Mietnebenkostenabrechung 2006

5. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietnebenkostenabrechung 2006

Hallo Experten-Team,
wir haben heute die Nebenkostenabrechnung für 2006 erhalten.
Wie zu erwarten eine Nachzahlung.
In unserem Mietvertrag, ist die Klausel vermerkt, dass die Abrechnung jährlich bis zum 30.06. erfolgen muss.
Sollen wir nun zahlen?!
Danke für die Antwort!

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45 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

quote:
In unserem Mietvertrag, ist die Klausel vermerkt, dass die Abrechnung jährlich bis zum 30.06. erfolgen muss.


Diese Klausel müsste mal etwas genauer zitiert werden. Eine derartige klausel ist ziemlich unüblich.


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#2
 Von 
Onkeldagobert
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Genauer Wortlaut:
"Der Mietzins monatl. beträgt ... EUR. Nebenkosten (Wasser, pp.) werden anteilig in Höhe der tätsächlich entstehenden Gesamtkosten umgelegt, wobei eine monatl. Abschlagszahlung von ... EUR zu leisten ist.
Die Abrechnung muss jährlich bis zum 30.06. erfolgen. Soweit heiz- und Warmwasserkosten anteilig umgelegt werden, erfolgt die Umlage gem. der Heizkostenverordnung".

So steht es im Vertrag.

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#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Die Klausel hat keine rechtliche Bedeutung.

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

Wieso soll die Klausel rechtlich keine Bedeutung haben ???

m.E. hat sich der Vermieter verpflichtet, die Abrechnung bis zum 30.06 zu machen. Tut er dies nicht, dürfte die Zahlungsaufforderung verfristet sein.

Wie gesagt, solch eine Klausel ist unüblich, aber wenn der Vermieter sich selbst unter Druck setzt, ist das sein problem.

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#5
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 171x hilfreich)

...Die Klausel hat keine rechtliche Bedeutung...

Fraglich ist, ob aufgrund dieser Regelung (ggf. außer den Wasserkosten) überhaupt Nebenkosten gesondert verlangt werden können.



-- Editiert von cuno am 05.10.2007 18:47:05

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#6
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Die Abrechnung muss jährlich bis zum 30.06. erfolgen.

Welche Abrechnung ? Von welchem Jahr ?
Was passiert, wenn sie nicht bis zum 30.06. erfolgt ?

Ist doch alles nicht geregelt (also schauen wir ins BGB).

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#7
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 171x hilfreich)

Ist doch alles nicht geregelt (also schauen wir ins BGB). Richtig :)

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

Also ich halte die Vereinbarung für wirksam.

Es ist offensichtlich, daß die Rechnung nicht für das laufende Jahr gelten kann, da noch nicht alle Kosten klar sind (es entstehen ja im Rest des Jahres noch welche).

Also kann es nur der 30.06. des Folgejahres sein. Und wenn man dann mal ins BGB schaut, dann findet sich keine Vorschrift, die in diesem Fall die allgemeine Vertragsfreiheit einschränkt.

Wenn der Vermieter sich so festgelegt hat, dann muß er sich auch daran halten. es gilt der alte Spruch: Pacta sunt servanda !

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#9
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Und warum kann es nicht die Abrechnung vom Vorvorjahr sein ?

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#10
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 579x hilfreich)

--In unserem Mietvertrag, ist die Klausel vermerkt, dass die Abrechnung jährlich bis zum 30.06. erfolgen muss.--

Ein Schelm, wer da denkt, dass die Nebenksotenabrechnung aus dem Vorjahr bis zum 30.06. erfolgt sein muss...andernfalls sie verfallen ist. :neck:

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#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Das ist ein uralter Vordruck und/oder ein Vordruck, der überhaupt nicht für frei finanzierten Wohnungsbau gedacht ist.

Ämter interessieren sich schon mal für den Zeitpunkt der Abrechnung.

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#12
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2071x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

quote:
Ich würde auch eher annehmen, daß hier das BGB zum Tragen kommt


hmm.. und worauf begründet sich die Annahme ?

