Mietpreisbremse: zählt nur der Mietspiegel?

23. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 48x hilfreich)
Mietpreisbremse: zählt nur der Mietspiegel?

In meiner Stadt greift (leider) die Mietpreisbremse. Ich habe nun eine Wohnung neu zu vermieten und Frage mich ob ich auch Vergleichsobjekte heranziehen kann? Ich habe auch ein Gutachten, welches deutlich über dem Mietspiegel liegt....

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20 Antworten
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#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2493 Beiträge, 640x hilfreich)

Welches Bundesland? Und steht die Wohnung aktuell leer oder ist vermietet?

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#2
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 48x hilfreich)

Hamburg. Eine wird frei...die anderen sind teilweise günstig vermietet..

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4364 Beiträge, 2288x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Welches Bundesland?


In Bayern wurde die vom Verfassungsgericht gekippt. http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/Mietpreisbremse_Verfassungsgericht.html

Zitat:
Auch Hamburger Verordnung ist nichtig
Mit dieser Entscheidung ist das AG München nicht allein. Bereits im Urteil vom 23.05.2017 hatte das AG Hamburg-Altona (Az.:316 C 380/16 ) die Hamburger Landesverordnung mangels ausreichender Begründung für nichtig erklärt, da die Mietpreisbremse in Hamburg lediglich mit einem „angespannten Wohnungsmarkt" begründet wurde. Diese Begründung ist nach dem Urteil des AG Hamburg völlig unzureichend. Daher hat das AG Hamburg die Hamburger Verordnung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in dem von Haus + Grund München geführten Popularklageverfahren für nichtig erklärt, weil die Verordnung – wie auch die bayerische Verordnung – die zwingenden Vorgaben des Bundesgesetzgebers missachtet.
Quelle




-- Editiert von Ver am 23.07.2017 20:22

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10148 Beiträge, 4541x hilfreich)

Wer Amtsgerichtsurteile mag, findet hier genau die entgegengesetzte Entscheidung: AG Hamburg-St. Georg, 22.06.2017 - 913 C 2/17 . In der Begründung wird explizit auch auf das Urteil von Hamburg-Altona eingegangen und dies verneint. Von daher bleibt wohl nur zu sagen, dass wir auf weitere Urteile warten müssen. Daher kann ich dem Teilnehmer hier auch keinen sinnvollen Rat geben.

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#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2493 Beiträge, 640x hilfreich)

Danke cauchy für den Link.

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#6
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 48x hilfreich)

Vielen Dank! Dennoch weiß ich noch immer nicht ich auch vergleichbare Wohnungen bzw. ein Gutachten nutzen kann um Vergleichsmieten zu erhalten. Der Mietspiegel liegt ja deutlich darunter...

-- Editiert von scaglietti am 24.07.2017 06:54

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Haben Sie den schom mal ausprobiert?

http://www.hamburg.de/formular-online-mietenspiegel/

Evtl. hilft Ihnen das

Zitat:
n folgenden Fällen schließt das BGB eine Mietpreisbegrenzung aus:

Bei Mietverträgen für eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
Bei der ersten Vermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung. Eine Modernisierung ist umfassend, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint.
Wenn die Miete, die der vorherige Mieter für die Wohnung zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent ist; hier darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden, d.h. der Vermieter ist nicht verpflichtet, bei einer Neuvermietung die Miete zu senken.

http://www.hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/

Ansonsten haben Sie zZt mE wenig Chancen, es sei denn, Sie lassen es auf einen Prozess ankommen, würde ich nur für den Fall, dass ich RSversichert bin, als Option in Erwägung ziehen.

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#8
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 48x hilfreich)

Vielen Dank. Meine Frage ist aber, ob die ortsübliche Vergleichsmiete nur durch den Mietspiegel vorgegeben ist oder ob ich selbst eigene vergleichbare Wohnungen oder ein Gutachten nutzen darf, da die Mieten dort höher sind. Bei Mieterhöhung während eines Mietverhältnisses kann ich doch eigtl auch drei vergleichbare Wohnungen benennen...

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Vielen Dank. Meine Frage ist aber, ob die ortsübliche Vergleichsmiete nur durch den Mietspiegel vorgegeben ist oder ob ich selbst eigene vergleichbare Wohnungen oder ein Gutachten nutzen darf, da die Mieten dort höher sind. Bei Mieterhöhung während eines Mietverhältnisses kann ich doch eigtl auch drei vergleichbare Wohnungen benennen...


Ja bis zur Mietpreisbremse.

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#10
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 48x hilfreich)

...wie bis zur mietpreisbremse?

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Zitat:
oder ob ich selbst eigene vergleichbare Wohnungen oder ein Gutachten nutzen darf, da die Mieten dort höher sind.


Zitat:
Ja bis zur Mietpreisbremse.

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#12
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 48x hilfreich)

Wo steht das denn? Es ist immer nur die Rede von ortsüblichen Vergleichsmieten und nie vom Mietspiegel

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Zitat:
Wo steht das denn?


