Mietrecht WG ohne Mietvertrag

15. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
go549260-63
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietrecht WG ohne Mietvertrag

Hallo,
folgende Situation:
Ich wohne seit 6 Jahren in meiner 3er WG.
Als ich damals eingezogen bin, haben wir uns in unserer ursprünglichen WG-Konstelation um einen Mietvertrag bemüht. Da unser Vermieter so gut wie nie erreichbar war, hat das ein knappes Jahr gedauert.
Nachdem dann sukszessive meine beiden Mitbewohner ausgezogen sind, und durch neue "ersetzt" wurden, haben wir den Mietvertrag daher auch nie aktualisiert. Es stehen hier also noch die Mieter von vor 6 Jahren drinnen (ich und die zwei ausgezogenen Personen).
Das war auch für unseren Vermieter auch in Ordnung, er wollte so wenig wie möglich mit der Wohnung zu tun haben.
Nun das Problem: Mein jetztiger Mietbewohner hat mir eröffnet, dass er in 3 Wochen ausziehen wird. Zwar wird er einen Nachmieter für sein Zimmer suchen, gibt allerdings selbst zu, dass das Corona-bedingt sehr schwierig werden wird. Auch möchte er ab Ende Juli keine Miete mehr zahlen (also in 6 Wochen).
Er wohnt seit ca. 2 Jahren in der WG.
Was gilt nun bezgl. seiner Kündigungsfrist? Und wer muss im Zweifel den Mietausfall weiterzahlen?
Grüße, und vielen Dank.

-- Editiert von go549260-63 am 15.06.2020 22:01

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von go549260-63):
Was gilt nun bezgl. seiner Kündigungsfrist?


Wäre jetzt interessant zu klären, ob die zugezogenen Mieter nun Hauptmieter sind oder Untermieter der Vormieter.....

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#2
 Von 
go549260-63
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau! Aber da wurde nie was abgesprochen.
Ich habe nur damals, als die anderen beiden eingezogen sind, die Strom/Wasser/Gas/Internet Verträge an die beiden abgegeben, weil ich nicht mehr Hauptmieter sein wollte.

-- Editiert von go549260-63 am 15.06.2020 22:12

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#3
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von go549260-63):
Es stehen hier also noch die Mieter von vor 6 Jahren drinnen (ich und die zwei ausgezogenen Personen).


Dann sind wohl diese 3 Personen rein rechtlich immer noch die Hauptmieter und gesamtschuldnerisch haftbar für die Forderungen aus dem Mietverhältnis.....

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von go549260-63):
Nun das Problem: Mein jetztiger Mietbewohner hat mir eröffnet, dass er in 3 Wochen ausziehen wird.
Kündigungen von Mietwohnungen müssen zwingend schriftlich erfolgen. Wenn das nicht geschehen ist, gibt es aktuell rechtlich gesehen keine Kündigung.

Unabhängig davon: War das Zimmer dieses Mieters möbliert oder hat er selber seine Möbel mitgebracht?

Hintergrund der Frage: Die Kündigungsfristen finden sich in § 573c BGB. Dabei ist zentraler Unterschied, ob Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt oder nicht. Wer nun wirklich der Vermieter ist, könnte dafür auch noch relevant werden. Aber wenn das Zimmer nicht möbliert vermietet wurde, dann ist das eh kein Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Kündigungsfrist beträgt ca. 3 Monate (jeweils zum Monatsende).

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#5
 Von 
go549260-63
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Zimmer wurde nicht möbliert vermietet. Die Möbel hat er teils abgekauft, teils selbst mitgebracht, sie gehören aber auf jeden fall alle ihm. An wen müsste er die schriftliche Kündigung richten ?

Edit: Wir sind Studenten, ich habe gesehen, dass das für bestimmte Paragraphen eine Rolle spielen könnte

-- Editiert von go549260-63 am 16.06.2020 06:59

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von go549260-63):
Wir sind Studenten, ich habe gesehen, dass das für bestimmte Paragraphen eine Rolle spielen könnte
Es gibt Ausnahmen bei Studentenwohnheimen. Aber eure WG wird mit Sicherheit nicht die Voraussetzungen eines Studentenwohnheimes erfüllen.

Praktisch gesehen hat zumindest erstmal der Mieter ein Problem, der ausziehen will. Er muss eine schriftliche Kündigung aussprechen, wenn der Vermieter darauf besteht. Diese schriftliche Kündigung muss er seinem Vermieter zustellen und an diesen richten. Also muss erstmal der Mieter feststellen, wer überhaupt sein Vermieter ist.

Nehmen wir mal an, dass er derjenige Hauptmieter, der im Mietvertrag steht und noch in der Wohnung wohnt. Komplett klar ist das für mich nicht. Dann muss der Mieter diesem seinem Vermieter die Kündigung zustellen. Macht er dies heute, dann wirkt die Kündigung frühestens bis Ende September. Solange müsste er also Miete zahlen. Er ist nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu suchen und der Hauptmieter ist nicht verpflichtet, einen eventuell gefundenen Nachmieter zu akzeptieren.

Rein rechtlich könnte der Hauptmieter unter diesen Bedingungen seinem Mieter das Leben in den nächsten Monaten deutlich teurer machen. Danach steht er dann jedoch selber mit dem Problem da, dass er gegenüber dem Eigentümer der Wohnung, seinem Vermieter, die komplette Miete überweisen muss. Auch dann, wenn er keinen Nachfolger für den WG-Mitbewohner gefunden hat.

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#7
 Von 
go549260-63
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, das habe ich soweit verstanden. Ganz schön kompliziert. Vielen Dank für deine Erklärung! Jetzt muss ich nur noch hoffen, dass das ein Gericht eventuell auch so sieht wenn es hart auf hart kommt.

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