Mietpreisbremse Berlin – Kann sich der Vermieter auf eine bereits zu hohe Vormiete berufen?

3. August 2026 Thema abonnieren
 Von 
go735723-40
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietpreisbremse Berlin – Kann sich der Vermieter auf eine bereits zu hohe Vormiete berufen?

Hallo zusammen,

ich habe einen etwas speziellen Fall zur Berliner Mietpreisbremse.

Ich bin 2025 innerhalb desselben Vermieters in eine andere Wohnung umgezogen.
Mir liegen sowohl mein Mietvertrag als auch der Mietvertrag der Vormieterin vor.
Die Vormieterin wohnte dort von 2020 bis 2025.
Ich wohne dort seit 2025.
Die Vormieterin begann mit 518 € Nettokaltmiete und zahlte aufgrund einer Staffelmiete zuletzt 550 €.
Auch meine Nettokaltmiete beträgt 550 €.
Nach meiner eigenen Berechnung anhand des Berliner Mietspiegels 2021 erscheint die zulässige Miete etwa 130–170 € pro Monat niedriger.
Zwischen den Mietverhältnissen wurden Fenster, Bad und Teile der Küche erneuert, nach meinem Kenntnisstand jedoch keine umfassende Modernisierung durchgeführt.

Meine Frage:

Falls bereits die Vormiete gegen die Mietpreisbremse verstoßen haben sollte, kann sich der Vermieter trotzdem auf diese Vormiete berufen oder müsste die Miete auf das Mietspiegelniveau abgesenkt werden?




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130558 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von go735723-40):
kann sich der Vermieter trotzdem auf diese Vormiete berufen

Berufen kann er sich - wie erfolgreich, wird man wohl abwarten müssen. Berliner Gerichte sind in Mietrechtssachen immer für eine Überraschung gut.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 136x hilfreich)

Theoretisch muss der Vermieter die Vormieten bis 2015 vorlegen/rekonstruieren, denn da wurde die Mietpreisbremse eingeführt.

Signatur:

3113

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40839 Beiträge, 6603x hilfreich)

Zitat (von go735723-40):
Ich bin 2025 innerhalb desselben Vermieters in eine andere Wohnung umgezogen.
Der Vermieter durfte dir in 2025 lt. Berliner Mietpreisbremse max. 10% mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete *abknöpfen*.
Zitat (von go735723-40):
Auch meine Nettokaltmiete beträgt 550 €.
Dann hat dein Vermieter deine NKM nicht erhöht.
Zitat (von go735723-40):
Nach meiner eigenen Berechnung anhand des Berliner Mietspiegels 2021 erscheint die zulässige Miete etwa 130–170 € pro Monat niedriger.
Hast du auch ausgerechnet, wie die Staffelmieten innerhalb des Vormieter-Mietverhältnisses jährlich steigen durften?

Betroffene Berliner können sich beim Berliner Mieterverein informieren, uU als Mitglied gegen Vermieter vertreten lassen.
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-169-die-mietpreisbremse-bei-wiedervermietung.htm#6-Staffelmieten-und-Indexmieten

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50244 Beiträge, 17587x hilfreich)

Zitat (von go735723-40):
Falls bereits die Vormiete gegen die Mietpreisbremse verstoßen haben sollte, kann sich der Vermieter trotzdem auf diese Vormiete berufen

Ja
§ 556e Abs. 1 BGB

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