Mietrecht erben

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietrecht erben

Hallo,
folgendes "Problem": Elternteil ist gestorben, ich würde gerne die Wohnung übernehmen. Das hat auch den Grund, dass ich fast die ganze Zeit in der Wohnung gelebt habe, da mein Elternteil sehr krank und pflegebedürftig war und ich die Pflege übernahm. Die Wohnung von meinem Elternteil war einfach grösser - weshalb sich dort der hauptsächliche Lebensmittelpunkt von uns befand. Ich habe natürlich auch schon ins Gesetz geguckt, dass Kinder in der Wohnung wohnen bleiben können, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Das Problem ist nur, dass ich auch noch eine "eigene" Wohnung habe, in der ich mich aber aufgrund der Pflegebelastung kaum noch aufgehalten hatte. Auch bin ich nicht sicher, was juristisch eine "gemeinsame Haushaltsführung" ist. Ich habe alles einkauft, den Haushalt gemacht (gekocht, aufgeräumt, geputzt), die Pflege eben, alles andere erledigt. Ich hatte auch Kontovollmacht, falls das relevant ist.
Naja, jetzt habe ich den Eindruck, dass die Wohnungsgesellschaft mir die Wohnung wegnehmen möchte - wir waren heute da. Sie wollen, dass ich mich erneut bewerbe und dann mehr Miete zahle und eigentlich handelt es sich um eine WBS-Wohnung. Ist das ein Kündigungsgrund für die Gesellschaft? Ich bin relativ verzweifelt. Ich weiss gar nicht hin mit den ganzen Möbeln und ich will ja auch eigentlich in der Wohnung bleiben und könnte mir die jetztige Miete so gerade eben auch erlauben.
Habt Ihr / haben Sie Tipps, wie ich argumentieren könnte?
Vielen Dank im Voraus!
LG von haifischsee

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13 Antworten
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#2
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Sonne,

Danke für Deine Antwort. Das habe ich inzwischen anders gelesen:

"Der Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters weitere Personen in die gemietete Wohnung aufzunehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Aufnahme der "nächsten Familienangehörigen", von zum Haushalt gehörenden Angestellten und von Personen, die der Mieter zu seiner Pflege bedarf. Diese Personen dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden.

Ein Enkel gehört u.U. auch zu dem Kreis dieser Personen, zumindest hat das Landgericht Wuppertal in diesem Sinne einmal entschieden.

Solange der Mieter selber lebt, haben die Familienangehörigen keinen Mieterstatus. Mit dem Tode des Mieters treten solche Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen,in das Mietverhältnis ein, vgl. § 563 BGB ."

Naja, mein Elternteil war schwer pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage, allein in der Wohnung klar zu kommen. Meine Anweisenheit war also nicht nur "Spass", sondern notwendig. Wenn ich obigen Passus richtig verstehe, darf ein Mieter Personen zu seiner Pflege in die Wohnung aufnehmen und diese treten dann auch nach dem Tod in den Mietvertrag ein. Bei der Pflege muss es sich noch nicht mal um einen Familienangehörigen handeln.

SG von haifischsee

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Seit wann haben Sie Ihre bisherige Wohnung gekündigt und seit wann wohnen Sie mit in der Wohnung?



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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:
Seit wann haben Sie Ihre bisherige Wohnung gekündigt

Ich vermute gar nicht:
quote:
Das Problem ist nur, dass ich auch noch eine "eigene" Wohnung habe,




Und wenn es eine WBS-Wohnung ist, wird sie ohne WBS wohl ein Problem bekommen ...






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

das mit dem WBS scheint kein Problem zu sein:

"(4) Ist die Inhaberin oder der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins aus einer Wohnung ausgezogen, so darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung dessen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zum Gebrauch überlassen. Eine neue Gebrauchsüberlassung im Sinne der Absätze 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die Wohnung weiterhin von der Ehegattin oder vom Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder der Partnerin oder dem Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bewohnt wird. Personen, die nach dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers des Wohnberechtigungsscheins nach § 563 Absätze 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, dürfen die Wohnung auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins weiter bewohnen. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar auf den Haushalt des Verfügungsberechtigten."

Wenn jetzt auch noch die gemeinsame Haushaltsführung definiert wird wie im Hartz IV (gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kontoführung), dann hätte der Vermieter keine Argumente mehr in der Hand. Aber vermutlich nehme ich mir doch besser einen Anwalt.


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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Warst du denn in der Wohnung polizeilich gemeldet? Nur dann kann man sich auf § 563 BGB berufen.
Bei dir kommt hinzu, dass du offenbar nicht nur das Mietverhältnis fortsetzen wilslt, sondern deine Familie ebenfalls mit einziehen soll. Wenn das gleich geplant ist, kann von einer Fortsetzung wohl keine Rede mehr sein.

Was du noch anwenden kannst, ist der §564 BGB . Das setzt voraus, dass du Erbe deines Elternteils bist (also z.B. nicht ausgeschlagen hast). Hier hat dann allerdings der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Womöglich muss er das bei fehlendem WBS sogar nutzen.

