Mietvertrag - Klauseln unwirksam?

6. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb395478-72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietvertrag - Klauseln unwirksam?

Mietvertrag - Muss ich Schönheitsreparaturen ausführen ? (oder sind die Klauseln unwirksam?)

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Frage bezüglich unseres Mietvertrags.
Wir haben unsere Mietwohnung am 01.09.2011 bezogen und ziehen nun nach genau drei Jahren um. Müssen wir nun nach den neuen Rechtsprechungen des BGH hinsichtlich der Schönheitsreparaturen diese ausführen oder nicht. Laut unserem Mietvertrag schon. Aber sind die dort formulierten Klauseln gültig. Finde in einschlägigen Foren dazu verschiedene Angaben und bin mir nicht sicher.

Hier ein Auszug des entsprechenden Paragraphen aus unserem Mietvertrag:


§ 8
Schönheitsreparaturen

1.
Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen.

2.
Soweit das Wohnungsunternehmen oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen (vgl. Abs. 6) vom Vormieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen.

3.
Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden.

Die Schönheitsreparaturen sind regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

Alle 5 Jahre in Küchen, Bädern und Duschen,
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die
Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle
8 Jahre durchzuführen.

Alle 8 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten,
einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der
Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre.

Alle 10 Jahre in anderen Nebenräumen innerhalb der Wohnung,
einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der
Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre.

Die Fristen beginnen erstmals mit Beginn der Mietzeit.
Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
4.
Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
5.
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
6.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne des Abs. 3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs. 4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Abs. 3 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen. Soweit nach Abs. 4 die Fristen wegen des Zustandes der Wohnung oder des Abnutzungsgrades zu verlängern oder zu verkürzen sind, so sind an Stelle der vollen Fristen laut Abs. 3 die gemäß Abs. 4 angepassten Fristen für die Berechnung des Verhältnisses maßgebend.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Abs. 2). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.



Vielen Dank vorab,

mit freundlichen Grüßen!


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aber sind die dort formulierten Klauseln gültig. <hr size=1 noshade>

Ja, sie sind gülitg, da keine starren Fristen existieren.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb395478-72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Aber in Abs.3 sind doch starre Fristen aufgeführt
oder sehe ich das falsch?



Vielen Dank schon mal!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
oder sehe ich das falsch?


Leider ja, denn unter 4. werden diese Fristen aufgeweicht, weil sie auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung abgestellt sind.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Und selbst wenn es 4. nicht gäbe ist 3. trotzdem gültig, denn "regelmäßig" ist hier dasselbe wie "in der Regel", d.h. keine starre Vorgabe.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb395478-72
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay. Ganz lieben Dank euch allen!

1x Hilfreiche Antwort

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