Mietshaus plötzlich zum Verkauf gestellt

28. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Morsi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietshaus plötzlich zum Verkauf gestellt

Schönen guten Abend,

seit knapp 5 Jahren (vermutlich unter 5 Jahren) leben wir in einem Mietshaus und haben einen unbefristeten Mietvertrag.
Erst kürzlich hat der Hausbesitzer uns angeschrieben: er wolle das Haus nun verkaufen und wir sollen doch das Haus für baldige Hausbesichtigungen zur Verfügung stellen.
Bevor wir überhaupt darüber nachdenken konnten, ob es uns in unserer momentanen Lage recht ist umzuziehen, rief der Vermittler schon einen Tag darauf an und vereinbarte mit uns einen Termin, der auch kürzlich stattgefunden hat. Dort wurden einige Fotos geschossen und einige Interessenten waren am selben Tag auch schon bei uns "zu Besuch", um das Objekt genauer zu betrachten.

Meine Frage wäre jetzt, was für Rechte wir nun beanspruchen können. Kann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen? Wenn ja, welche Frist muss er uns gewähren? Haben wir Rechte auf Entschädigungen o. Ä.?

Danke im Voraus und liebe Grüße!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat:
Dort wurden einige Fotos geschossen

Sollten auf diesen Fotos eure Einrichtung zu sehen sein, dann wäret ihr dazu nicht verpflichtet gewesen. Wenn ihr euer Eiverständnis zur Veröffentlichung nicht gegeben habt, so könntet ihr meiner Meinung nach auch jetzt noch die Verwendung derjenigen Fotos, auf denen eure Einrichtung zu sehen ist, untersagen. Da kann übrigens schon ein Blumentopf auf der Fensterbank reichen.

Zitat:
Kann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen?

warum nicht? Ist doch seine Entscheidung.

Zitat:
Wenn ja, welche Frist muss er uns gewähren? Haben wir Rechte auf Entschädigungen o. Ä.?

Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB ). Wenn der alte Eigentümer verkauft, tritt der neue Eigentümer automatisch mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Es ändert sich also theoretisch erstmal nichts durch den Kauf.

PS: Eine Verkaufsabsicht begründet in der Regel kein Kündigungsrecht.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Kann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen?


Ernsthaft, ihr wollt da mit reden ? Ihr seit nur Mieter. Das Haus steht doch in der BRD ?

Natürlich darf ein Eigentümer sein Eigentum auch verkaufen.
Kauf bricht aber nicht Miete, d.h. der Mietvertrag besteht weiterhin.
Was der neue Eigentümer macht, bleibt abzuwarten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Morsi ):
Kann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen?


Ja. Es ist sein Eigentum.

Zitat (von Morsi ):
Wenn ja, welche Frist muss er uns gewähren?


Frist für was?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Wenn es um die Wohnungskündigung geht: Wenn das Mietshaus als Ganzes verkauft wird, dann ist die Gefahr der Eigenbedarfskündigung (natürlich auch abhängig von der Anzahl der Wohnungen) erst einmal gering.

Bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen durch den alten oder neuen Eigentümer sieht das wieder anders aus, aber da gibt es dann eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren ab Erstverkauf der Eigentumswohnung, innerhalb derer nicht gekündigt werden darf. Da kommt dann noch die gesetzliche Kündigungsfrist oben drauf.

Zudem hat der Mieter dann ein Vorkaufsrecht für die Eigentumswohnung.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Morsi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Erst einmal danke für die schnellen Antworten!

Zitat (von JogyB):
Wenn es um die Wohnungskündigung geht: Wenn das Mietshaus als Ganzes verkauft wird, dann ist die Gefahr der Eigenbedarfskündigung (natürlich auch abhängig von der Anzahl der Wohnungen) erst einmal gering.


Wir sind eine Familie, die das komplette Haus in Anspruch nimmt, sprich, wir leben in diesem Einfamilienhaus (sorry, ich hab mich mit 'Mietshaus' missverständlich ausgedrückt!)

Zitat (von JogyB):

Bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen durch den alten oder neuen Eigentümer sieht das wieder anders aus, aber da gibt es dann eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren ab Erstverkauf der Eigentumswohnung, innerhalb derer nicht gekündigt werden darf. Da kommt dann noch die gesetzliche Kündigungsfrist oben drauf.
Zudem hat der Mieter dann ein Vorkaufsrecht für die Eigentumswohnung.

Die Interessenten/Käufer des Hauses würden selbst in das Haus einziehen. Gilt da auch die Kündigungsfrist oder Sperrfrist?

Liebe Grüße!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Morsi ):
Gilt da auch die Kündigungsfrist oder Sperrfrist?

Erst wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist in er Regel eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 573c BGB .

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Morsi ):
Die Interessenten/Käufer des Hauses würden selbst in das Haus einziehen. Gilt da auch die Kündigungsfrist oder Sperrfrist?

Nein, die Sperrfrist gibt es nur bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen. Es gilt also die gesetzliche Kündigungsfrist.

Ein Vorkaufsrecht gibt es in Eurem Fall auch nicht, außer es ist im Mietvertrag vereinbart.

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