Mietrecht - Küche technische Geräte defekt

6. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
angelina60311
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 8x hilfreich)
Mietrecht - Küche technische Geräte defekt

hallo ich habe eine frage,
ich wohne in einer mietwohnung und zahle brav meine miete aber der vermieter will mich rausklagen , er hat es nur bis jetz noch nicht gemacht weil es keinen anlass dafür gibt.
kann ich denn in der wohnung weiter wohnen bleiben bis ich selbst kündige?
und als ich einzog ging nach kurzer zeit der in der wohnung vorhandenen kücher der backofen und der kühlschrank kaputt , der vermieter kahm vorbei und meinte wenn er auf dem schrottplatz was findet
ersatzteile dann reperaiert er das, das tat er nicht, das ist schon halbes jahr her ständig geht der kühlschrank aus und ich muss alle lebensmittel wegschmeissen . jetz schreibt der vermieter ich muss das selbst bezahlen ,
ist das so richtig und welche möglichkeiten habe ich mich zu wehren?

mfg

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass die Küche mit gemietet ist.
Dann muss der Vermieter sich auch um die Instandhaltung kümmern.

Somit müsstest Du schriftlich den vermieter auffordern, den Mangel zu beheben und ihm eine angemessene Frist setzen (14 Tage ?). Du kannst ankündigen, dass Du nach Ablauf der Frist selber den Mangel abstellen lässt und die Kosten mit der Miete verrechnest.

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#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Es gibt eine Ausnahme. Nämlich wenn im Vertrag etwas derartiges vereinbart ist, was ich aber eher nicht annehme:

quote:
Die gebrauchte Einbauküche nebst technischen Bestandteilen ist nicht Gegenstand der Mietsache. Die Einbauküche wird dem Mieter lediglich zur kostenlosen, leihweisen Nutzung überlassen. Eigentümer der Küche mit allen technischen Bestandteilen bleibt der Vermieter. Der Mieter übernimmt die sorgfältige Pflege und gewährleistet den sach- und fachgerechten Umgang mit der Küche und den technischen Einrichtungen. Für Schäden an den Einbaumöbeln und Defekte an den technischen Einrichtungen während der Mietzeit haftet der Vermieter nicht. Bei Rückgabe der Mietsache ist der Mieter zur Übergabe von technischen Einrichtungen in der Küche nur verpflichtet, soweit diese nicht defekt und/oder entsorgt sind. Der Mieter ist verpflichtet, defekte Küchengeräte/Inventar zu entsorgen, eine Ersatzpflicht des Vermieters ist ausgeschlossen. Im Falle der Entsorgung von Herd und Spüle ist der Vermieter lediglich verpflichtet, einen Herd (nicht Einbaugerät) als Kochstelle sowie einen Spülstein zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf gleich- oder höherwertige Geräte besteht nicht.


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#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Nicht mal dann.
Diese versuchten Winkelzüge sind zwar immer wieder lustig, ändern aber nichts an der Tatsache, dass der Vermieter für die Instandhaltung zuständig ist.

Sonst könnte man auch Rolläden, Teppiche usw immer schön kostenlos dem Mieter zum Gebrauch überlassen.....

Oder die Steckdosen oder die Türen oder oder oder....

-- Editiert Michael32 am 06.11.2012 17:47

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#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Dieser Passus ist von verschiedenen Mietrechtsanwälten und vom Grundeigentumsverband abgeklopft.

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Na denn, die haben natürlich dann Recht.....
Gibt sicher auch ein Urteil darüber, oder ??


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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn dieser Passus zeitgleich mit einer marktüblichen Miete für eine gleichwertige Wohnung inkl. Einbauküche verwendet wird, dürfte er alleine schon deswegen unzulässig sein.
Darüber hinaus kann eine solche Klausel nicht verwendet werden, wenn im Mietvertrag oder im Angebot "Küche möbiliert" oder ähnliches verwendet wird.

Und schließlich: Wenn man so eine Klausel verwendet, darf man dem Mieter den Einbau einer eigenen Küche nicht untersagen, darf zudem dem Mieter die Mitnahme der eingebauten Teile nach Auszug nicht untersagen. Wenn also der Kühlschrank defekt ist und es wirklich die obige Klausel gibt, dann hat der Vermieter den Kühlschrank zu entfernen (was auch immer er dann damit anstellt), der Mieter stellt einen eigenen Kühlschrank auf und nimmt diesen eigenen Kühlschrank nach Ende des Mietverhältnisses in die neue Wohnung mit.

@Michel: Es ist möglich, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Küche nicht mitgemietet wird.
Allerdings muss dies auch klar sein und von Anfang an so besprochen worden sein. Bei http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbaukueche.htm sind einige Urteile genannt. Man findet mit etwas Suche auch noch weitere Urteile.

