Mietpreiserhöhung nach §558 BGB (Vergleichsmiete)

2. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Surya
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietpreiserhöhung nach §558 BGB (Vergleichsmiete)

Hallo, vielleicht hat jemand hier im Forum einen Rat für mich:
Ich wohne in einem Miethaus aus der Gründerzeit in einem vor ca. 10 Jahren aufgestockten Dachgeschoß.
Gemäß örtlicher Vergleichsmiete für Objekte vor 1912 beträgt der max. qm Preis 11.49 €; für Objekte mit Baujahr 1994-2012 allerdings "nur" max. 10,16 €/qm.
Daher meine Frage: Da ich ja in einem neu gebauten Dachgeschoss wohne, gilt für mich der Preis für einen Alt- oder Neubau?
Vielen Dank für Hinweise.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Auch wenn hin und wieder renoviert und umgebaut wird, es ist und bleibt ein Altbau.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Es gilt wann das Haus erbaut wurde, nicht wann irgend welche An-, Um- oder Ausbauten getätigt wurden.

Die Miete darf der Vermieter um nur 15 bzw. 20 % binnen 3 Jahren erhöhen.



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#3
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
Daher meine Frage: Da ich ja in einem neu gebauten Dachgeschoss wohne, gilt für mich der Preis für einen Alt- oder Neubau?
Es gilt das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung und das ist bei einem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss nicht das Datum der ursprünglichen Errichtung des Hauses

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich frage mich, warum nicht Fertigstellung geschrieben wird, wenn Fertigstellung der Wohnung gemeint ist - und eben nicht das (ursprüngliche) Erbauungsjahr des Gebäudes.
Aber das findet man ja öfter ;-)

Man sollte einfach in den Erläuterungen/Begründungen des betreffenden örtlichen Mietspiegels nachlesen, wie es in diesem Fall gemeint ist.

z.B. ist im Mietspiegel der Stadt Münster erklärt:
Bei nachträglich erstelltem Wohnraum z.B. bei Dachgeschossausbauten oder Anbauten ist das Jahr der Fertigstellung für diesen Wohnraum anzusetzen.

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#5
 Von 
Surya
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. JollyJumper und Lolle, für entscheidenden Hinweise!
Ich habe eben im Hamburger Mietenspiegel 2013 nachgelesen. Dort steht tatsächlich, daß bei Dachgeschossauf- und -ausbauten, die in bestehenden Gebäuden neu geschaffen wurden, die Bezugsfertigkeit der Wohnung maßgeblich ist. Dies verringert meine Miete tatsächlich um ca. 100 Euro / Monat. Laut Mietspiegel ist sogar meine derzeitige Miete um 50 Euro / Monat zu hoch.

Wenn ich Widerspruch gegen eine Mieterhöung einlege, läuft das dann auf einen Rechtsstreit hinaus? Benötige ich einen Anwalt oder genügt ein schriftlicher Widerspruch von mir als Mieterin?

Danke nochmals.

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#6
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Theoretisch musst Du gar nix machen.
Erhält der VM keine Zustimmung auf sein Mieterhöhungsverlangen (binnen 2 Monaten??) muss/wird er Dich auf Zustimmung verklagen wenn er darauf besteht.
Da Du eine nette Mieterin bist weist Du sein Ansinnen zurück und weist Deinen VM zumindest auf seinen Irrtum hin. Das schont vielleicht zumindest die Nerven.

Verklagt der VM Dich trotzdem aus Gründen die sich uns derzeit nicht erschließen ist ein Anwalt anzuraten. Das schont Deine Nerven.
Der Verlierer vor Gericht zahlt alles!

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ich schliesse mich JollyJumper an ;-)

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

-- Editiert Lolle am 04.03.2015 00:29

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