Mietvertrag Laufzeit

30. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Trinitro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag Laufzeit

Hallo liebe Community,

wir wohnen seit Januar in einem Haus zur Miete. Hierfür haben wir die folgende Klausel im Mietvertrag stehen:

"Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, (dann einige Daten zum Einzug usw.).... Die Parteien vereinbaren jedoch einen Kündigungsverzicht von 4 Jahren,.... Hiernach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, soweit es vorher nicht von einer der Parteien ordentlich gekündigt wird."

Dass sich der Vertrag um ein Jahr verlängert, durften wir uns aussuchen, es wären auch bis zu 4 Jahr möglich gewesen.

Meine Fragen hierzu (weil mich mein Nachbar da auch etwas verrückt gemacht hat...):

1. Ist das nun ein befristeter Mietvertrag oder ein unbefristeter mit Verzicht auf das Kündigungsrecht für 4 bzw. 1 Jahr?

2. Ich habe gelesen, dass ein befristeter Mietvertrag begründet sein müsste. Da ich keinen Grund drin stehen habe: Würde sich nach den ersten beiden Verlängerungen der Mietvertrag in einen unbefristeten Mietvertrag umwandeln?

3. Für den Falle einer Mieterhöhung nach den ersten 4 Jahren: Muss diese auch ein halbes Jahr vor Ablauf bekannt gegeben werden?

PS: Ich bin mir sehr wohl bewusst, was wir da unterschrieben haben und wir haben auch sehr liebe Vermieter, mit denen wir keine Probleme erwarten. Es geht mir vor allem um die Kündigungsfristen, die sich je nach Mietvertrag ergeben würden, da ja eventuell bei einem Hauskauf schon ein Unterschied zwischen 3 und 6 Monaten bestehen würde.

Danke und liebe Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6282 Beiträge, 2290x hilfreich)

Es ist unbefristeter Vertrag mit Verzicht auf das Kündigungsrecht für 4 Jahre.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30424 Beiträge, 5439x hilfreich)

zu 1: Nein. Also ja. Kü-Verzicht für 4 Jahre.
zu 2: Trifft nicht zu.
zu 3: Was steht dann dazu im MV?

Dein MV ist unbefristet, es verzichten beide Mietparteien zunächst 4 Jahre lang auf eine Kündigung.
NACH den 4 Jahren bleibt es weiter ein unbefristeter MV, aber eben mit Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten.

Zitat (von Trinitro):
da ja eventuell bei einem Hauskauf schon ein Unterschied zwischen 3 und 6 Monaten bestehen würde.
Wo steht das nun? In deinem MV?
Zitat (von Trinitro):
(weil mich mein Nachbar da auch etwas verrückt gemacht hat
Was meint denn der verrücktmachende Nachbar?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46682 Beiträge, 16549x hilfreich)

Zitat (von Trinitro):
Die Parteien vereinbaren jedoch einen Kündigungsverzicht von 4 Jahren,....


Wie geht es nach den Pünktchen weiter? Davon ist abhängig, ob die Klausel überhaupt wirksam ist.

Zitat (von Trinitro):
Hiernach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, soweit es vorher nicht von einer der Parteien ordentlich gekündigt wird.


Dieser Teil der Klausel ist nach meiner Auffassung in jedem Fall unwirksam.

Zitat (von Trinitro):
Für den Falle einer Mieterhöhung nach den ersten 4 Jahren: Muss diese auch ein halbes Jahr vor Ablauf bekannt gegeben werden?


Die Miete kann bereits nach einem Jahr erhöht werden. Die genannten Klauseln haben keinen Einfluss auf das Recht zur Mieterhöhung, auch nicht auf zugehörige Fristen.

Zitat (von Trinitro):
da ja eventuell bei einem Hauskauf schon ein Unterschied zwischen 3 und 6 Monaten bestehen würde.


Im Extremfall würde es bei voller Gültigkeit der Klausel 15 Monate dauern, bis Ihr aus dem Mietvertrag raus kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von Trinitro):
Hierfür haben wir die folgende Klausel im Mietvertrag stehen:

Bitte den Wortlaut der kompletten Klausel posten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Trinitro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten

Hier nochmal der ganze Absatz zur Mietzeit.

Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am 01.02.23. Grundsätzlich kann der Mietvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden. Die Parteien vereinbaren jedoch einen Kündigungsverzicht von 4 Jahren. Das bedeutet, dass sie für diese Dauer gegenseitig auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist bleibt unberührt. Hernach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, soweit es vorher nicht von einer der Parteien ordentlich gekündigt wird.
Die diesbezügliche Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Zur Miete habe ich nur die Beträge für Kaltmiete und Nebenkosten drin stehen, ohne auf irgendwelche möglichen Mieterhöhungen einzugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116174 Beiträge, 39216x hilfreich)

Zitat (von Trinitro):
Hier nochmal der ganze Absatz zur Mietzeit.

Diese Klausel verstößt wohl gegen diverse Mieterrechte (Unbestimmter Beginn des Kündigungsverzicht, § 573c, ...) und wäre somit nichtig.

Würde ich dem Vermieter aber jetzt noch nicht sagen, sondern erst wenn es soweit ist.



Ein Gericht kann im übrigen bestimmen, dass der Vermieter als Verwender von AGB sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht auf die Nichtigkeit berufen kann - er müsste also die Fristen einhalten.




-- Editiert von User am 30. April 2023 21:10

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Trinitro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Diese Klausel verstößt wohl gegen diverse Mieterrechte (Unbestimmter Beginn des Kündigungsverzicht, § 573c, ...) und wäre somit nichtig.

Würde ich dem Vermieter aber jetzt noch nicht sagen, sondern erst wenn es soweit ist.


Danke für die Antwort,
Meinst du mit 573c, dass die Kündigungsfrist nicht auf 6 Monate erhöht werden dürfte?

Sehe ich das richtig, dass ich bei Wirksamkeit der Klausel trotzdem auch ein Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung HÄTTE? (Ich habe keine Staffel-oder Indexmiete im Mietvertrag stehen. Es steht nur ein fester Betrag für die Kaltmiete und die vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung drin.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4084 Beiträge, 474x hilfreich)

Zitat (von Trinitro):
Sehe ich das richtig, dass ich bei Wirksamkeit der Klausel trotzdem auch ein Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung HÄTTE?


Ja

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46682 Beiträge, 16549x hilfreich)

Zitat (von Trinitro):
Meinst du mit 573c, dass die Kündigungsfrist nicht auf 6 Monate erhöht werden dürfte?


Die Klausel ist vollständig unwirksam, nicht nur die Verlängerung der Kündigungsfrist auf 6 Monate. Der § 573c BGB wird von @Harry van Sell nur beispielhaft als eine von zahlreichen Vorschriften aufgeführt, gegen die die Klausel verstößt.

Der Mietvertrag kann vom Mieter jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Der Vermieter hat offenbar erhebliche Wissenslücken im Mietrecht.

Zitat (von Trinitro):
Sehe ich das richtig, dass ich bei Wirksamkeit der Klausel trotzdem auch ein Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung HÄTTE?


Ja

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