Fazit: Ich würde die Kosten für den Anwalt lieber für die Mieterhöhung nutzen. §563 BGB ist nicht anwendbar.

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn jetzt auch noch die gemeinsame Haushaltsführung definiert wird wie im Hartz IV (gemeinsames Wirtschaften, gemeinsame Kontoführung), dann hätte der Vermieter keine Argumente mehr in der Hand. Aber vermutlich nehme ich mir doch besser einen Anwalt.
<hr size=1 noshade>


Das ist noch nicht nötig.

Erst wenn dir der Vm. kündigen sollte. Eine wirksame Kündigung wäre ausgeschlossen, wenn die Wohnung dein Lebensmittelpunkt war, du im Umfeld stark verwurzelt bist. Dass du noch eine weitere Wohnung hast, spielt dabei nicht notwendig eine Rolle.

Eher, wie lange du dort gewohnt hast.

Auszug aus der Begründung zu § 563 ff. BGB , dort S. 60:

http://www.juralink.de/news/MietR/MietR-RE-11-2000.pdf

Mietverhältnisse enden nicht mit dem Tod des Mieters. Nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen geht ein Mietverhältnis vielmehr beim Tod des Mieters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB ) auf den Erben des Mieters über. Dieser setzt das Mietverhältnis mit denselben Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag fort.
...
Hat der Mieter zuvor in dem Wohnraum mit anderen Personen, etwa seinem Ehegatten, Kindern oder seinem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft gelebt, so haben diese Personen ein nachvollziehbares und schutzwürdiges Interesse daran, in der bisherigen Lebensumgebung zu verbleiben. Sie haben möglicherweise eine frühere Wohnung aufgegeben und sind je nach der Dauer des Zusammenlebens in ihrem Wohnumfeld stark sozial verwurzelt.
...


Der Vm. hätte i.Ü. nur 1 Monat Zeit dir zu kündigen, nachdem er vom Tod und davon erfahren hat, dass du das MV fortsetzen willst. Danach wäre eine wirksame Kündigung sowieso ausgeschlossen.

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#10
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die Antworten und Einschätzungen!

also: meine Familie, die nicht existiert, weil ich mich die ganze Zeit um die PFlege kümmerte, zieht nicht mit in die Wohnung ein. Ich habe mein Elternteil seit 2006 gepflegt und die Zeit, die ich in der Wohnung verbrachte, wurde immer mehr - aus pflegetechnischen Gründen. Ich muss mich hier auch wundern, warum eine gemeinsame Haushaltsführung nicht vorliegt. Ich kenne einige Bekannte, die von Hartz IV leben und sofort als Lebenspartner eingestuft werden, sobald sie zusammen in einer Wohnung leben. Deshalb weiss ich, dass z. B. die gemeinsame Kontoführung, gemeinsames kochen etc. als gemeinsames wirtschaften gilt. Und das war in meinem Fall sehr wohl gegeben. Davon abgesehen bedeutet die Wohnungsauflösung zu diesem Zeitpunkt für mich eine unzumutbare Härte - ich weiss, kein juristisches Argument, aber es belastet mich trotzdem.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:
Ich kenne einige Bekannte, die von Hartz IV leben und sofort als Lebenspartner eingestuft werden, sobald sie zusammen in einer Wohnung leben.

Die sozialrechtliche Einordnung von Sachverhalten unterscheidet sich durchaus von den zivilrechtlichen.
Und Mietrecht ist Zivilrecht.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#12
 Von 
haifischsee
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

was ist denn dann zivilrechtlich ein gemeinsamer Haushalt?

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:
was ist denn dann zivilrechtlich ein gemeinsamer Haushalt?

Dazu schweigt sich der Gesetzgeber mit Definitionen aus.

Aufgrund diverser Urteile ergeben sich jedoch folgende Punkte:

PRO:
- gemeinsame Versorgung von Kindern/Angehörigen.
- langjähriges Zusammenleben in der Wohnung
- soziale integration in das Wohnumfeld
- gemeinsame Anschaffung der Wohnungseinrichtung
- gemeinsame Verfügung über Einkommen und Vermögen, Führung eines gemeinsamen Kontos
- kein Partner hat eine weitere Wohnung
- jeder Partner hat seine persönlichen Gegenstände in der Wohnung



CONTRA:
- Untermietverhältnis
- getrennte Wohnräume innerhalb der Wohnung
- ein Bewohner sich im Rahmen der Meldepflicht abgemeldet oder ist woanders gemledet
- ein Bewohner hat seine persönlichen Wert- und sonstigen Gegenstände aus der Wohnung entfernt


Es müssen übrigens nicht alle Punkte zutreffen, um die Bedingung 'gemeinsamer Haushalt' zu erfüllen bzw. nicht zu erfüllen. Aber auch hier gilt: je mehr desto besser.

Die Beweislast liegt beim Mieter.


ABER: Der Vermieter muss innerhalb der Frist kündigen. Ist diese vorbei, wars das. Dann bleiben ihm nur noch die anderen gesetzlichen Möglichkeiten zur Kündigung.





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