Mietsicherheit und Betriebskostenabrechnung fehlen

2. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
prozessgretel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietsicherheit und Betriebskostenabrechnung fehlen

Hallo,

ich bin Ende Juni 2016 aus meiner vorherigen Wohnung ausgezogen. Es ist fest davon auszugehen, dass mein damaliger Vermieter bis zum Jahresende die Mietsicherheit nicht freiwillig auszahlt. Gleiches gilt für die Betriebskostenabrechnung aus 2015. Hier rechne ich mit einer Erstattung. Bisher hat mein damaliger Vermieter keinerlei Forderungen, die sich aus der Herausgabe der Wohnung ergeben könnten, erhoben.
Anfang Januar 2017 werde ich ihn mit Fristsetzung auffordern die Mietsicherheit vollständig auszuzahlen und die Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Ab wann kann ich für die zu erwartenden Zahlungen Zinsen verlangen?

Gruß

prozessgretel

-- Editier von prozessgretel am 02.12.2016 13:33

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von prozessgretel):
ich bin Ende Juni 2016 aus meiner vorherigen Wohnung ausgezogen.

Dann hat er bis 31.01.2017 Zeit.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von prozessgretel):
ich bin Ende Juni 2016 aus meiner vorherigen Wohnung ausgezogen.

Dann hat er bis 31.01.2017 Zeit.

Warum das? Für die Betriebskostenabrechnung 2015 hat er bis 31.12.2016 Zeit. Und bei der Kaution erlischt das Sicherungsinteresse wegen Schädesn spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Auch da ist die Kautionsabrechnung Ende Dezember fällig. Woher nimmst du den Extramonat?

Zitat (von prozessgretel):
Anfang Januar 2017 werde ich ihn mit Fristsetzung auffordern die Mietsicherheit vollständig auszuzahlen und die Betriebskostenabrechnung vorzulegen

Es wär vielleicht sinnvoller den Vermieter aufzufordern, eine Kautionsabrechnung zu erstellen und die Restkaution unverzüglich auszuzahlen. Als Fristsetzung dürften 2 Wochen genügen. Gleichzeitig kannst du im Übrigen die Nebenkostenabrechnung 2015 per Fristsetzung anmahnen. Achte darauf, dass sowohl Inhalt als auch Eingang des Schreibens beim Vermieter nachweisbar sind.

Zitat (von prozessgretel):
Ab wann kann ich für die zu erwartenden Zahlungen Zinsen verlangen?

Für die Kaution sollte das bereits in der Kautionsabrechnung drin sein. Aber Zinsen sind eh aktuell ein Thema, welches in aller Regel komplett uninteressant ist. Um wieviel Zinsen reden wir da? Vermutlich irgendwas im einstelligen Eurobereich.

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Warum Extramonat? eher Verkürzung um 11 Monate
Verstehen könnte ich es, wenn 018Frager eigentlich 31.12.2017 hätte schreiben wollen
Denn davon ausgehend, dass beim Auszug Juni 2016 auch tatsächlich das Mietverhältnis beendet war, steht ja auch noch die Betriebskostenabrechnung für 2016 aus, die eben spätestens bis 31.12.2017 vorliegen müsste.

"Ab wann kann ich für die zu erwartenden Zahlungen Zinsen verlangen?"
Solange die Kaution noch beim Vermieter ist, laufen die normalen Zinsen ja sowieso weiter.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht erst ab Verzugseintritt - dazu muss der Rückzahlungsanspruch an der Mietsicherheit erst einmal fällig sein.

Um zu klären ob bzw. in welcher Höhe noch ein Sicherungsbedürfnis des Vermieters besteht, macht es dann wieder Sinn, nach der Betriebskostenabrechnung 2015 und ggf. einer vorläufigen Kautionsabrechnung und (Teil)Rückzahlung-auszahlung zu fragen. Für die Betriebskostenabrechnung 2016 darf der Vermieter ggf. nur einen angemessenen Teilbetrag zurückbehalten.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Warum Extramonat? eher Verkürzung um 11 Monate

Der Teilnehmer fragt nach der Betriebskostenabrechnung 2015. Und die ist nunmal Ende 2016 fällig und kann ab dem 1.1.2017 angemahnt und notfalls eingeklagt werden. Und die Kautionsabrechnung ist spätestens 6 Moante nach Rückgabe der Mietsache fällig (§ 548 (1) BGB ist der Grund dafür). Wenn das im Juni war, ist auch die Kautionsabrechnung Ende Dezember fällig. Ob und wieviel der Vermieter dann noch für eine Betriebskostenabrechnung 2016 zurückhalten darf, kann man nach Erhalt der Kautionsabrechnung diskutieren. Die Betriebskostenabrechnung 2016 ist natürlich erst Ende 2017 fällig.

-- Editiert von cauchy am 02.12.2016 20:34

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Sorry - mir ist das schon klar.
Aber gefragt hat der TE eigentlich nur, ab wann er Zinsen verlangen kann.
Wenn er sich jetzt auf den 31.12.2016 eingeschossen hätte, könnte er halt am Ende reichlich dumm dastehen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#6
 Von 
prozessgretel
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine Frage nach den Zinsen war etwas "unscharf". Gemeint war, ab wann ich Verzugszinsen verlangen darf. Ist das schon ab dem 01.01.2017 möglich, oder erst nachdem mein Vermieter in Verzug ist, d.h. wenn die von mir gesetzte Zahlungsfrist verstrichen ist? Mir ist bekannt, dass meine Mietkaution auf einem Sparbuch mit fast 0 % Zinsen liegt.

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