Mietvertrag Gültig oder nicht?

25. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
ichweißnicht11
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag Gültig oder nicht?

Guten Abend,
ich hätte eine Frage zur Gültigkeit eines Mietvertrages undzwar,
bin ich mit einer Freundin zum Einzug 19 und ich zum Einzug 17 in eine wohnung gezogen und haben beide einen Mietvertrag unterschrieben da ich 17 war hat der Vermieter da überhaupt einen Anspruch der Miete ?
mfg

Fragen zur Miete?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Siehe z.B. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/minderjaehrig.htm.

Ich würde davon ausgehen, dass der Vertrag mit der volljährigen Mieterin weiterhin gültig bleibt und der Vermieter von dieser die Miete verlangen kann. Aber Vorsicht: Bitte den Link bis zum Ende lesen. Erstens müsste der minderjährige Mieter möglicherweise sofort ausziehen und zweitens könnte er sich in Höhe seines Mietanteils schadensersatzpflichtig gemacht haben. Letzteres gegenüber dem Vermieter aber möglicherweise auch im Innenverhältnis mit der Mitmieterin. Der Minderjährige wird sich also nicht so einfach davonstehlen können. Die volljährige Mieterin ist eh voll verantwortlich.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Der Schilderung kann nichts entmommen werden, das der Vertrag ungültig sein könnte.


Die einzge Frage ist, in wie weit der Vertrag für Dich gewertet werden muss.
Bist Du jetzt 18? Wie lange schon?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

1. Der Vertrag ist gültig gegenüber der Freundin, gegenüber dem Minderjährigen, das kommt auf die Umstände an. Man schaue in §§ 106 ff BGB .

2. Selbst wenn er gegenüber dem Minderjährigen nicht wirksam wäre, würde er unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung zahlen müssen.

Gesamtschuldnerische Haftung ist also vorhanden, wenn der Haftungsgrund auch unterschiedlich sein kann.

wirdwerden

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Natürlich ist der Vertrag gültig. Auch für Dich. Denn inzwischen bist Du ja 18. Sprich voll geschäftsfähig.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

@ Anitari: ob er inzwischen volljährig ist, das wissen wir doch nicht. Aber, es ist völlig einerlei.

wirdwerden

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Natürlich ist der Vertrag gültig. Auch für Dich. Denn inzwischen bist Du ja 18. Sprich voll geschäftsfähig.

Sicher? Im oben von mir verlinkten Artikel wird § 1822 Absatz 5 BGB erwähnt:
Zitat:
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: (...)
5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,

Gab es diese Zustimmung des Familiengerichts nicht, dann ist dieser Mietvertrag meiner Meinung nach für den damals minderjährigen nicht gültig. Möglicherweise könnte man argumentieren, dass konkludent mit Erreichen der Volljährigkeit ein inhaltsgleicher neuer Mietvertrag geschlossen wurde, aber so ganz einfach wird das glaube ich nicht.

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#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat:
Selbst wenn er gegenüber dem Minderjährigen nicht wirksam wäre, würde er unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung zahlen müssen.

Da bin ich mir nicht so sicher. Wenn dem so wäre, dann würde der Schutzzweck der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen unterlaufen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html

§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Die Genehmigung des Vertreters wäre nach § 1822 Absatz 5 BGB möglicherweise nicht ausreichend. Und explizit zur Genehmigung aufgefordert wurde der Mieter wahrscheinlich auch nicht. Ob die Genehmigung konkludent erfolgen kann, weiß ich nicht.

Sorry, aber mir wird's zu kompliziert, ich trau mir da keine Einschätzung mehr zu. Den Vertrag mit der damals volljährigen Mieterin halte ich für wirksam. Alles andere können andere vielleicht besser beurteilen.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ab dem 7. Geburtstag ist man zu Schadensersatz verpflichtet. Daher die Nutzungsentschädigung, die hier dem Schaden entspricht. Kein Problem.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Daher die Nutzungsentschädigung


Die aber nicht mit der Miete identisch sein muß. Wäre das anders, könnte man mit Siebenjährigen einen Mietvertrag schließen, der effektiv wirksam wäre, weil der Schadensersatz mit der geschuldeten Miete identisch wäre - was, wie oben schon gesagt wurde, dem Schutzzweck zuwider laufen würde.

Im übrigen wäre das sowieso nur dann relevant, wenn der Minderjährige über seine Minderjährigkeit getäuscht hätte. Wußte der VM hingegen Bescheid, ist der Schadensersatz Null.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Im übrigen wäre das sowieso nur dann relevant, wenn der Minderjährige über seine Minderjährigkeit getäuscht hätte. Wußte der VM hingegen Bescheid, ist der Schadensersatz Null.


@ JenAn: Wäre dann der gesamte Mietvertrag nichtig, weil einer der beiden Mieter bei der Unterzeichnung minderjährig war? Oder ist dann der nicht minderjährige Mieter in der gesamtschuldnerischen Haftung und zahlt die gesamte Miete?

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Wäre dann der gesamte Mietvertrag nichtig, weil einer der beiden Mieter bei der Unterzeichnung minderjährig war?


§§154 , 155 BGB . Ich würde denken, das ist nicht der Fall, zumal der volljährige Mieter die Minderjährigkeit des anderen gekannt haben dürfte.

Zitat:
Oder ist dann der nicht minderjährige Mieter in der gesamtschuldnerischen Haftung und zahlt die gesamte Miete?


Das ist ja sowieso der Fall bei zwei Mietern. Von daher ändert sich für ihn rechtlich nichts.

2x Hilfreiche Antwort

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