Freund behält Schlüssel von meiner Mietwohnung. Obwohl er ausgezogen ist und neue Wohnung hat...

3. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin1976
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 0x hilfreich)
Freund behält Schlüssel von meiner Mietwohnung. Obwohl er ausgezogen ist und neue Wohnung hat...

Hallo,

mein Ex und ich sind im heftigen Streit auseinander ( er ist fremdgegangen ). Wir haben eine gemeinsame Mietwohnung ( beide im Mietvertrag ) in der ich noch aktuell wohne ( bis ich was bezahlbares neues gefunden habe ). Er ist mittlerweile ausgezogen und hat eine neue Wohnung ( neuen Mietvertrag ). Zudem hat er sich auch umgemeldet auf seine neue Adresse.

Nun hat er seine letzten Sache geholt und die Wohnung ist leer ( seine Dinge alle weg ). Ich verlangte nun den Schlüssel der Wohnung, damit er hier nicht mehr ein und ausgehen kann.

Er verweigert mir aber den Schlüssel mit den Worten " Ich steh noch im Mietvertrag, schon vergessen ? Ist auch meine Wohnung. Auch wenn ich ausgezogen bin kann ich trotzdem immer rein und raus wann ich das will".

Laut meines Wissens ist es doch so das bei einer Ummeldung das Wohnrecht der alten Adresse erlischt, oder ?

Kann ich somit anwaltlich den Schlüssel verlangen ? Oder anderweitig was tun ?

LG Jasmin

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Er verweigert mir aber den Schlüssel mit den Worten " Ich steh noch im Mietvertrag, schon vergessen ? Ist auch meine Wohnung.


Damit hat er grundsätzlich erst einmal Recht..... Er müsste auch für evtl. von Dir verursachte Mietschulden mit gerade stehen, daher wäre es für Euch beide sinnvoll, mit dem Vermieter das zu klären, dass nur noch Du alleine Mieter bist.....

Ansonsten könntest Du einfach das Schloss tauschen, da könnte aber der Ex Probleme machen. Kommt darauf an, wie man das eskalieren lassen will....

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zahlt er denn auch noch seinen Mietanteil? Den könntest du ja da sicherlich verlangen.

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#3
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Er verweigert mir aber den Schlüssel mit den Worten " Ich steh noch im Mietvertrag, schon vergessen ? Ist auch meine Wohnung. Auch wenn ich ausgezogen bin kann ich trotzdem immer rein und raus wann ich das will".


Womit er recht hat.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Ich verlangte nun den Schlüssel der Wohnung, damit er hier nicht mehr ein und ausgehen kann.

Wechsel das Schloß der Türe aus, geht schneller und kostet weniger Nerven ...



Zitat (von Jasmin1976):
Laut meines Wissens ist es doch so das bei einer Ummeldung das Wohnrecht der alten Adresse erlischt, oder ?

Nein, das ist falsch.

Er hat sich umgemeldet, ist ausgezogen und hat alle seine Sachen mitgenommen?
Dann hat er die Wohnung aufgegeben und wäre nicht mehr zu jederzeittigem Zutritt berechtigt.



Zitat (von philosoph32):
mit den Worten " Ich steh noch im Mietvertrag, schon vergessen ? Ist auch meine Wohnung.

Das ist schlicht falsch. Das man im Mietvertrag steht, reicht dafür eben nicht immer ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wechsel das Schloß der Türe aus, geht schneller und kostet weniger Nerven ...
Auf jeden Fall! Nicht vergessen, das alte Schloss aufzubewahren und bei Auszug wieder einzubauen.

Zitat (von Harry van Sell):
Das man im Mietvertrag steht, reicht dafür eben nicht immer ...
Ich stehe im Mietvertrag meiner Tochter - ich glaube, die würde sich herzlichst bedanken, wenn ich bei jeder Gelegenheit in der Bude stehe... :devil:

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Er hat sich umgemeldet, ist ausgezogen und hat alle seine Sachen mitgenommen?
Dann hat er die Wohnung aufgegeben und wäre nicht mehr zu jederzeittigem Zutritt berechtigt.
Das ist meines Wissens nach falsch. Eine Rückgabe der Mietsache ist erst dann vollständig, wenn die Schlüssel abgegeben wurden. Das hat er ausdrücklich verweigert. Damit ist die Wohnung noch nicht von ihm aufgegeben.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Eine Rückgabe der Mietsache ist juristisch etwas anderes als eine Mietsache die aufgegeben wurde.
Bei letzterem ist eine Rückgabe der Schlüssel eher unüblich. Üblicherweise verschwinden Mieter bei der Aufgabe allerdings auch bei "Nacht und Nebel" ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das ist meines Wissens nach falsch. Eine Rückgabe der Mietsache ist erst dann vollständig, wenn die Schlüssel abgegeben wurden. Das hat er ausdrücklich verweigert. Damit ist die Wohnung noch nicht von ihm aufgegeben.


Bin ebenfalls dieser Meinung, denn letztendlich wird/kann er ja weiterhin zur Kasse gebeten werden bezüglich der anfallenden Kosten für diese Wohnung.
Hier müßte eine einvernehmliche Regelung zwischen den Mietern vereinbart werden, in der Form, dass die Mieterin alle mietvertraglichen Kosten übernimmt im Gegenzug
von Abgabe der Schlüssel,. Auch der VM müßte damit einverstanden sein.

-- Editiert von Leo4 am 03.01.2020 21:39

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
denn letztendlich wird/kann er ja weiterhin zur Kasse gebeten werden bezüglich der anfallenden Kosten für diese Wohnung.

Irrelevant ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant ..


Dafür könnte tatsächlich § 856 BGB sprechen.

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eine Rückgabe der Mietsache ist juristisch etwas anderes als eine Mietsache die aufgegeben wurde.
Das mag sein. Aber das ausdrückliche Beharren auf den Schlüssel spricht ziemlich eindeutig für den Wunsch, den Besitz an der Wohnung noch nicht aufgeben zu wollen. Er hat die Schlüsselübergabe ja nicht einfach nur verschlampt. Er hat sie dezidiert verweigert.

Somit kann man meiner Meinung nach eben nicht mit Besitzaufgabe argumentieren. Natürlich macht es Sinn, eine Vereinbarung zu treffen. Typischerweise wird die auch eine Regelung beinhalten, wer wielange die Miete zahlt, was mit der Kaution passiert, ob das Mietverhältnis beendet oder geändert werden soll und dergleichen mehr. Klar, da sind Emotionen im Spiel. Aber vielleicht können ja Freunde dabei helfen.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Aber das ausdrückliche Beharren auf den Schlüssel spricht ziemlich eindeutig für den Wunsch, den Besitz an der Wohnung noch nicht aufgeben zu wollen.

Ich würde andersherum argumentieren, er hat nur noch die Schlüssel, alles andere nicht mehr, er zahlt auch keine Miete mehr. Und die Ex ist nicht verpflichtet ihre Sachen in irgendeiner Form dem Ex zur Verfügung zu stellen. Es gibt also keinen vernünftigen Grund mehr sich dort auf zu halten, denn außer dekorativ rumstehen kann er ja nichts machen ...

Da würde ich einen Herausgabeanspruch bezüglich der Schlüssel sehen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4478x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Habs mal den Admins gemeldet.


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#15
 Von 
Ölpreis sinkt
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 61x hilfreich)
Signatur:

Das ist mein Rechtempfinden!!
Immer schön hilfreich drücken und abonnieren!!

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