Kurze Frage:
Wenn ein Mietvertrag von einer Inklusvimiete (mit allen Kosten) geändert wird in einen Mietvertrag mit einer ausgewiesenne Nettokaltmiete und NK-Vorauszahlung, ist es dann eine neuer Mietvertrag oder kann der VM kurz nach Abänderung dieses Vertrages die Miete erhöhen?
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Mietvertrag - Miete geändert neuer Mietvertrag?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ist der zuzahlende Gesamtbetrag gleich ?
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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"
Ja der Betrag blieb gleich.
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Ich würde meinen, man kann entweder einen Zusatz zum alten Mietvertrag machen ODER einen komplett neuen.
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Die Frage ist aber, ob man so kurz nach einer Abänderung des eigentlichen Vertrages die Miete erhöhen kann oder nicht.
Die Änderung des Vertrages ist schon abgeschlossen.
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Wenn der "neue" Vertrag so halbwegs den Vorlagen oder auch gesetzlichen Vorgaben entspricht, dürfte die Zulässigkeit der Erhöhung vertraglich vereinbart sein.
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Die Nachfrage von Spezi ist schon berechtigt, denn es heisst: Wenn die zu zahlende Miete mindestens 15 Monate gleich geblieben ist.
Wenn also die letzten 15 Monate die Endsumme die gleiche war, nur zwischendurch von Pauschale in Vorauszahlungen geändert wurde, ist das Mieterhöhungsverlangen meiner Ansicht nach ok.
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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So wie ich das verstehe ist es eine Vertragsänderung, kein neuer Vertrag. Die Miete ist gleich geblieben, also halte ich eine Mieterhöhung für möglich.
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quote:
Ich würde meinen, man kann entweder einen Zusatz zum alten Mietvertrag machen ODER einen komplett neuen.
Kann man, muss man das aber auch?
quote:
Die Frage ist aber, ob man so kurz nach einer Abänderung des eigentlichen Vertrages die Miete erhöhen kann oder nicht.
Ja kann man.
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Irgendwo was gesetzlich verankert oder schon ein Urteil im www? Ich kann nichts finden.
Danke vorab
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§558 BGB
: (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
Das Gesetz spricht nicht von einem 'unveränderten Vertrag', sondern von unveränderter Miete, und Nebenkosten sind keine Miete.
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