, die Abrechnung bis zum 30.06 zu machen. Tut er dies nicht, dürfte die Zahlungsaufforderung verfristet sein.
Wie gesagt, solch eine Klausel ist unüblich, aber wenn der Vermieter sich selbst unter Druck setzt, ist das sein problem.
...Die Klausel hat keine rechtliche Bedeutung...
Fraglich ist, ob aufgrund dieser Regelung (ggf. außer den Wasserkosten) überhaupt Nebenkosten gesondert verlangt werden können.
-- Editiert von cuno am 05.10.2007 18:47:05
Die Abrechnung muss jährlich bis zum 30.06. erfolgen.
Welche Abrechnung ? Von welchem Jahr ?
Was passiert, wenn sie nicht bis zum 30.06. erfolgt ?
Ist doch alles nicht geregelt (also schauen wir ins BGB).
Ist doch alles nicht geregelt (also schauen wir ins BGB). Richtig
Also ich halte die Vereinbarung für wirksam.
Es ist offensichtlich, daß die Rechnung nicht für das laufende Jahr gelten kann, da noch nicht alle Kosten klar sind (es entstehen ja im Rest des Jahres noch welche).
Also kann es nur der 30.06. des Folgejahres sein. Und wenn man dann mal ins BGB schaut, dann findet sich keine Vorschrift, die in diesem Fall die allgemeine Vertragsfreiheit einschränkt.
Wenn der Vermieter sich so festgelegt hat, dann muß er sich auch daran halten. es gilt der alte Spruch: Pacta sunt servanda !
Und warum kann es nicht die Abrechnung vom Vorvorjahr sein ?
--In unserem Mietvertrag, ist die Klausel vermerkt, dass die Abrechnung jährlich bis zum 30.06. erfolgen muss.--
Ein Schelm, wer da denkt, dass die Nebenksotenabrechnung aus dem Vorjahr bis zum 30.06. erfolgt sein muss...andernfalls sie verfallen ist.
Das ist ein uralter Vordruck und/oder ein Vordruck, der überhaupt nicht für frei finanzierten Wohnungsbau gedacht ist.
Ämter interessieren sich schon mal für den Zeitpunkt der Abrechnung.
--- editiert vom Admin
quote:
Ich würde auch eher annehmen, daß hier das BGB zum Tragen kommt
hmm.. und worauf begründet sich die Annahme ?
--- editiert vom Admin
Justice geht es eher darum, daß der VM den Vordruck ausgesucht hat.
--- editiert vom Admin
Entgegen der landläufigen Meinung gilt auch im Mietrecht immernoch der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Man kann vereinbaren, was man will.
Die Rechtsprechung hat verschiedene Klauseln (AGB) für unwirksam erklärt. Dies sind vornehmlich regelungen, die eine Partei unangemessen belasten. In diesem Fall sehe ich aber keine unangemessene Benachteiligung, da der Vermieter den Vertrag ja selbst erstellt hat. Es ist also nicht so, dass ihm etwas vorgelegt wurde und er einfach unterschrieben hat, so wie es umgekehrt die Mieter machen (müssen). Zudem läßt sich in den einschlägigen Mietrechtsvorschriften im BGb auch nichts, was eine solche Klausel unwirksam erscheinen läßt. und wenn weder das Mietrecht, noch das AGB-recht dagegen sprechen, dann gilt eben die Vertragsfreiheit.
Daher halte ich die Vereinbarung nach wie vor für wirksam.
Und schon sind wir wieder bei
Und warum kann es nicht die Abrechnung vom Vorvorjahr sein ?
weil es dann keine 'jährliche' Abrechnung mehr wäre.
Außerdem wäre diese dann ohnehin verfristet, sodass sich die frage nach der Wirksamkeit gar nicht mehr stellen würde.
--- editiert vom Admin
Außerdem wäre diese dann ohnehin verfristet
Genau das
ist es.
Damit wir uns recht verstehen, ich bin mit Dir 100%ig einer Meinung. Wenn ein VM eine für ihn nachteilige Vereinbarung trifft, hat er eben Pech gehabt.
Aber dann muß es auch eine Regelung sein, die direkt durchführbar ist und nicht gleich wieder mehrere Zweifelsfragen aufwirft. Die einen sogar zwingt, zur wenigstens teilweisen Klärung dieser Fragen auf Gesetzesgrundlagen zurückzugreifen, die selbst etwas vollkommen anderes aussagen.
Das ist zu sehr 'Mischmasch'.
Da komme wir dann doch wieder zum BGB, jedoch nicht zum Mietrecht, sondern zum AGB-Recht, wobei ich davon ausgehe, dass der Vermieter diese Formulierung selbst vorgegeben hat.
Nach dem AGB-Recht (unter das auch Mietverträge fallen) wirken unklare Klauseln zu Lasten des Erstellers der AGB. Außerdem wird eine Klausel so interpretiert, wie sie ein verständiger Leser interpretieren würde.
Daraus ergibt sich aus meiner Sicht klar, dass die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres bis zum 30.06. erfolgen muss. Ich halte die jetzt erst erstellte Nebenkostenabrechnung daher ebenfalls für verfristet.
wie sie ein verständiger Leser
Der BGH hat bezüglich der Verständnisfähigkeit von Mietern ja seine ganz eigene Meinung.
Ich
prophezeie dem alten Scrooge jedenfalls ggfs. einen Riesenärger (sollte vielleicht bereits im Vorfeld bedacht werden).
also Vermieter wie Morti erinnern mich vielmehr an Ebenezer Scrooge als der Fragesteller....
--- editiert vom Admin
Aber genau das ist es doch.
Wieso muß ich mir die Konsequenzen für eine spätere Abrechnung aus einem Paragraphen 'zusammensuchen', der die Fristen ganz anders regelt ?
Im Mietvertrag steht auch, daß die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen ist. Wenn der Mieter diesen Termin nun verpaßt, muß er dann garnicht zahlen ?
@Justice
Vermieter wie Morti erinnern mich vielmehr an Ebenezer Scrooge
Da habe ich den alten Ebenezer aber anders in Erinnerung.
Sich mit Spitzfindigkeiten vor eigentlich berechtigten Forderungen zu drücken würde gut zu ihm passen.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
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