Nirgendwo

Zitat:
Es ist immer nur die Rede von ortsüblichen Vergleichsmieten und nie vom Mietspiegel


Richtig und selbst im Gesetzestext (§ 556d BGB ) steht das so.

Es spricht also aus meiner Sicht nichts dagegen, die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Gutachten als Grundlage zu nehmen.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Zitat:
Im Interesse eines umfassenden Schutzes der Mieterinnen und Mieter bei der Neuanmietung einer Wohnung und zur besseren Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum hat der Senat mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung für das gesamte Gebiet Hamburgs und für die Geltungsdauer von fünf Jahren erlassen. Bei Neuabschluss eines Mietvertrags ist die Miethöhe grundsätzlich auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent begrenzt.
Mietpreisbremse

vergrößern
Mietpreisbremse (Bild: colurbox.de) Das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Es ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um eine Ermächtigungsgrundlage für die Landesregierungen, einen angespannten Wohnungsmarkt voraussetzend, eine Mietpreisbegrenzungsverordnung zu erlassen. Ohne diese Rechtsgrundlage wäre die Einführung einer Mietpreisbremse nicht möglich (vgl. §§ 556d ff. BGB ).

www.hamburg.de/formular-online-mietenspiegel

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#15
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10148 Beiträge, 4541x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wo steht das denn?

Nirgendwo

Naja, lies dir mal dies Urteil durch: AG Hamburg-St. Georg, 22.06.2017 - 913 C 2/17 . Deine Argumentation hat auch der Vermieter im dortigen Fall probiert. Das Amtsgericht war offenbar erst in einem Hinweisbeschluss gleicher Meinung und hat diese dann revidiert. Ich zitiere mal den entsprechenden Teil der Urteilsbegründung
Zitat:
Hinsichtlich der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist auf den H. Mietenspiegels 2015 abzustellen.

Die von dem Beklagten benannten, in seinem Eigentum stehenden Wohnungen in den Häusern G. Straße 9a und 9b sowie die Wohnungen eines anderen Eigentümers im Haus G. Straße 7 können nicht zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.

Anders als noch im Hinweis des Gerichts vom 06.03.2017 formuliert, ist für die Frage der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den H. Mietenspiegel 2015 abzustellen.


Das ist jetzt noch nicht der Weisheit letzter Schluss sondern nur die Auffassung eines Richters an einem Amtsgericht. Aber immerhin ist der im Gegensatz zu uns Volljurist. Zudem geht es wie beim Teilnehmer um Hamburg.

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#16
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2493 Beiträge, 640x hilfreich)

Zitat (von cauchy):


Das ist jetzt noch nicht der Weisheit letzter Schluss sondern nur die Auffassung eines Richters an einem Amtsgericht. Aber immerhin ist der im Gegensatz zu uns Volljurist. Zudem geht es wie beim Teilnehmer um Hamburg.


und wenn man dann noch etwas weiter liest, steht da auch wo er da das her hat:

"Jedoch stellt eine Auswahl von Wohnungen, die sämtlich dem Vermieter gehören, keine repräsentative Stichprobe für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar (BeckOKBGB-Scr)ü//er, BGB, § 558 Rn. 27 m. w. N., beck-online)§

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#17
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10148 Beiträge, 4541x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Jedoch stellt eine Auswahl von Wohnungen, die sämtlich dem Vermieter gehören, keine repräsentative Stichprobe für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar (BeckOKBGB-Scr)ü//er, BGB, § 558 Rn. 27 m. w. N., beck-online)§
Das war glaube ich schon eine Nebenbemerkung eingeleitet durch "Im Übrigen ...". Offenbar ist zumindest dieser Hamburger Richter der Meinung, dass einzig auf den Mietspiegel in Hamburg abzustellen ist. Unabhängig davon, wie die Vergleichswohnungen gewählt wurden.

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#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48430 Beiträge, 17085x hilfreich)

Es könnte auch daran liegen, dass Hamburg einen qualifizierten Mietspiegel hat. Nach § 558a Abs. 3 BGB kommt einem qualifizierten Mietspiegel eine besondere Bedeutung zu, worauf im Tenor des Urteils auch ausdrücklich hingewiesen wird.

Ob es in der Stadt des Fragestellers einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB ) oder nur einen normalen Mietspiegel (§ 558c BGB ) gibt, wissen wir nicht.

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ob es in der Stadt des Fragestellers einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB ) oder nur einen normalen Mietspiegel (§ 558c BGB ) gibt, wissen wir nicht.


#1
Zitat:
Welches Bundesland? Und steht die Wohnung aktuell leer oder ist vermietet?


#2
Zitat:
Hamburg. Eine wird frei...die anderen sind teilweise günstig vermietet..


Bitte ... gerne :)

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#20
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 48x hilfreich)

...hier in HH gibt es einen qualifizierten....

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