Mietvertrag Klausel Abflussleitung

26. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kolfinn
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Mietvertrag Klausel Abflussleitung

Guten Abend allerseits,

ich habe eine Frage bezüglich einer Klausel im bestehenden Mietvertrag und eines auftretenden Schadens.
Im Mietvertrag wird unter dem Abschnitt zur Instandhaltung der Mieträume unter anderem angegeben, das in die Abflussleitungen keine festen Gegenstände (dazu gehören auch Katzenstreu, Fritierfett, Damenbinden, Essensreste, u.ä.) geworfen werden dürfen. Zudem hat der Mieter bei Verstopfungen der Entwässerungsleitungen bis zum Hauptrohr die Kosten zu tragen.

Gesetzt den Fall, es entstünde eine Verstopfung im Abwasserrohr der Küche. Das Wasser läuft nicht mehr aus der Spüle ab. Im Syphon unter der Spüle ist durch Prüfung des Mieters keine Verstopfung festzustellen. Nach dem Syphon verschwindet das Rohr im Küchenboden (hinter den Schränken). Gelegentlich kommt und kamm in den letzen zwei Wochen vorher schon stinkendes Abwasser wieder hochgeblubbert und füllt die Spüle. Die Spüle und der an das Abwassersystem angeschlossene Geschirrspüler wurden in normal gebräuchlichem Umfang genutzt, ohne dass vorsätzlich Essensreste in die Spüle gegeben wurden (klar fallen beim Spülen mal Krümmel oder klebende Reste am Teller an).

Nun die Fragen:

Ist die Klausel im Mietvertrag so zulässig?
Wie lässt sich die Definition Hauptrohr klären?
Muss der Mieter tatsächlich für die Beseitigung der Verstopfung aufkommen, wenn es im Zuflussrohr bestünde?
Kann Mietminderung aufgrund aufsteigender Abwässer und Gerüche geltend gemacht werden?

PS: laut Information des Vermieters bei Erstbegehung bei Einzug ist eine Problematik im Abwassersystem bekannt gewesen. Und von Nachbarn ist bekannt, dass es beim Vormieter bereits eine Überschwemmung gab, die wohl aus diesem Problem resultierte.
Diese Infos sind aber wie gesagt nur mündlich überliefert.

Besten Dank für alle Bemühungen,

R. "Kolfinn"

-- Editiert am 27.07.2009 00:23

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