Schönen guten Abend,
seit knapp 5 Jahren (vermutlich unter 5 Jahren) leben wir in einem Mietshaus und haben einen unbefristeten Mietvertrag.
Erst kürzlich hat der Hausbesitzer uns angeschrieben: er wolle das Haus nun verkaufen und wir sollen doch das Haus für baldige Hausbesichtigungen zur Verfügung stellen.
Bevor wir überhaupt darüber nachdenken konnten, ob es uns in unserer momentanen Lage recht ist umzuziehen, rief der Vermittler schon einen Tag darauf an und vereinbarte mit uns einen Termin, der auch kürzlich stattgefunden hat. Dort wurden einige Fotos geschossen und einige Interessenten waren am selben Tag auch schon bei uns "zu Besuch", um das Objekt genauer zu betrachten.
Meine Frage wäre jetzt, was für Rechte wir nun beanspruchen können. Kann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen? Wenn ja, welche Frist muss er uns gewähren? Haben wir Rechte auf Entschädigungen o. Ä.?
Danke im Voraus und liebe Grüße!
Mietshaus plötzlich zum Verkauf gestellt
28. Februar 2016
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Frage vom 28. Februar 2016 | 18:48
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietshaus plötzlich zum Verkauf gestellt
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 28. Februar 2016 | 18:58
Von
Status: Unparteiischer (9883 Beiträge, 4480x hilfreich)
Zitat:Dort wurden einige Fotos geschossen
Sollten auf diesen Fotos eure Einrichtung zu sehen sein, dann wäret ihr dazu nicht verpflichtet gewesen. Wenn ihr euer Eiverständnis zur Veröffentlichung nicht gegeben habt, so könntet ihr meiner Meinung nach auch jetzt noch die Verwendung derjenigen Fotos, auf denen eure Einrichtung zu sehen ist, untersagen. Da kann übrigens schon ein Blumentopf auf der Fensterbank reichen.
Zitat:Kann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen?
warum nicht? Ist doch seine Entscheidung.
Zitat:Wenn ja, welche Frist muss er uns gewähren? Haben wir Rechte auf Entschädigungen o. Ä.?
Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB ). Wenn der alte Eigentümer verkauft, tritt der neue Eigentümer automatisch mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Es ändert sich also theoretisch erstmal nichts durch den Kauf.
PS: Eine Verkaufsabsicht begründet in der Regel kein Kündigungsrecht.
#2
Antwort vom 28. Februar 2016 | 18:59
Von
Status: Senior-Partner (6419 Beiträge, 2316x hilfreich)
Zitat:Kann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen?
Ernsthaft, ihr wollt da mit reden ? Ihr seit nur Mieter. Das Haus steht doch in der BRD ?
Natürlich darf ein Eigentümer sein Eigentum auch verkaufen.
Kauf bricht aber nicht Miete, d.h. der Mietvertrag besteht weiterhin.
Was der neue Eigentümer macht, bleibt abzuwarten.
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#3
Antwort vom 28. Februar 2016 | 19:22
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1444x hilfreich)
ZitatKann der Hausbesitzer ohne weiteres das Haus verkaufen wollen? :
Ja. Es ist sein Eigentum.
ZitatWenn ja, welche Frist muss er uns gewähren? :
Frist für was?
#4
Antwort vom 28. Februar 2016 | 19:36
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
Wenn es um die Wohnungskündigung geht: Wenn das Mietshaus als Ganzes verkauft wird, dann ist die Gefahr der Eigenbedarfskündigung (natürlich auch abhängig von der Anzahl der Wohnungen) erst einmal gering.
Bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen durch den alten oder neuen Eigentümer sieht das wieder anders aus, aber da gibt es dann eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren ab Erstverkauf der Eigentumswohnung, innerhalb derer nicht gekündigt werden darf. Da kommt dann noch die gesetzliche Kündigungsfrist oben drauf.
Zudem hat der Mieter dann ein Vorkaufsrecht für die Eigentumswohnung.
#5
Antwort vom 28. Februar 2016 | 19:43
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Erst einmal danke für die schnellen Antworten!
ZitatWenn es um die Wohnungskündigung geht: Wenn das Mietshaus als Ganzes verkauft wird, dann ist die Gefahr der Eigenbedarfskündigung (natürlich auch abhängig von der Anzahl der Wohnungen) erst einmal gering. :
Wir sind eine Familie, die das komplette Haus in Anspruch nimmt, sprich, wir leben in diesem Einfamilienhaus (sorry, ich hab mich mit 'Mietshaus' missverständlich ausgedrückt!)
Zitat:
Bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen durch den alten oder neuen Eigentümer sieht das wieder anders aus, aber da gibt es dann eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren ab Erstverkauf der Eigentumswohnung, innerhalb derer nicht gekündigt werden darf. Da kommt dann noch die gesetzliche Kündigungsfrist oben drauf.
Zudem hat der Mieter dann ein Vorkaufsrecht für die Eigentumswohnung.
Die Interessenten/Käufer des Hauses würden selbst in das Haus einziehen. Gilt da auch die Kündigungsfrist oder Sperrfrist?
Liebe Grüße!
#6
Antwort vom 28. Februar 2016 | 19:55
Von
Status: Unparteiischer (9883 Beiträge, 4480x hilfreich)
ZitatGilt da auch die Kündigungsfrist oder Sperrfrist? :
Erst wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist in er Regel eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 573c BGB .
#7
Antwort vom 28. Februar 2016 | 20:48
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
ZitatDie Interessenten/Käufer des Hauses würden selbst in das Haus einziehen. Gilt da auch die Kündigungsfrist oder Sperrfrist? :
Nein, die Sperrfrist gibt es nur bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen. Es gilt also die gesetzliche Kündigungsfrist.
Ein Vorkaufsrecht gibt es in Eurem Fall auch nicht, außer es ist im Mietvertrag vereinbart.
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