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#14
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2071x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Justice geht es eher darum, daß der VM den Vordruck ausgesucht hat.

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#16
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2071x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#17
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

Entgegen der landläufigen Meinung gilt auch im Mietrecht immernoch der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Man kann vereinbaren, was man will.

Die Rechtsprechung hat verschiedene Klauseln (AGB) für unwirksam erklärt. Dies sind vornehmlich regelungen, die eine Partei unangemessen belasten. In diesem Fall sehe ich aber keine unangemessene Benachteiligung, da der Vermieter den Vertrag ja selbst erstellt hat. Es ist also nicht so, dass ihm etwas vorgelegt wurde und er einfach unterschrieben hat, so wie es umgekehrt die Mieter machen (müssen). Zudem läßt sich in den einschlägigen Mietrechtsvorschriften im BGb auch nichts, was eine solche Klausel unwirksam erscheinen läßt. und wenn weder das Mietrecht, noch das AGB-recht dagegen sprechen, dann gilt eben die Vertragsfreiheit.

Daher halte ich die Vereinbarung nach wie vor für wirksam.

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#18
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Und schon sind wir wieder bei

Und warum kann es nicht die Abrechnung vom Vorvorjahr sein ?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

weil es dann keine 'jährliche' Abrechnung mehr wäre. ;)

Außerdem wäre diese dann ohnehin verfristet, sodass sich die frage nach der Wirksamkeit gar nicht mehr stellen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2071x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Außerdem wäre diese dann ohnehin verfristet

Genau das ist es.

Damit wir uns recht verstehen, ich bin mit Dir 100%ig einer Meinung. Wenn ein VM eine für ihn nachteilige Vereinbarung trifft, hat er eben Pech gehabt.
Aber dann muß es auch eine Regelung sein, die direkt durchführbar ist und nicht gleich wieder mehrere Zweifelsfragen aufwirft. Die einen sogar zwingt, zur wenigstens teilweisen Klärung dieser Fragen auf Gesetzesgrundlagen zurückzugreifen, die selbst etwas vollkommen anderes aussagen.
Das ist zu sehr 'Mischmasch'.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49207 Beiträge, 17318x hilfreich)

Da komme wir dann doch wieder zum BGB, jedoch nicht zum Mietrecht, sondern zum AGB-Recht, wobei ich davon ausgehe, dass der Vermieter diese Formulierung selbst vorgegeben hat.

Nach dem AGB-Recht (unter das auch Mietverträge fallen) wirken unklare Klauseln zu Lasten des Erstellers der AGB. Außerdem wird eine Klausel so interpretiert, wie sie ein verständiger Leser interpretieren würde.

Daraus ergibt sich aus meiner Sicht klar, dass die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres bis zum 30.06. erfolgen muss. Ich halte die jetzt erst erstellte Nebenkostenabrechnung daher ebenfalls für verfristet.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

wie sie ein verständiger Leser

Der BGH hat bezüglich der Verständnisfähigkeit von Mietern ja seine ganz eigene Meinung.

Ich prophezeie dem alten Scrooge jedenfalls ggfs. einen Riesenärger (sollte vielleicht bereits im Vorfeld bedacht werden).

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

also Vermieter wie Morti erinnern mich vielmehr an Ebenezer Scrooge als der Fragesteller.... ;)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 338x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

Aber genau das ist es doch.

Wieso muß ich mir die Konsequenzen für eine spätere Abrechnung aus einem Paragraphen 'zusammensuchen', der die Fristen ganz anders regelt ?

Im Mietvertrag steht auch, daß die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen ist. Wenn der Mieter diesen Termin nun verpaßt, muß er dann garnicht zahlen ?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4934 Beiträge, 470x hilfreich)

@Justice

Vermieter wie Morti erinnern mich vielmehr an Ebenezer Scrooge

Da habe ich den alten Ebenezer aber anders in Erinnerung.

Sich mit Spitzfindigkeiten vor eigentlich berechtigten Forderungen zu drücken würde gut zu ihm passen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest123-2175
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 338x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest123-2175
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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