Mietvertag kündigen

18. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
ElManolito
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertag kündigen

Hallo,

ich habe folgendes Problem! Ich habe im Oktober einen Mietvertag für ein Jahr abgeschlossen. Ga ich mich in der Wohnung nicht mehr wohl fühle, möchte ich mein Mietverhätnis so schnell wie möglich kündigen. Das Problem hierbei ist folgender Satz im Mietvertag: "Die Parteien verzichten in dieser Zeit auf ihr Kündigungsrecht, bei vorherigem Auszug hat der Mieter einen Nachmieter zu bringen". Ich schätze mal, das mein Fall hoffnungslos ist, aber dennoch die Frage: Gibt es vielleicht doch irgendeine Möglichkeit den Mietvertrag zu kündigen? Vielen Dank!
Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ecky
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 32x hilfreich)

Da wirst Du leider 1 Jahr in deiner Wohnung bleiben müssen, ausser wenn du einen Nachmieter findest. Du kannst es in einer Zeitung oder in Supermarkt eine Annonce setzen: "Nachmieter gesucht". Wenn Du einen hast, dann wird es der Vermieter entscheiden, ob er den nimmt. Es ist besser wenn der Nachmieter Arbeit hat und keine Mietschulden beí deren Whg hat. Dann gibt es meistens Erfolg.
An deiner Stelle würde ich vor der Vertragsabschließung vorher überlegen, ob ich drinne bleibe oder nix.;)

Gruß Ecky

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#2
 Von 
Fürstin
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)

was ist denn der grund für deinen auszugswunsch?

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#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Nicht wohl fühlen reicht als fristlose oder vorzeitige Kündigung nicht aus. Aber wenn eine Klausel mit dem Nachmieter drin ist, seh ich nicht so das Problem. Einfach Fotos machen und unter immobilienscout.de oder sonst ins I-Net stellen. 1-Zimmer Wohnungen sind auch bei Hartz IV Bezieher sehr beliebt, also auch ein Zettel bei der Agentur kann sehr helfen.

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"Chylla"

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#4
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

nach der neueren BGH- Rechtssprechung können zwar auch in Formularmietverträgen Kündigungsausschlussklauseln vereinbart werden, allerdings darf nur das Recht zur ordentlichen Kündigung beschränkt werden.

In Ihrem Vertrag wird aber pauschal die "Kündigung" befristet ausgeschlossen. Da hier nicht zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen differenziert wird, dürfte der Verzicht im Zweifel auch als Verzicht auf die außerordentliche Kündigung zu verstehen sein, was nach § 569 Abs. 5 BGB nicht zulässig ist. M.E. ist die Klausel daher unwirksam.

MfG Gruwo

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#5
 Von 
ElManolito
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich studiere gerade in der Weltstadt Furtwangen, da ich aber im April meinen Studienort wechseln möchte, muss ich ausziehen. Es ist leider nicht so einfach einen Nachmieter zu finden, aber ich werde alles versuchen, dass es klappt.

@GruWo: Ich verstehe zwar ihren Beitrag nicht richtig, aber denken sie wirklich, dass ich mich darauf verlassen kann!

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