Mietvertrag, Auszug und EBK

21. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb462266-4
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag, Auszug und EBK

Hallo Liebe gemeinde,

Nach einigen jahren brauche ich mal wieder eine kleine rechtliche info von euch bevor ich meinen Weiteren weg gehe.

Ich ziehe demnächste aus einer Wohnung aus bei der im Mietvertrag folgendes steht:

1)......
Folgende Einrichtungen werden mit vermietet:
Einbauküche mit folgenden Elektrogeräten: Herd mit BAckofen, Geschirspüler, Kühlschrank mit Gefrierfach.

Defekte Elektrogeräte werden zu eigenen Zwecken vom Mieter ersetzt
.




Jetzt ist Folgender sachverhalt zu klären:

Bei dem Herd gehen 3 von 4 Platten durch einen kurzschluss der 1 Woche nach einzug Passiert ist (ohne das eigen zutun dabei war)

Der Kühlschrank Funktioniert mal und mal Funktioniert nicht deswegen habe ich diesen seid 6 Monaten aus und benutze meinen Kleinen Kühlschrank für die aufbewahrung von lebensmittel.

DIe Spülmaschine verliert 10-15 minuten nachdem sie abgepumpt hat wasser keine ahnung was da defekt sein soll.

Alle geräte haben Locker schon ihre 10-15 Jahre auf dem Rücken


Nun die Frage muss ich jetzt wenn ich ausziehe die Geräte alle ersetzen. Habe schon viel gegoogelt und meist Steht da nur das der Vermieter für elektrogeräte aufkommen muss wenn er die Küche mitvermietet aber nirgends steht der oben aufgelistete zusatzsatz dabei.


Ich danke schonmal für die lieben und netten anworten bin jedes mal sehr dankbar wenn ich hier hilfe finde.

-- Editier von fb462266-4 am 21.03.2017 00:07

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb462266-4):
Bei dem Herd gehen 3 von 4 Platten durch einen kurzschluss der 1 Woche nach einzug Passiert ist (ohne das eigen zutun dabei war)

Hat man das damals auch gleich dem Vermieter gemeldet?
Kurzschlüsse kommen nicht aus dem nichts.
Zitat (von fb462266-4):
DIe Spülmaschine verliert 10-15 minuten nachdem sie abgepumpt hat wasser keine ahnung was da defekt sein soll.

Dort sind mehrere Siebe, welche auch Verstopft sein können, oder mal richtig vernünftig reinigen.
Zitat (von fb462266-4):
Nun die Frage muss ich jetzt wenn ich ausziehe die Geräte alle ersetzen. Habe schon viel gegoogelt und meist Steht da nur das der Vermieter für elektrogeräte aufkommen muss wenn er die Küche mitvermietet aber nirgends steht der oben aufgelistete zusatzsatz dabei.

Der Zusatz dürfte keine Rolle spielen, jedoch sind ja die Geräte noch alles vorhanden, da kann ein Fachmann die Ursache leicht heraus finden. Beim Kühlschrank kann der Fehler altersbedingt sein, sofern man am Verdampfer keine mechanische Beanspruchung sieht, also Vermietersache.
Spülmaschine sollte mal richtig gereinigt werden, denn Siebe und Rückstände können schon mal die Pumpe verkleben, welche mit Reinigung (alle Siebe heraus bauen).
Beim Herd sollte man die Ursache kennen, was mich schon beim lesen verwundert, das man hier Kurzschluss angibt, jedoch herkömmliche Platten kosten kaum was und sind leicht zu tauschen, was unter Umständen unter die Kleinreparaturklausel fällt.
Man hätte natürlich die Mängel sofort bei Bekanntwerden dem Vermieter melden müssen, die Spülmaschine kann man selbst noch in Takt bringen, aber zwei defekte Geräte beim Auszug schauen schon seltsam aus.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von fb462266-4):
Defekte Elektrogeräte werden zu eigenen Zwecken vom Mieter ersetzt.

Meiner Meinung nach ist diese Klausel ungültig, wenn sie nicht individuell ausverhandelt worden ist. Denn dann würde sie u.a. gegen die aufgestellten Regeln zu Kleinreparaturen verstossen, weil keine Kostenbegrenzung pro Reparatur enthalten ist.

Wenn diese Klausel ungültig ist, so wird sie aber auch eine möglicheweise gültige Kleinreparaturklausel ungültig machen. Schlicht weil eine Kleinreparaturenklausel zumindest zum Teil den gleichen Sachverhalt behandelt. Und da es im AGB-Recht keine geltungserhaltende Reduktion gibt, wird somit die komplette Regelung zu Kleinreparaturen des Mieters ungültig.

Zitat (von fb462266-4):
Nun die Frage muss ich jetzt wenn ich ausziehe die Geräte alle ersetzen.