-- Editiert mepeisen am 06.11.2012 18:03

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#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Keine Ahnung.
Dabei ging es wohl um Küchen, die nicht der Vermieter eingebaut hat, sondern der Vormieter zurückgelassen und der Vermieter sie eigentlich gar nicht wirklich haben wollte. Aber wo sie schon mal drin ist, kann der neue Mieter sie halt nutzen, aber auf eigene Kappe.

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#8
 Von 
angelina60311
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 8x hilfreich)

das ging flott also schreibe den vermieter an mit einer frist,
aber was ist mit der frage ob ich denn ausziehen muss ??

ich würde mich über vergleichsurteile freuen.danke.

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#9
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ja,
wenn natürlich der Vormieter seine Küche drin lässt und der Nachmieter diese so akzeptiert, dann kann das anders gesehen werden.

Aber dann ist der Vermieter auch nicht Eigentümer der Küche.

Entweder die Küche gehört dem Vermieter, dann muss er auch die Instandhaltung übernehmen, oder sie gehört dem Mieter, dann ist es Mietersache.

Ausnahme wäre für mich, wenn die Wohnung z.B. mit 750 EUR Kaltmiete inseriert wird incl. EBK und man dann aushandelt, 700 EUR Miete, dafür übernimmt der Mieter die Instandhaltung der Küche incl. Geräte.

Grundsätzlich würde ich einem Vermieter empfehlen immer ohne EBK zu vermieten.

Zur Frage aber:
Es gibt nur ganz wenig rechtlich wirksame Kündigungsgründe

- Eigenbedarf
- öfters verspätete Mietzahlung des Mieters
- 2 Monatsmieten im Verzug (fristlose Kündigung)


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#10
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Ausnahme wäre für mich, wenn die Wohnung z.B. mit 750 EUR Kaltmiete inseriert wird incl. EBK und man dann aushandelt, 700 EUR Miete, dafür übernimmt der Mieter die Instandhaltung der Küche incl. Geräte.


Deshalb wird in dem Fall sowohl in MV als auch in der Annonce ausdrücklich keine EBK erwähnt.

quote:
Und schließlich: Wenn man so eine Klausel verwendet, darf man dem Mieter den Einbau einer eigenen Küche nicht untersagen, darf zudem dem Mieter die Mitnahme der eingebauten Teile nach Auszug nicht untersagen. Wenn also der Kühlschrank defekt ist und es wirklich die obige Klausel gibt, dann hat der Vermieter den Kühlschrank zu entfernen (was auch immer er dann damit anstellt), der Mieter stellt einen eigenen Kühlschrank auf und nimmt diesen eigenen Kühlschrank nach Ende des Mietverhältnisses in die neue Wohnung mit.


Genau so isses gedacht.

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#11
 Von 
Karakorum
Status:
Schüler
(457 Beiträge, 101x hilfreich)

Hallo angelina60311

quote:<hr size=1 noshade>ich wohne in einer mietwohnung und zahle brav meine miete aber der vermieter will mich rausklagen , er hat es nur bis jetz noch nicht gemacht weil es keinen anlass dafür gibt.
kann ich denn in der wohnung weiter wohnen bleiben bis ich selbst kündige? <hr size=1 noshade>


Aus Ihrer Behauptung, dass der Vermieter Ihnen kündigen will ist der Grund nicht ersichtlich.
Für den Vermieter gibt es nicht sehr viele Möglichkeiten zum kündigen. Diese wären:

Nicht unerhebliche schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters: Beispielsweise Nichtzahlung der Miete oder ständig verspätete Mietzahlung. Hierbei kann sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Eigenbedarf des Vermieters: Wenn der Vermieter die Mietwohnung für sich selbst, seine Angehörigen oder beispielsweise einen Pfleger benötigt, kann er kündigen. Die Umstände, die zur Eigenbedarfskündigung führen, müssen aber nachvollziehbar sein und vom Vermieter begründet werden. Verfügt er jedoch über eine weitere Wohnung im gleichen Haus, die nicht vermietet ist, muss der Vermieter diese dem Mieter anbieten. Das Angebot bleibt bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehen. Wird der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, hat der gekündigte Mieter ein Recht auf Schadenersatz sowie auf erneuten Einzug in die Wohnung, sofern diese noch leer steht. Außerdem müssen dem Mieter Unkosten für Umzug, Renovierung und Mietdifferenzen erstattet werden.

Verwertungskündigung: Laut § 573 BGB zählt außerdem die so genannte Verwertungskündigung zu den rechtmäßigen Kündigungsgründen eines Mietvertrags. Die Verwertungskündigung ist rechtens, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein sanierungsbedürftiges Gebäude zugunsten eines Neubaus abgerissen werden soll.

Etwas genauere Angaben zum Vorgang wären hilfreich.

Gruß
Karakorum


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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"

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