Mietschulden sind zustande gekommen, da unter anderem Zahlungen des JobCenters ausblieben.
Die Höhe / Dauer der Schulden berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung.
Es wurde mit dem Vermieter eine Zahlungsvereinbarung abgeschloßen, welche jedoch von meiner Seite aus nicht eingehalten werden konnte. Somit erhielt ich am 27.08. die fristlose Kündigung mit der Forderung die Wohnung doch bitte zu räumen und zum 09.09. zu übergeben, sowie der Rückzahulung aller offenen Forderung. Ansonsten würde man kommentarlos eine Räumungsklage einreichen.
Außerdem wurde das Mietverhältnis auch "hilfsweise ordentlich" zum 30.11. gekündigt.
Das Kündigungsschreiben ansich ist formell fehlerfrei und deswegen nicht anfechtbar.
Ich würde die Forderungen im Laufe der nächsten Woche komplett begleichen und der fristgerechten Kündigung widersprechen.
Jedoch habe ich gelesen, dass ein Widerspruch nichts hilff, wenn außerordentlich, fristlos gekündigt wird. Diese wäre aber durch den Zahlungsausgleich unwirksam .
Ich möchte gerne wissen, welche weiteren Möglichkeiten nun für mich offen stehen bzw. wie ich mich nun weiter verhalten soll, da ich gerne hier wohnen bleiben möchte.
Danke.
Mietschulden - Welche Möglichkeiten habe ich?
27. August 2015
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Frage vom 27. August 2015 | 18:30
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietschulden - Welche Möglichkeiten habe ich?
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#1
Antwort vom 27. August 2015 | 19:40
Von
Status: Unbeschreiblich (120268 Beiträge, 39861x hilfreich)
Zitat:Jedoch habe ich gelesen, dass ein Widerspruch nichts hilff, wenn außerordentlich, fristlos gekündigt wird.
Stimmt, da hilft nur noch zahlen
Zitat:Diese wäre aber durch den Zahlungsausgleich unwirksam .
Korrekt.
Zitat:Ich möchte gerne wissen, welche weiteren Möglichkeiten nun für mich offen stehen bzw. wie ich mich nun weiter verhalten soll, da ich gerne hier wohnen bleiben möchte.
Mit dem Vermieter reden und ihm Gründe liefern das er nochmal einen Mietvertrag mit Dir abschließt bzw. die Kündigung zurücknimmt.
#2
Antwort vom 27. August 2015 | 20:27
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
Bezüglich der fristgemäßen Kündigung sollte man BGH Urteil 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
beachten. Im Tenor heisst es da:
Zitat:Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis (...) wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, läßt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung.
Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ), zu berücksichtigen.
Die fristgemäße Kündigung wird also nicht unwirksam. Im Gegensatz zur fristlosen Kündidung setzt diese jedoch ein schuldhaftes Verhalten vom Mieter vorraus. Von daher könnte man zumindest versuchen zu argumentieren, dass das Verschulden des Mieters nur unerheblich war. Bei einer abgeschlossenen und nicht eingehaltenen Zahlungsvereinbarung erscheint mir dies jedoch nicht besonders aussichtsreich.
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