Nein. Das ganz sicher nicht. Selbst wenn du Schuld an den Defekten wärest, müsstest du nur die Reparatur oder bei Austausch der Geräte einen Zeitwert ersetzen. Wobei der Vermieter beweisen müsste, dass du Schuld an den Schäden bist.

Wenn du keine Schuld hast, dann greift meiner Meinung nach weder dieser Zusatz noch eine eventuell vorhandene Kleinreparaturenklausel, weil eben beide ungültig sind. Dann bleibt nur die Pflicht zur Mängelmeldung aus § 536c BGB . Von daher solltest du rechtzeitig vor Ausgzug dem Vermieter die Mängel mitteilen. Dann kann dieser sich vor Einzug des Nachmieters überlegen, wie er mit der Küche verfahren will.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo zusammen,

mag sein, dass ich da jetzt völlig auf dem Holzweg bin, aber ich würde "...sind zu eigene Zwecken zu ersetzen..." jetzt so interpretieren, dass der Vermieter die Geräte einfach nicht (mehr) ersetzen möchte, und der Mieter sich doch sofern eines defekt ist, sich doch bitte selbst einen Ersatz beschaffen soll, der ihm dann aber auch gehört. Sprich also bei Auszug mitgenommen werden soll/kann/darf.
Der nächste Mieter bekommt dann Seitens des Vermieters eben nur noch eine Küche ohne Geräte vermietet und muss für die E-Geräte selbst sorgen.
Zumindest kenne ich eine solche Vereinbarung aus einer meiner früheren Wohnungen, in der eine ältere EBK verbaut war, deren Geräte eben auch schon ein paar Jahre auf dem Buckel hatten - und auch nach und nach dann kaputt gingen. Soweit ich mich erinnere hat der Vermieter die Küche nach meinem Auszug dann ganz ausgebaut und eben ohne EBK vermietet.

Viele Grüße Künstlerin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Künstlerin):
mag sein, dass ich da jetzt völlig auf dem Holzweg bin, aber ich würde "...sind zu eigene Zwecken zu ersetzen..." jetzt so interpretieren, dass der Vermieter die Geräte einfach nicht (mehr) ersetzen möchte, und der Mieter sich doch sofern eines defekt ist, sich doch bitte selbst einen Ersatz beschaffen soll, der ihm dann aber auch gehört. Sprich also bei Auszug mitgenommen werden soll/kann/darf.

Das mag die Idee sein, die dem Vermieter vorschwebt. Es steht dem jedoch § 535 BGB in Verbindung mit § 538 BGB und der Gesetzgebung (Tschuldigung, natürlich nur die Rechtsprechung ;) ) des BGH entgegen. Der Vermieter muss die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand erhalten. Und wenn er eine Küche mitvermietet (was hier offensichtlich geschehen ist), dann muss er auch die Küche im vertragsgemäßen Zustand erhalten. Eine AGB-Klausel, nach der er sich von dieser Pflicht befreien kann, ist nur gültig, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteilgt. Grob gesprochen darf sie also nicht zu weit von der gesetzlichen Regelung abweichen. Und da hat der BGH halt entschieden, dass der Mieter ohne Verschulden nur in sehr engen Grenzen zu Reparaturen verpflichtet werden darf.

Da die Grenzen nicht erfüllt sind, kann sich aus der Klausel schonmal keine Pflicht zum Austausch der Geräte ergeben. Man könnte jetzt versuchen zu argumentieren, dass die Klausel ja gar keine Pflicht des Mieters vorsähe und sich nur der Vermieter von seiner Pflicht nach § 535 BGB befreien möchte. Mal abgesehen davon, dass ich eine solche Interpretation der Klausel nicht teile, wäre selbst das meiner Meinung nach noch eine unangemessene Benachteiligung. Denn der Vermieter hat eine Wohnung mit funktionierender Küche vermietet.

Wenn der Vermieter die oben geschilderte Idee verwirklichen will, gibt es einigermaßen rechtssicher nur eine Möglichkeit: Er schenkt oder verkauft die Küche bei Einzug dem Mieter. Dann ist der Mieter verantwortlich. Alle anderen Konstruktionen stehen auf sehr wackeligen Füßen. Es gibt immer wieder Versuche, dass dennoch rechtssicher hinzubekommen. Die hier zitierte Klausel ist aber meiner Meinung nach sehr weit davon entfernt.

-- Editiert von cauchy am 21.03.2017 10:49

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

rechtlich mag ich das nicht beurteilen - da kenne ich mich im Mietrecht einfach zu wenig aus.

Wenn der Vermieter die Klausel allerdings so beurteilt, wie ich das getan habe, dann kann das dem TE in seiner aktuellen Situation allerdings nur recht sein.
Er nimmt dann einfach seinen eigenen Kühlschrank mit, und der Vermieter kann mit den defekten Geräten machen, was immer er möchte... :-)

Bei mir selbst war das damals eine individuelle Vereinbarung - ich wollte die Küche unbedingt haben, um mir selbst keine anschaffen zu müssen...

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