Im Mietvertrag (Standardformular) heißt es "folgende Betriebskosten i. S. v. § 556 Abs. 1 BGB
... sind nicht enthalten und gesondert zu zahlen:
1. Wasser
..
5. Grundsteuer
...
9. Hauswart
10. Gartenpflege
etc."
Ein Verteilungsschlüssel ist nicht angegeben. Der Vermieter hat zu allen obigen Kosten einen Verweis "gemäß Abrechnung nach Verbrauch" geschrieben. Die Betriebskostenabrechnung erfolgt durch eine Hausverwaltung für 40 Wohnungen. Nun unterliegen ja nicht alle Kosten einem Verbrauch. Stellt dieser Vermerk des Vermieters eine Abweichung der gesetzlichen Grundlage dar, sprich muss der Mieter regulär alle umlagefähigen Kosten bezahlen?
Mietvertrag Betriebskosten Formulierung
24. September 2013
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Frage vom 24. September 2013 | 21:22
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 3x hilfreich)
Mietvertrag Betriebskosten Formulierung
#1
Antwort vom 25. September 2013 | 11:19
Von
Status: Unbeschreiblich (49958 Beiträge, 17510x hilfreich)
Sofern kein Verteilerschlüssel vereinbart wurde, muss nach Wohnfläche abgerechnet werden (§ 556a BGB
). Wie die Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter abrechnet, spielt dabei keine Rolle.
Ausnahme sind lediglich die Heizkosten und die Warmwasserkosten, die nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden müssen.
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