Mietvertrag Klausel 60 Monate

9. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bobcatdriver1991
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag Klausel 60 Monate

Hallo,

Meine Freundin und ich haben gestern einen Mietvertrag unterschrieben mit einer Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Unserer neuer Vermieter hat gesagt er hat diese Klausel von 60 Monaten für einen anderen Mieter der ebenfalls in das Haus einzieht mit reingenommen, da dieser eine Sicherheit für 5 Jahre haben wollte. Er sagte zu uns wir könnten trotzdem jederzeit kündigen und ggf. auch ändern lassen und diese 60 Monate quasi für uns nichts zu beudeten hätten, und wir immer kündigen könnten mit einer gesetzlichen frist von 3 Monaten.

Nun ist es natürlich so, Vermieter sagen manchmal viel wenn der Tag lang ist.

Ich habe mich nun mal bei google etwas schlau gemacht und gelesen das so eine Klausel von 60 Monaten unwirksam wäre, da diese bis Maximal 4 Jahre möglich wäre. Auch habe ich bei meiner Advocard Beratung angerufen und diesen Fall geschildert, und dieser meinte wiederrum auch das diese Klausel unwirksam ist.

Nun möchte ich nochmal hier in diesen Forum nachfragen und mal eure Meinung hören. Ich gebe euch nun den exakten Wortlaut :


§4 Mietdauer

Das Mietervhältnis beginnt am 01. Juni 2018 und läuft auf eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach Ablauf der Mietzeit nach den gesetzlichen Vorschriften . Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


§11 Kündigung

1. Auf die Kündigung des Mietvertrages finden die Vorschriften der § 573 BGB Anwendung.

Die Mietdauer beträgt 60 Monate.

Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.


2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des §545 BGB findet insoweit keine Anwendung.


Sollte ich den Vermieter nochmal den Vertrag ändern lassen , oder lieber nichts sagen da dieser mit den 5 Jahren Mindetlaufzeit quasi undwirksam ist und wir im Endeffekt einen unbefristeten Vertrag dadurch haben ?!

Jetzt habe ich noch eine Frage : Wir haben den Vetrag am 04.03.2018 unterzeichnet, könnten wir den jetzt schon kündigen ?
Beginn des Vertrages wäre der 1 Juni 2018 ?!
wäre dann zum August gekündt oder zum wenn wir jetzt kündigen schon zum 1. Juni das wir diesen gar nicht erst eingehen müssten.



Würde mich sehr über eure Meinung freuen


Gruß

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Bobcatdriver1991):
Das Mietervhältnis beginnt am 01. Juni 2018 und läuft auf eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten.
Das ist für ungültig, wenn ihr über die Klausel nicht individuell und ergebnisoffen verhandelt habt. Daher würde ich eher nicht empfehlen, mit dem Vermieter darüber zu verhandeln. Solange der Vermieter die Klausel ohne Verhandlung vorgegeben hat, ist das eine AGB-Klausel. Dann ist die Klausel für euch unwirksam (d.h. ihr könnt jederzeit kündigen), aber für den Vermieter wirksm (d.h. er kann 60 Monate lang nicht kündigen). Eigentlich die Optimalsituation für den Mieter.

Zitat (von Bobcatdriver1991):
Wir haben den Vetrag am 04.03.2018 unterzeichnet, könnten wir den jetzt schon kündigen ?
Wenn nichts dazu im Mietvertrag steht, kann dieser auch schon vor Beginn des Mietverhältnisses gekündigt werden (so hat der BGH entschieden).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bobcatdriver1991
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Danke für die schnelle Antwort.

Also das heist wenn wir jetzt schon kündigen würden, wäre dann der vertrag zum 1. Juni beendet, oder würde dieser erst ab dem Tag der kündigung zählen und wir müssten noch 3 Monate ab Juni bezahlen ?

Des weiteren habe ich noch eine Klausel im Vertrag entdeckt:
§16 Schriftliche/Salvatorische Klausel


1. Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen und jegliche Änderung oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen.


2. Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, das die übigen Klausen aus dem Vertrag ihre Gültigkeit behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen gewollten Inhalt rechtlich zulässiger Weise entspricht


Kann dann der vermieter aus den Vertrag eine 48 Monate Klausel machen, die dann quasi wirksam wäre ?

Gruß




-- Editiert von Bobcatdriver1991 am 09.03.2018 19:30

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Bobcatdriver1991):
Kann dann der vermieter aus den Vertrag eine 48 Monate Klausel machen, die dann quasi wirksam wäre ?

Nö.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Bobcatdriver1991):
Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, das die übigen Klausen aus dem Vertrag ihre Gültigkeit behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen gewollten Inhalt rechtlich zulässiger Weise entspricht
Das ist eine sogenannte Salvatorische Klausel. Lies dir mal den Wikipedia-Eintrag dazu durch. Solche Klauseln sind im AGB-Recht unwirksam oder bestensfalls unnötig. Der Vermieter kann also aus den 60 Monaten nicht die maximal zulässigen 48 (ab Abschluss des Mietvertrages) machen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bobcatdriver1991
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok Danke für die Hilfreichen Antworten

Wenn wir jetzt am 12. März unseren Vertrag wieder kündigen , würde dann der März in die 3 Monate Kündigungsfrist mit reingehen oder würde das erst ab April zählen ?

Mietbeginn wäre der 1. Juni das heist wir müssten quasi eine Miete umsonst dann zahlen ?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47478 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Wenn wir jetzt am 12. März unseren Vertrag wieder kündigen , würde dann der März in die 3 Monate Kündigungsfrist mit reingehen oder würde das erst ab April zählen ?


Das würde erst ab April zählen, d.h. Ihr könnt frühestens zum 30.06.2018 kündigen.

Zitat:
Mietbeginn wäre der 1. Juni das heist wir müssten quasi eine Miete umsonst dann zahlen ?


So ist es, es sei denn, die Wohnung wird bereits ab dem 01.06. neu vermietet.

3x Hilfreiche Antwort

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